Abbruch von Gebäuden und baulichen Anlagen

Der Abbruch baulicher Anlagen bedarf ebenso wie die Errichtung grundsätzlich der Genehmigung des Bauordnungsamtes als Bauaufsichtsbehörde.
Zur Vereinfachung hat der Gesetzgeber allerdings im
§ 65 Bau O NRW der Landesbauordnung festgelegt, dass für einige dieser Abbruchmaßnahmen eine Genehmigung nicht erforderlich sei. Hierzu zählen beispielsweise Gebäude mit bis zu 300 m³ umbautem Raum oder Mauern und Einfriedigungen. Die notwendigen Antragsformulare für genehmigungspflichtige Abbruchvorhaben und die beizufügenden Unterlagen hat der Gesetzgeber bestimmt.

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Stand: 13.04.2012

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