Abfallentsorgungssatzung §17 - §32

§ 17
Abholplatz und Transportweg der Abfallbehälter

 

1.

Die von der Stadt gestellten Abfallbehälter sind von den Anschlusspflichtigen nach den Weisungen der Beauftragten der Stadt am Abfuhrtag am Fahrbahnrand so aufzustellen, dass sie ohne Schwierigkeiten und Zeitverlust abgeholt werden können (Abholplatz). Er wird im Benehmen mit den Anschlusspflichtigen von der Stadt festgelegt.

2.

Mit Zustimmung der Stadt kann auf Antrag des Anschlusspflichtigen gegen Gebühr der Abholplatz auch auf einen anderen Platz als dem unter Abs. 1 festgesetzten Platz verlegt werden (Vollservice). Abhängig von den örtlichen Gegebenheiten kann die Zustimmung auf bestimmte Behältergrößen beschränkt werden. Die Stadt haftet nicht für Abnutzungsschäden.

3.

Der Abholplatz soll zu ebener Erde liegen und über einen ausreichend breiten Zugang erreichbar sein. Sowohl der Abholplatz als auch der Transportweg müssen mit einem befestigten ebenem Untergrund versehen sein, der das Absetzen und den Transport der Abfallbehälter aushält. Abholplatz und Transportweg sind von den Anschlusspflichtigen regelmäßig zu reinigen und im Winter schnee- und eisfrei zu halten. Die Transportwege dürfen nicht durch eine oder mehrere Stufen, Schwellen, Einfassungen, Rinnen o.ä. unterbrochen werden. Höhenunterschiede im Transportweg für Abfallbehälter von 60 l bis 1. 100 l sind durch Rampen mit einer Maximalsteigung von 1:10 auszugleichen. Führt der Transportweg durch Türen oder Tore müssen diese Feststellvorrichtungen haben; Keile reichen nicht aus. Im übrigen gelten für ihre Beschaffenheit die jeweils gültigen VDI - Richtlinien sowie die DIN - Normen des Fachnormenausschusses Kommunale Technik und die Unfallverhütungsvorschriften.

4.

Die Behälterschränke für Abfallbehälter von 60 l bis 240 l dürfen unten Stoßkanten bis zu 3 cm haben, bei Behälterschränken für Abfallbehälter von 660 l bis 1.100 l sind Stoßkanten unten nicht zulässig. Die Schranktüren müssen sich grundsätzlich ohne Schlüssel von Hand öffnen und schließen lassen, es ist lediglich ein Verschluss mit Dreikantschlüssel nach DIN 22417 - M 5 zulässig. Die Türen sind so anzuschlagen, dass die Behälter ohne Behinderung herausgenommen und wieder zurückgestellt werden können. In Behälterschränken dürfen Abfallbehälter nicht aufgehängt werden.

5.

Wenn wegen der Lage des Grundstückes oder Betriebes oder unzureichender Zufahrtsmöglichkeiten die Abfuhr vom Grundstück oder Betrieb erhebliche Schwierigkeiten bereitet oder nicht möglich ist, haben die Anschlusspflichtigen nach Aufforderung durch die Stadt, die Abfallbehälter bis zur nächstgelegenen, für die Abfalleinsammlung erreichbaren Zufahrtstelle zu schaffen. Die erreichbare Zufahrtstelle bestimmt die Stadt.

6.

Ist der Abholplatz gleichzeitig auch Dauerstandplatz der Abfallbehälter, sind die bauordnungsrechtlichen Gestaltungsvorschriften zu beachten. Wird der Standplatz im Zusammenhang mit der Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung von baulichen Anlagen eingerichtet, gelten im übrigen die Bestimmungen der Bauordnung des Landes Nordrhein - Westfalen in der jeweils geltenden Fassung.

7.

Falls zum Zwecke der Entleerung der Abfallbehälter Privatstraßen oder private Grundstücke befahren werden müssen, ist es Sache der Grundstückseigentümer, die Straßen bzw. die Zufahrten so zu befestigen und zu unterhalten, dass sie von Entsorgungsfahrzeugen befahrbar sind. Die Stadt haftet nicht für Abnutzungsschäden.

