Abfallentsorgungssatzung §1 - §16
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§ 1 |
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1. |
Die Stadt nimmt im Rahmen der Förderung der Kreislaufwirtschaft zur Schonung der natürlichen Ressourcen und der Sicherung der umweltverträglichen Beseitigung von Abfällen folgende Aufgaben wahr: |
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1.1. |
die Förderung der Abfallvermeidung |
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1.2. |
die Gewinnung von Stoffen aus Abfällen (stoffliche Verwertung) |
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1.3. |
die Gewinnung von Energie aus Abfällen (energetische Verwertung) |
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1.4. |
die Beseitigung von Abfällen. |
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2. |
Die Aufgaben nach Absatz 1 umfassen auch die hierfür erforderlichen Maßnahmen des Bereitstellens, Überlassens, Einsammelns durch Hol- und Bringsysteme, Beförderns, Behandelns, Lagerns und Ablagerns. |
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3. |
Zu den Aufgaben nach Absatz 1 gehört die Information und Beratung über Möglichkeiten der Vermeidung, Verwertung und Beseitigung von Abfällen (Abfallberatung). |
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§ 2 |
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1. |
Die Stadt ist verpflichtet, durch ihr Verhalten zur Förderung der abfallarmen Kreislaufwirtschaft im Sinne des § 2 des Landesabfallgesetzes NW beizutragen. |
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2. |
Insbesondere hat die Stadt bei der Beschaffung oder Verwendung von Arbeitsmaterialien, Ge- und Verbrauchsgütern, bei Bauvorhaben und sonstigen Aufträgen sowie bei der Gestaltung von Arbeitsabläufen, ohne dabei Rechtsansprüche Dritter zu begründen, Erzeugnissen den Vorzug zu geben, die |
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2.1. |
mit rohstoffschonenden oder abfallarmen Produktionsverfahren hergestellt sind, |
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2.2. |
aus Abfällen hergestellt sind, |
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2.3. |
sich durch Langlebigkeit, Reparaturfreundlichkeit, Wiederverwendbarkeit und Wiederverwertbarkeit auszeichnen, |
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2.4. |
im Vergleich zu anderen Erzeugnissen zu weniger oder schadstoffärmeren Abfällen führen oder |
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2.5. |
sich in besonderem Maße zur Verwertung oder gemeinwohlverträglichen Abfallbeseitigung eignen, |
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sofern diese für den vorgesehenen Verwendungszweck geeignet sind und keine anderen Rechtsvorschriften entgegenstehen. |
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3. |
Die Stadt hat auf alle juristischen Personen des privaten Rechts einzuwirken, an denen sie beteiligt sind, damit diese in gleicher Weise verfahren. Die Stadt soll Dritte zu einer Handhabung entsprechend Absatz 2 verpflichten, wenn sie diesen ihre Einrichtungen oder Grundstücke zur Verfügung stellt. Die Stadt kann diese Verpflichtung durch Benutzungssatzung oder Benutzungsvertrag regeln. |
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§ 3 |
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1. |
Die Stadt betreibt als entsorgungspflichtige Körperschaft zur Erfüllung der Aufgaben nach § 1 Absatz 1 eine öffentliche Einrichtung. Sie wird als eigenbetriebsähnliche Einrichtung unter der Bezeichnung "Entsorgungsbetriebe Mülheim an der Ruhr" geführt; diese bildet eine wirtschaftliche, rechtliche und organisatorische Einheit. |
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2. |
Die Stadt kann sich zur Erfüllung ihrer Aufgaben ganz oder teilweise Dritter bedienen. |
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§ 4 |
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1. |
Von der Abfallentsorgung ausgeschlossen sind |
