2.4 Der Müller

Der Müller erhielt vom Besitzer der Mühle, in Mülheim z.B. von der Broicher Landesherrschaft oder anderen adeligen und kirchlichen Grundbesitzern wie den Grafen von Styrum, den Klöstern zu Werden, Essen und Saarn, die Mühle zur Pacht, zumeist lebenslang, woraus sich auch ein Erbpachtverhältnis einer Familie entwickeln konnte. Über das Pachtverhältnis und die gegenseitigen Rechte und Pflichten wurde eine Urkunde ausgefertigt.

Der Müller war verpflichtet, die Mühle in Ordnung zu halten und bestimmte Ausbesserungsarbeiten oder Reparaturen vorzunehmen. Dazu gehörten Arbeiten an den Wasserwehren, den Zuläufen und am Mühlrad, aber auch das Schärfen oder Auswechseln der Mühlsteine. Diese sind immer auf Kosten des Mühlenbesitzers gekauft worden. Die Mühlsteine kamen aus der Eifel, deren Basaltlavasteine sich als besonders qualitätsvoll erwiesen hatten. Transportiert wurden die Steine per Schiff über den Rhein. Im 16. Jahrhundert hatten sich Mülheimer Landesherrn, die Grafen von Daun-Falkenstein, mit den Grafen von Manderscheid-Blankenheim verschwägert und damit beste Beziehungen zur Eifel geknüpft.

Der Pachtbrief hielt auch die Abgaben des Müllers fest, die er jährlich aus seinen von den Bauern erhobenen Einnahmen zu entrichten hatte. Dabei profitierte der Müller vom Mühlenbann [Mahlzwang] der adeligen und kirchlichen Grundherren, da er ihm ein kalkulierbares Einkommen verschaffte. Bauern, die gegen den Mahlzwang verstießen, wurden mit gehörigen Strafen zur Folgsamkeit angehalten. Gelegentlich kam es zu Beschränkungen der Viehhaltung der Müller, weil wohl befürchtet wurde, sie würden zuviel und vornehmlich das gute Getreide zweckentfremden und an ihre Tiere verfüttern.

Das hier herausscheinende Misstrauen gegen den Müller verweist auf seine gesellschaftliche Stellung. Der Müller galt seit Alters her als ein handwerklich-gewerblicher Spezialist. Tatsächlich brauchte er für seine Arbeit umfassende Kenntnisse und Fertigkeiten im Wasserbau und in der Mühlentechnik. Seine Tätigkeit war wichtig für die Allgemeinheit, die ohne Mühle nicht auskommen konnte. So erklärt sich, dass Müller und Mühle unter einem besonderen rechtlichen Schutz standen. Hand- und Spanndienste wie die Bauern musste der Müller dem Grundherren nicht leisten. Die Mühle galt als Asylstätte, als ein Friedensbereich. Verletzungen des Mühlenfriedens haben die Landesherren scharf geahndet. Da der Müller aber sehr selbständig seiner Arbeit nachging und sich der Nachprüfbarkeit seiner Tätigkeit leicht entziehen konnte, begegneten ihm seine Kunden oft mit Misstrauen und Verleumdungen. Das drängte ihn nicht selten in seiner Dorfgemeinschaft in eine Außenseiterrolle. Das Müllerhandwerk galt daher im Mittelalter und in der Frühen Neuzeit nicht selten als ğunehrliches GewerbeĞ.

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Stand: 11.06.2010

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