 

§ 18
Abfallgemeinschaften

 

1.

Anschlussberechtigte benachbarter Grundstücke können sich auf Antrag zu Abfallgemeinschaften für die Nutzung der Rest- und Bioabfallbehälter sowie der Gelben Abfallbehälter zusammenschließen.
Dem Antrag sind beizufügen:

 

1.1.

eine schriftliche Absichtserklärung der beteiligten Anschlusspflichtigen mit Anschriftenliste

 

1.2.

eine schriftliche Verpflichtungserklärung eines der beteiligten Anschlusspflichtigen, die Einhaltung der Bestimmungen dieser Satzung und der Gebührensatzung zu der Abfallentsorgungssatzung für die Abfallgemeinschaft zu gewährleisten und die Zahlungspflicht für die gesamte auf die Abfallgemeinschaft entfallende Gebühr zu übernehmen.

2.

Die beteiligten Anschlusspflichtigen der Abfallgemeinschaft haften als Gesamtschuldner.

 

§ 19
Depotcontainer

 

1.

Die Anschlusspflichtigen haben Altglas und Papier, Pappe, Kartonagen getrennt zu den von der Stadt bereitgestellten Depotcontainern zu bringen und dort entsprechend der Zweckbestimmung einzufüllen.

2.

Abfälle dürfen nicht neben den Depotcontainern abgelagert werden.

3.

Die Depotcontainer dürfen nicht mit anderen, dem Zweck nicht entsprechenden Abfällen befüllt werden.

4.

Die Standorte der Depotcontainer sind in der Anlage 2 zu dieser Satzung aufgeführt. Sie ist Bestandteil dieser Satzung.
Die Stadt kann zu Probezwecken oder aus abfallwirtschaftlichen Erfordernissen weitere Depotcontainer-Standorte festlegen.

5.

Zur Vermeidung von Lärmbelästigungen dürfen Depotcontainer nur werktags in der Zeit von 9.00 Uhr bis 19.00 Uhr benutzt werden.

 

§ 20
Sperrige Abfälle

 

1.

Für sperrige Abfälle, die in privaten Haushaltungen anfallen, besteht das Recht, diese gesondert abfahren zu lassen.

2.

Sperrige Abfälle sind Abfälle, die wegen ihres Umfanges oder ihres Gewichtes nicht in die städtischen Abfallbehälter oder in den städtischen Abfallsack eingefüllt werden können, insbesondere Haushaltsgegenstände und Möbel.

 

Sperrige Abfälle sind nicht Bauteile, wie Fensterrahmen, Türen, Badewannen, Renovierungsabfälle u.ä., ferner nicht Mopeds und Motorräder u.ä., Autoreifen.

 

Im Zweifelsfall entscheidet die Stadt, welche Gegenstände zu den sperrigen Abfällen zählen.

3.

Abholwünsche sind der Stadt rechtzeitig schriftlich unter Angabe der Art und des Umfanges der sperrigen Abfälle mitzuteilen; Art der Abfuhr und Abfuhrtermin werden von der Stadt rechtzeitig bekanntgegeben.

4.

Die sperrigen Abfälle sind frühestens am Abend vor dem von der Stadt genannten Abholtermin und spätestens bis 7.00 Uhr am Morgen des Abholtages am Bordsteinrand, bei Straßen ohne Bürgersteig am Rande der Fahrbahn, so zur Abfuhr bereitzustellen, dass sie auch bei ungünstiger Witterung nicht zerstreut werden; vorübergehende Fußgänger oder der Straßenverkehr dürfen nicht gefährdet oder mehr als unvermeidlich belästigt werden.

In begründeten Einzelfällen kann die Stadt den Bereitstellungszeitpunkt am Abholtag und den Abholplatz festlegen.

5.

Abfälle, die keine sperrigen Abfälle im Sinne von Absatz 2 sind, werden am Abholplatz zurückgelassen. In diesem Fall ist derjenige, der die Abfuhr der sperrigen Abfälle beantragt hat, verpflichtet, die zurückgebliebenen Abfälle unverzüglich ordnungsgemäß zu entsorgen und den Abholplatz schnellstens wiederherzustellen.