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1.1. |
die in der als Anlage 1 zur Satzung beigefügten Liste aufgeführten Abfälle, soweit diese nicht in privaten Haushaltungen anfallen; dies gilt auch für Kleinmengen vergleichbarer Abfälle aus Gewerbe- und Dienstleistungsbetrieben, soweit sie mit den im 1. Halbsatz genannten Abfällen entsorgt werden können; die Liste ist Bestandteil dieser Satzung, |
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1.2. |
Abfälle aus anderen Herkunftsbereichen als privaten Haushaltungen, soweit Dritten oder privaten Entsorgungsträgern Pflichten zur Entsorgung nach den §§ 16, 17 oder 18 KrW-/AbfG übertragen worden sind. |
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2. |
Darüber hinaus kann die Stadt im Einzelfall mit Zustimmung der Bezirksregierung Düsseldorf Abfälle zur Beseitigung aus anderen Herkunftsbereichen als privaten Haushaltungen, die nach Art, Menge oder Beschaffenheit nicht mit den in privaten Haushaltungen anfallenden Abfällen beseitigt werden können oder bei denen die Sicherheit der umweltverträglichen Beseitigung im Einklang mit der Abfallwirtschaftsplanung des Landes durch einen anderen Entsorgungsträger oder Dritten gewährleistet ist, ganz oder teilweise von der Entsorgung ausschließen. Die Stadt kann die Besitzer solcher Abfälle verpflichten, die Abfälle bis zur Entscheidung der zuständigen Abfallbehörde so zu lagern, dass das Wohl der Allgemeinheit nicht beeinträchtigt wird. |
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3. |
Vom Einsammeln und Befördern sind folgende Abfälle ausgeschlossen, soweit sie der Stadt zu überlassen sind: |
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3.1. |
Abfälle aus anderen Herkunftsbereichen als privaten Haushaltungen, die von der Stadt entsorgt werden und nicht in zugelassenen Abfallbehältern und Abfallsäcken gesammelt werden können, |
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3.2. |
Bodenaushub, Bauschutt und Steine (Abfallschlüsselnummern 170501, 200201, 170599 D1, 170101, 170102, 170103, 170104), |
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3.3. |
Baustellenabfälle (Abfallschlüsselnummer 170701). |
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4. |
Soweit Abfälle ganz oder teilweise von der Entsorgung durch die Stadt ausgeschlossen sind, ist der Besitzer dieser Abfälle nach den Vorschriften des KrW-/AbfG sowie dem Abfallgesetz des Landes Nordrhein - Westfalen zur Abfallentsorgung verpflichtet. |
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§ 5 |
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1. |
Jeder Eigentümer eines im Stadtgebiet gelegenen Grundstückes ist im Rahmen dieser Satzung berechtigt, von der Stadt den Anschluss seines Grundstückes an die städtische Abfallentsorgung zu verlangen (Anschlussrecht). |
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2. |
Der Anschlussberechtigte und jeder sonstige Abfallbesitzer im Stadtgebiet hat im Rahmen dieser Satzung das Recht, die auf seinem Grundstück oder sonst bei ihm anfallenden Abfälle der städtischen Abfallentsorgung zu überlassen (Benutzungsrecht). Hierzu zählen auch die Eigentümer von Campingplätzen und Kleingartenanlagen. |
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3. |
So weit das Einsammeln und Befördern von Abfällen durch die Stadt ausgeschlossen ist (§ 4 Absatz 3), erstreckt sich das Anschluss- und Benutzungsrecht nur darauf, die Abfälle in einer von der Stadt benannten Abfallentsorgungsanlage behandeln, lagern und ablagern zu lassen. |
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§ 6 |
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1. |
Jeder Anschlussberechtigte ist verpflichtet, sein Grundstück im Rahmen dieser Satzung an die öffentliche Einrichtung der Abfallentsorgung anzuschließen. Daneben sind die Erzeuger und Besitzer von Abfällen zur Beseitigung aus anderen Herkunftsbereichen als privaten Haushaltungen verpflichtet, die betreffenden Grundstücke anzuschließen, so weit sie diese Abfälle nicht in eigenen Anlagen beseitigen und keine überwiegenden öffentlichen Interessen die Überlassung erfordern, sofern die Abfälle nicht vom Einsammeln und Befördern ausgeschlossen sind (Anschlusszwang). |