6.

Anschlusspflichtige können sperrige Abfälle in haushaltsüblichen Mengen auch am Recyclinghof zu den bekanntgegebenen Öffnungszeiten abgeben.

 

§ 21
Elektro-, Elektronik- und Haushaltsgroßgeräte und Haushaltsmetallschrott

 

1.

Elektro-, Elektronik- und Haushaltsgroßgeräte und Haushaltsmetallschrott (z.B. Gasherde, Fahrräder, Wäscheständer) aus privaten Haushaltungen müssen getrennt gesammelt und zur Abholung bereitgestellt oder zu dem Recyclinghof gebracht werden.

Zu den Elektrogeräten gehören auch Kühl- und Gefriergeräte.

2.

Geräte mit einem Einzelgewicht von mindestens 10 kg werden von der Stadt nach Maßgabe des § 20 wie andere sperrige Abfälle abgefahren.

 

Geräte, deren Einzelgewicht unter 10 kg liegt, sind der mobilen städtischen Schadstoffsammlung oder dem Recyclinghof am Heifeskamp zu überbringen.

 

Die Stadt informiert über Ort und Zeitpunkt dieser Annahmen.

 

§ 22
Sammlung von schadstoffhaltigen Abfällen

 

1.

Die schadstoffhaltigen Abfälle dürfen nur zu den von der Stadt bekanntgegebenen Terminen an den Sammelstellen angeliefert werden.

2.

Anschlusspflichtige, die als Endverbraucher im Sinne der Verordnung über die Rücknahme und Entsorgung gebrauchter Batterien und Akkumulatoren vom 27.03.1998 in der jeweils geltenden Fassung gebrauchte, schadstoffhaltige Batterien nicht an den Handel (Vertreiber) zurückgeben, müssen diese zu den von der Stadt bereitgestellten Batteriesammelbehältern oder zum Schadstoffmobil bringen.

 

§ 23
Abfallentsorgungsanlagen

 

1.

Die Stadt bedient sich zur Entsorgung der Abfälle folgender Abfallentsorgungsanlagen:

 

1.1.

Müllheizkraftwerk der Rheinisch- Westfälischen Elektrizitätswerk AG in
Essen � Karnap
(Anschrift: Arenbergstraße 45, Essen - Karnap)

 

1.2.

Zentraldeponie Emscherbruch, Rohstoff-Rückgewinnungszentrum (RZR) in
Herten, Kreis Recklinghausen,
(Anschrift: Rüttenscheider Straße 66, Essen)

 

1.3.

Bodendeponie am Kolkerhofweg der Stadt Mülheim an der Ruhr
(Anschrift: Ruhrstraße 32, Mülheim an der Ruhr)

2.

Zum Behandeln von Bodenaushub, Baustellenabfällen und Bauschutt, soweit es sich nicht um Abfälle zur Verwertung aus anderen Herkunftsbereichen handelt, ist folgende Firma beauftragt:
Firma Harmuth Containerdienst GmbH, Geitlingstraße 101, Mülheim an der Ruhr.

3.

Für besonders überwachungsbedürftige Abfälle zur Beseitigung, die nicht von der Entsorgung durch die Stadt ausgeschlossen sind und die die Stadt nicht selbst entsorgt, ist folgende Firma beauftragt:
Mülheimer Entsorgungsgesellschaft mbH, Heifeskamp 16, Mülheim an der Ruhr.

 

§ 24
Anmeldepflicht

 

1.

Der Grundstückseigentümer hat der Stadt den erstmaligen Anfall von Abfällen, die voraussichtliche Menge sowie jede wesentliche Veränderung der anfallenden Abfälle oder ihrer Menge unverzüglich anzumelden.

2.

Wechselt der Grundstückseigentümer sind sowohl der bisherige als auch der neue Eigentümer verpflichtet, die Stadt unverzüglich zu benachrichtigen.

 

§ 25
Auskunftspflicht, Betretungsrecht

 

1.

Der Anschlussberechtigte ist verpflichtet, über § 25 hinaus alle für die Abfallentsorgung erforderlichen Auskünfte zu erteilen.

2.