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2. |
Jeder Anschlussberechtigte und sonstige Abfallbesitzer ist verpflichtet, im Rahmen des Anschlusszwanges die auf dem Grundstück oder die sonst bei ihm angefallenen überlassungspflichtigen Abfälle der städtischen Einrichtung zur Abfallentsorgung satzungsgemäß zu überlassen (Benutzungszwang). |
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3. |
Die nach § 4 Absatz 3 vom Einsammeln und Befördern durch die Stadt ausgeschlossen Abfälle sind zu den von der Stadt im § 23 benannten Abfallentsorgungsanlagen zu befördern. |
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§ 7 |
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Der Benutzungszwang gemäß § 6 Absatz 2 besteht nicht: |
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1. |
so weit Abfälle nach § 4 Absatz 1 - 3 von der Abfallentsorgung ausgeschlossen sind, |
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2. |
so weit Abfälle, die nicht besonders überwachungsbedürftige Abfälle sind, durch gemeinnützige Sammlung einer ordnungsgemäßen und schadlosen Verwertung zugeführt werden, |
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3. |
so weit Abfälle, die nicht besonders überwachungsbedürftig sind, durch gewerbliche Sammlung einer ordnungsgemäßen und schadlosen Verwertung zugeführt werden, wenn und soweit dies der Stadt nachgewiesen wird und nicht überwiegende öffentliche Interessen entgegenstehen. |
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§ 8 |
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Die Befreiung vom Anschluss- und Benutzungszwang kann im Einzelfall auf begründeten Antrag nur erteilt werden, wenn auf dem Grundstück nachweisbar keine Abfälle oder in geringem Umfang nur zeitweise Abfälle anfallen (z.B. Ferienwohnung, Zweitwohnung). |
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§ 9 |
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Die Stadt bestimmt nach Maßgabe der folgenden Vorschriften (§§ 10 bis 18) Art, Anzahl und Zweck der Abfallbehälter und Abfallsäcke, deren Abholplatz, ob und wie die Abfälle voneinander getrennt zu halten sind, sowie die Häufigkeit und Zeitpunkt der Abfuhr. |
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§ 10 |
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1. |
Für das Einsammeln und Befördern von Restabfällen sind folgende von der Stadt bereitgestellte Abfallbehälter zugelassen: |
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1.1. |
Fahrbare Behälter mit |
60 l Fassungsvermögen |
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1.2. |
Fahrbare Behälter mit |
80 l Fassungsvermögen |
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1.3. |
Fahrbare Behälter mit |
120 l Fassungsvermögen |
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1.4. |
Fahrbare Behälter mit |
240 l Fassungsvermögen |
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1.5. |
Fahrbare Behälter mit |
660 l Fassungsvermögen |
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1.6. |
Fahrbare Behälter mit |
770 l Fassungsvermögen |
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1.7. |
Fahrbare Behälter mit |
1100 l Fassungsvermögen |
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1.8. |
Großraumwechselcontainer bis maximal 31.000 l Fassungsvermögen |
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1.9. |
Abfallpressen bis maximal 20 m³ Fassungsvermögen. |
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Großraumwechselcontainer (Ziffer 1.8.) und Abfallpressen (Ziffer 1. 9.) können mit Zustimmung der Stadt auch von den Abfallbesitzern gestellt werden. |
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2. |
Die Behälter werden im Umleer- oder Wechselverfahren eingesammelt und/oder befördert. |