Der Anschlussberechtigte ist verpflichtet, den Beauftragten der Stadt ungehinderten Zutritt zu seinem Grundstück zu gewähren, auf dem Abfälle anfallen.

 

§ 26
Unterbrechung der Abfallentsorgung

 

1.

Wird die Abfuhr in Folge höherer Gewalt, bei vorübergehenden Einschränkungen, Unterbrechungen oder Verspätungen in Folge von Betriebsstörungen, Streiks, betriebsnotwendigen Arbeiten, behördlichen Verfügungen oder Verlegungen des Zeitpunktes der Abfallentsorgung sowie aus von der Stadt nicht zu vertretenden sonstigen Gründen vorübergehend eingeschränkt, unterbrochen oder verspätet durchgeführt, besteht kein Anspruch auf Schadenersatz oder Ermäßigung der Gebühren.

2.

Ist die Abfuhr der Abfälle aus einem der vorgenannten Gründe unterblieben, so wird sie so bald wie möglich nachgeholt. Soweit der Betrieb der von der Stadt zur Verfügung gestellten Abfallentsorgungsanlagen gestört ist, hat die Stadt im Rahmen der ihr gegebenen Möglichkeiten für einen Ausgleich zu sorgen und darauf hinzuwirken, dass die Störungen behoben werden.

§ 27
Anfall der Abfälle

 

1.

Als angefallen zum Einsammeln und Befördern gelten Abfälle, die in zugelassene Abfallbehälter oder Abfallsäcke eingefüllt zur Abfuhr bereitstehen oder sperrige Abfälle (§ 20), die zur Abfuhr bereitgestellt sind.

2.

Als angefallen zum Behandeln, Lagern und Ablagern in den von der Stadt zur Verfügung gestellten Abfallentsorgungsanlagen gelten Abfälle, so bald sie in zulässiger Weise auf das Gelände einer dieser Abfallentsorgungsanlagen verbracht worden sind.

3.

Die Abfälle gehen mit dem Verladen auf die Sammelfahrzeuge oder mit Einfüllen in die Depotcontainer in das Eigentum der Stadt über.

4.

Die Stadt ist nicht verpflichtet, im Abfall nach verlorenen Gegenständen suchen zu lassen. Im Abfall vorgefundene Wertgegenstände werden als Fundsachen behandelt.

5.

Unbefugten ist nicht gestattet, angefallene Abfälle zu durchsuchen oder wegzunehmen.

 

§ 28
Gebühren und Entgelte

 

Für die Benutzung der Abfallentsorgung der Stadt und für sonstige abfallwirtschaftliche Maßnahmen werden Gebühren nach der zu dieser Satzung erlassenen Gebührensatzung

für die Abfallentsorgung in der Stadt Mülheim an der Ruhr vom 19.12. 1975 in der jeweils gültigen Fassung erhoben.

§ 29
Andere Berechtigte und Verpflichtete

 

Die sich aus dieser Satzung für die Grundstückseigentümer ergebenen Rechte und Pflichten gelten entsprechend für Erbbauberechtigte, Wohnungseigentümer, Wohnungs- und Nutzungsberechtigte im Sinne des Wohnungseigentumsgesetzes, Nießbraucher sowie auch alle sonstigen zum Besitz eines Grundstücks dinglich Berechtigten. Die Grundstückseigentümer werden von ihren Verpflichtungen nicht dadurch befreit, dass neben Ihnen andere Anschluss- und Benutzungspflichtige vorhanden sind; der § 3 Absatz 1 der Gebührensatzung für die Abfallentsorgung in der Stadt Mülheim an der Ruhr vom 19.12.1975 in der jeweils gültigen Fassung bleibt hiervon unberührt.

§ 30
Begriff des Grundstücks

 

 

Grundstück im Sinne dieser Satzung ist unabhängig von der Eintragung im Liegenschaftskataster und im Grundbuch und ohne Rücksicht auf die Grundstücksbezeichnung jeder zusammenhängende Grundbesitz, der eine selbständige wirtschaftliche Einheit bildet.

 

§ 31
Ordnungswidrigkeiten

 

1.