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3. |
Für vorübergehend mehr anfallende Restabfälle, die sich zum Einsammeln in Abfallsäcken eignen, dürfen ausschließlich von der Stadt zugelassene und ausgegebene Restabfallsäcke benutzt werden. Sie werden von der Stadt eingesammelt, soweit sie am Abfuhrtag am Abholplatz bereitgestellt sind. |
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4. |
Abfälle, für die die Stadt eine getrennte Sammlung anbietet, dürfen nicht in den Restabfallbehälter eingefüllt werden; dies gilt insbesondere für schadstoffhaltige Abfälle, Glas, Altpapier, Verkaufsverpackungen, Bioabfälle, Sperrmüll, Elektro- und Elektronikgeräte und verwertbare Alttextilien. |
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5. |
Nicht infektiöse Abfälle, Wund-, Gipsverbände, Einwegwäsche, Einwegartikel einschließlich unbenutzbar gemachter Einwegspritzen aus Arztpraxen und sonstigen Einrichtungen des medizinischen Bereichs (Abfallschlüssel- Nr. 180101, 180104, 180201 und 180203) müssen vor der Einfüllung in den Restabfallbehälter in stichfeste und verschließbare Gefäße gegeben werden. |
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§ 11 |
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1. |
Die Anzahl und das Fassungsvermögen der für ein Grundstück verwendeten Restabfallbehälter müssen gewährleisten, dass die zwischen den regelmäßigen Abholtagen anfallenden Restabfallmengen in den Restabfallbehältern gesammelt werden können. |
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2. |
Die Stadt ist berechtigt, Anzahl und Größe der zu verwendenden Restabfallbehälter zu bestimmen. Das für Restabfälle aus Haushaltungen vorzuhaltende Volumen richtet sich nach § 12. |
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3. |
Wird festgestellt, dass die vorhandenen Restabfallbehälter für die Aufnahme des regelmäßig anfallenden Restabfalls nicht ausreichen und sind zusätzliche Restabfallbehälter nicht beantragt worden, haben die Anschlusspflichtigen nach schriftlicher Aufforderung durch die Stadt das Aufstellen der erforderlichen Restabfallbehälter zu dulden. |
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4. |
In begründeten Fällen kann die Einrichtung geeigneter Anlagen zur zentralen Sammlung der Restabfälle gefordert und die Abfuhr in geeigneter anderer Weise durchgeführt werden. |
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§ 12 |
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Für die Größe des Restabfallbehälters ist als Richtwert von einem Volumen von 40 Litern pro Person pro Woche auszugehen. § 11 Absatz 1 bleibt unberührt. Weist der Anschlusspflichtige nach, dass auf seinem Grundstück weniger Abfälle anfallen, kann die Größe des Restabfallbehälters bis zu einem Volumen von minimal 20 Litern pro Person pro Woche reduziert werden. Der Nachweis entfällt bei Nutzung eines Gelben Abfallbehälters in ausreichender Größe entsprechend §13 Absatz 5. Bei Nutzung eines Bioabfallbehälters entsprechend § 14 Absatz 3 oder bei Kompostierung der Bioabfälle auf dem eigenen Grundstück entsprechend § 14 Absatz 5 kann die Größe des Restabfallbehälters auf Antrag zusätzlich zu Absatz 2 um ein Volumen von 10 Litern pro Person pro Woche, minimal auf ein Volumen von 10 Litern pro Person pro Woche, reduziert werden. Als Person im Sinne der Absätze 1 - 3 zählt jede auf dem angeschlossenen Grundstück mit Hauptwohnsitz gemeldete Person. § 11 Absatz 1 bleibt unberührt. Die Stadt ist nicht verpflichtet, kleinere als die in § 10 Absatz 1 genannten Restabfallbehälter zur Verfügung zu stellen, auch wenn hierdurch der Richtwert nach Absatz 1 oder die in den Absätzen 2 oder 3 genannten Mindestwerte überschritten werden. § 18 bleibt unberührt. |
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§ 13 |
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1. |
Zur Umsetzung des Verwertungsgebotes sind alle Verkaufsverpackungen im Sinne der Verpackungsverordnung in Gelben Abfallbehältern einzusammeln. Ausgenommen hiervon sind Verkaufsverpackungen aus Glas oder Papier, Pappe, Kartonagen, die in Containern gemäß § 19 gesammelt werden. |
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2. |
Für das Einsammeln und Befördern sind von der Stadt folgende Gelbe Abfallbehälter zugelassen, die von der Stadt bereitgestellt und im Umleerverfahren geleert werden: |
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2.1. |
Fahrbare Behälter mit |
120 l Fassungsvermögen |
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2.2. |
Fahrbare Behälter mit |
240 l Fassungsvermögen |
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2.3. |
Fahrbare Behälter mit |
660 l Fassungsvermögen |
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2.4. |
Fahrbare Behälter mit |
770 l Fassungsvermögen |
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2.5. |
Fahrbare Behälter mit |
1100 l Fassungsvermögen |
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3. |
Nur für Grundstücke, die von den für die Abfuhr des Gelben Abfallbehälters eingesetzten Sammelfahrzeugen nicht erreicht werden können, werden von der Stadt Gelbe Abfallsäcke zur Verfügung gestellt. § 10 Absatz 4 gilt entsprechend. |
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4. |
Die §§ 5 und 6 über das Anschluss- und Benutzungsrecht und den Anschluss- und Benutzungszwang sowie § 8 über die Befreiung vom Anschluss- und Benutzungszwang finden auf den Gelben Abfallbehälter Anwendung. |
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5. |
Die Gelben Abfallbehälter werden entsprechend der Anzahl und Größe der Restabfallbehälter bereitgestellt. |
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6. |
Wird der Gelbe Abfallbehälter mit Abfällen befüllt, die nicht unter Absatz 1 fallen, wird der Gelbe Behälter als Restabfallbehälter abgefahren und dem Anschlusspflichtigen entsprechend der jeweils gültigen Gebührensatzung zur Abfallentsorgungssatzung in Rechnung gestellt. |
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§ 14 |
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1. |
Für die Sammlung von Bioabfällen werden die unter Absatz 3 genannten Abfallbehälter von der Stadt bereitgestellt. |
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2. |
Bioabfälle sind biologisch abbaubare native und derivative organische Abfallanteile (z.B. organische pflanzliche Küchenabfälle bzw. Gartenabfälle). Nicht hierunter fallen gekochte Speiseabfälle. |
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3. |
Für das Einsammeln und Befördern sind von der Stadt folgende braune Abfallbehälter zugelassen, die von der Stadt bereitgestellt und im Umleerverfahren geleert werden: |
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3.1. |
Fahrbare Behälter mit |
80 l Fassungsvermögen |
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3.2. |
Fahrbare Behälter mit |
120 l Fassungsvermögen |
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3.3. |
Fahrbare Behälter mit |
240 l Fassungsvermögen |
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Abhängig von den örtlichen Gegebenheiten kann die Stadt im begründeten Einzelfall auch andere Behältergrößen zulassen. |
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4. |
Sofern die siedlungsstrukturspezifischen Gegebenheiten eine Sammlung mit Behältern auf dem einzelnen Grundstück nicht zulassen, kann die Stadt alternative Abgabemöglichkeiten einrichten. Sie kann hierfür bestimmte Öffnungszeiten festsetzen. |
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5. |
Biologische Abfälle, ausgenommen Küchen- und Speisereste nach dem Kochen, können auf dem eigenen Grundstück schadlos und umweltverträglich verwertet werden, wenn das Grundstück über eine unversiegelte Fläche von mindestens 25 m² verfügt. |
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6. |
Zusätzlich zum Bioabfallbehälter dürfen für vorübergehend mehr anfallende Bioabfälle, die sich zum Einsammeln in Biosäcken eignen, ausschließlich von der Stadt zugelassene und ausgegebene Bioabfallsäcke benutzt werden. Sie werden von der Stadt eingesammelt, soweit sie am Abfuhrtag am Abholplatz bereitgestellt sind. |