Unbeschadet der im Bundes- oder Landesrecht getroffenen Regelungen handelt ordnungswidrig, wer vorsätzlich oder fahrlässig dieser Satzung zuwiderhandelt, indem er

 

1.1.

nach § 4 ausgeschlossene Abfälle der städtischen Abfallentsorgung überlässt,

 

1.2.

auf seinem Grundstück oder sonst bei ihm angefallene Abfälle nicht der städtischen Einrichtung zur Entsorgung überlässt (§ 6 Abs.2),

 

1.3.

vom Einsammeln und Befördern durch die Stadt ausgeschlossene Abfälle nicht bestimmungsgemäß zu den von der Stadt im § 23 benannten Abfallentsorgungsanlagen befördert (§6 Abs.3),

 

1.4.

nicht die von der Stadt bestimmten Abfallbehälter benutzt (§ 10 Abs. 1 und 4, § 13 Abs. 2 und 3, § 14 Abs. 3),

 

1.5.

Abfallbehälter oder Container nicht zweckentsprechend befüllt (§ 10 Abs. 5, § 13 Abs. 1, § 14 Abs.2 § 19 Abs. 1 bis 3),

 

1.6.

entgegen § 14 Abs. 9 Bioabfälle verbrennt,

 

1.7.

den Zugang zu den Abfallbehältern und ihre ordnungsgemäße Benutzung behindert (§ 16 Abs.3),

 

1.8.

die von der Stadt bereitgestellten Abfallbehälter nicht entsprechend § 16 Absatz 4 schonend behandelt oder überfüllt,

 

1.9.

entgegen § 16 Absatz 5 Schnee und Eis, flüssige Abfälle sowie andere Abfälle, welche die Abfallbehälter, die Sammelfahrzeuge oder die Abfallentsorgungsanlagen beschädigen oder ihre Betriebsbereitschaft beeinträchtigen sowie ungewöhnlich verschmutzen oder gegen hygienische Vorschriften verstoßen können, in die Abfallbehälter einfüllt,

1.10.

Altglas und Papier, Pappe, Kartonagen nicht getrennt zu den von der Stadt bereitgestellten Depotcontainern/Annahmestellen bringt (§ 19 Abs. 1),

1.11.

entgegen § 19 Abs. 5 Depotcontainer werktags vor 9.00 Uhr oder nach 19.00 Uhr oder sonntags benutzt,

1.12.

entgegen § 20 Absatz 4 sperrige Abfälle zu früh oder nicht entsprechend der Vorgaben bereitstellt,

1.13.

die zurückgebliebenen Abfälle, die keine sperrigen Abfälle sind, nicht ordnungsgemäß entsorgt (§ 20 Abs. 5),

1.14.

als Endverbraucher gebrauchte, schadstoffhaltige Batterien nicht an den Handel zurückgibt oder zu den von der Stadt bereitgestellten Batteriesammelbehältern oder zum Schadstoffmobil bringt (§ 22 Abs. 2),

1.15.

Elektro-, Elektronik- und Haushaltsgroßgeräte und Haushaltsmetallschrott nicht getrennt sammelt und entsprechend den Vorgaben gemäß § 21 abfahren lässt oder überbringt,

1.16.

den erstmaligen Anfall von Abfällen oder wesentliche Veränderungen des Abfalls nicht unverzüglich anmeldet (§ 24),

1.17.

den Beauftragten der Stadt den ungehinderten Zutritt zu seinem Grundstück verwehrt (§ 25 Abs. 2)

1.18.

angefallene Abfälle durchsucht oder wegnimmt (§ 27 Abs. 5).

2.

Die Ordnungswidrigkeit wird mit einer Geldbuße bis zu 100.000 DM geahndet, soweit nicht andere gesetzliche Bestimmungen hierfür eine höhere Geldbuße vorsehen.

 

§ 32
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

 

Die Satzung tritt am Ersten des auf die Veröffentlichung folgenden Monats in Kraft. Zum gleichen Zeitpunkt tritt die Satzung über die Abfallbeseitigung in der Stadt Mülheim an der Ruhr vom 29.11.1979 in der Fassung vom 21.12.1984 außer Kraft.

 

Kontakt


Stand: 19.05.2011

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