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7. |
Soweit die biologischen Abfälle nicht entsprechend Absatz 5 auf dem eigenen Grundstück schadlos und umweltverträglich verwertet werden können und/oder wegen ihres Volumens oder ihrer Sperrigkeit nicht über den Bioabfallbehälter einer Verwertung zugeführt werden können, sind sie der städtischen Grünabfallsammlung im Bringsystem zuzuführen. Die Stadt informiert über Ort und Zeitpunkt der Annahme. |
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8. |
Wird der Bioabfallbehälter mit Abfällen befüllt, die nicht unter Absatz 2 fallen, wird der Bioabfallbehälter als Restabfallbehälter abgefahren und dem Anschlusspflichtigen entsprechend der jeweils gültigen Gebührensatzung zur Abfallentsorgungssatzung in Rechnung gestellt. |
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9. |
Das Verbrennen von Bioabfällen insbesondere von Kleingartenabfällen ist nicht erlaubt; regional übliche Brauchtumsfeuer sind davon ausgenommen, so weit ausschließlich pflanzliche Abfälle (Schlagabraum, Äste; Zweige) verwendet werden und die Holzhaufen unmittelbar vor dem Entzünden des Feuers aufgebaut werden. |
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§ 15 |
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1. |
Im Regelfall werden die Abfallbehälter mit einem Fassungsvermögen von 60 l bis 1.100 l Inhalt (§ 10, Abs. 1.1 bis 1.7, § 13, Abs. 2.1 bis 2.5, § 14, Abs. 3.1 bis 3.3) wie folgt geleert: |
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die Restabfallbehälter einmal jede Woche, |
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2. |
Die Abfuhrtage werden den Benutzern rechtzeitig bekannt gegeben. |
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3. |
Die Entleerungstermine für die Großraumwechselcontainer und Abfallpressen (§ 10 Abs. 1 Ziffern 1.8. und 1.9.) werden von der Stadt im Einzelfall gesondert festgesetzt. |
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§ 16 |
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1. |
Die von der Stadt aufgestellten und unterhaltenen Abfallbehälter bleiben im Eigentum der Stadt. |
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2. |
Die Abfälle müssen in die von der Stadt zugelassenen Abfallbehälter oder Abfallsäcke eingefüllt werden. Abfälle dürfen nicht in anderer Weise zum Einsammeln bereitgestellt werden. |
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3. |
Der Grundstückseigentümer hat dafür zu sorgen, dass die Abfallbehälter allen Bewohnern des Grundstücks zugänglich und ordnungsgemäß zu benutzen sind. |
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4. |
Die Abfallbehälter sind schonend zu behandeln; sie dürfen nur soweit gefüllt werden dass sich der Deckel schließen lässt. Abfallbehälter ohne Deckel dürfen nicht verwendet werden. Abfälle dürfen nicht in Abfallbehälter eingestampft oder in diesen verbrannt werden. Das Einfüllen brennender, glühender oder heißer Abfälle in die Abfallbehälter ist nicht gestattet. |
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5. |
Schnee und Eis, flüssige Abfälle sowie alle Abfälle, welche die Abfallbehälter, die Sammelfahrzeuge oder die Abfallentsorgungsanlagen beschädigen oder ihre Betriebsbereitschaft beeinträchtigen sowie ungewöhnlich verschmutzen oder gegen hygienische Vorschriften verstoßen können, dürfen nicht in die Abfallbehälter gefüllt werden. |
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6. |
Die Haftung für Schäden, die vor allem durch unsachgemäße Behandlung der städtischen Abfallbehälter oder durch Einbringen nicht zugelassener Gegenstände an den Sammelfahrzeugen oder den Abfallentsorgungsanlagen entstehen, richtet sich nach den hierfür geltenden gesetzlichen Bestimmungen. |
Kontakt
Stand: 19.05.2011













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