Gebührensatzung für die Abfallentsorgung
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Gebührensatzung für die Abfallentsorgung in der Gültig ab 1. Januar 2012 |
Aufgrund der §§ 7 und 41 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen vom 14. Juli 1994 (GV. NW. S. 666), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom
21. Dezember 2010 (GV. NRW. S. 688), des § 9 des Abfallgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen vom 21. Juni 1988 (GV. NRW. S. 250), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 17. Dezember 2009 (GV. NRW. S. 863,975) und der
§§ 1, 4 und 6 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG) vom 21. Oktober 1969 (GV NRW S. 712), zuletzt geändert durch Gesetz vom
30. Juni 2009 (GV. NRW. S. 394) hat der Rat der Stadt in seiner Sitzung am
15. Dezember 2011 folgende Satzung beschlossen:
Inhalt:
§ 1 Gebührenpflicht
§ 2 Gebührenberechnung
§ 3 Gebühren
§ 4 Gebührenpflichtige und Zeitraum der Gebührenpflicht
§ 5 Begriff des Grundstücks
§ 6 Heranziehung und Fälligkeit
§ 7 Anzeige- und Auskunftspflicht
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Für die Benutzung der städtischen Abfallentsorgung werden öffentlich-rechtliche Gebühren erhoben. |
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Die Gebühren werden nach der Inanspruchnahme der Einrichtung der städtischen Abfallentsorgung bemessen. Berechnungsmaßstäbe sind das bereitgestellte Behältervolumen, die Häufigkeit der Abfuhr und/oder der Zeitaufwand. |
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1. |
Gebühr für Abfälle aus Haushaltungen und Abfälle zur Beseitigung aus sonstigen Herkunftsbereichen bei regelmäßiger Behälterabfuhr |
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1.1 |
vom Abholplatz gemäß § 17 der Satzung über die Abfallentsorgung in der Stadt Mülheim an der Ruhr vom 18. April 2000 in der zurzeit geltenden Fassung. |
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1.1.1 |
Bei einmaliger Leerung jede Woche (Regelabfuhr) |
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1.1.1.1 |
für Restabfallbehälter mit |
60 l Inhalt |
187,29 Euro/Jahr |
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1.1.1.2 |
für Restabfallbehälter mit |
80 l Inhalt |
223,47 Euro/Jahr |
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1.1.1.3 |
für Restabfallbehälter mit |
120 l Inhalt |
295,81 Euro/Jahr |
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1.1.1.4 |
für Restabfallbehälter mit |
240 l Inhalt |
486,59 Euro/Jahr |
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1.1.1.5 |
für Restabfallbehälter mit |
660 l Inhalt |
1.370,95 Euro/Jahr |
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1.1.1.6 |
für Restabfallbehälter mit |
770 l Inhalt |
1.586,31 Euro/Jahr |
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1.1.1.7 |
für Restabfallbehälter mit |
1.100 l Inhalt |
2.127,37 Euro/Jahr |
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Diese Sätze sind bei Leerungen der Restabfallbehälter, die über die Regelabfuhr unter 1.1.1 hinausgehen, mit der Zahl dieser Leerungen zu vervielfältigen. |
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1.1.2 |
Bei einmaliger Leerung jede zweite Woche |
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1.1.2.1 |
für Abfallbehälter mit |
60 l Inhalt |
93,65 Euro/Jahr |
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1.1.2.2 |
für Abfallbehälter mit |
80 l Inhalt |
111,73 Euro/Jahr |
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1.2 |
Außerhalb des Abholplatzes (Vollservice) gemäß §17 der Satzung über die Abfallentsorgung in der Stadt Mülheim an der Ruhr vom 18. April 2000 in der zurzeit geltenden Fassung werden die unter den Punkten 1.2.1.1 bis 1.2.1.5 und 1.2.2.1 bis 1.2.2.2 aufgeführten Leistungen angeboten: |
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1.2.1 |
Bei einmaliger Leerung jede Woche (Regelabfuhr) |
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1.2.1.1 |
bei Abholung eines Restabfallbehälters mit 60 l Inhalt entstehen folgende zusätzliche Gebühren: |
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bis 10 m |
24,62 Euro/Jahr |
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von 10 bis 30 m |
49,23 Euro/Jahr |
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über 30 m |
86,16 Euro/Jahr |
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bis 10 m über Stufen |
49,23 Euro/Jahr |
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bei 10 bis 30 m über Stufen |
86,16 Euro/Jahr |
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über 30 m über Stufen |
98,47 Euro/Jahr |
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aus dem Keller |
98,47 Euro/Jahr |
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1.2.1.2 |
bei Abholung eines Restabfallbehälters mit 80 l Inhalt entstehen folgende zusätzliche Gebühren: |
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bis 10 m |
26,26 Euro/Jahr |
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von 10 bis 30 m |
52,52 Euro/Jahr |
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über 30 m |
91,10 Euro/Jahr |
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bis 10 m über Stufen |
52,52 Euro/Jahr |
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bei 10 bis 30 m über Stufen |
91,10 Euro/Jahr |
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über 30 m über Stufen |
105,03 Euro/Jahr |
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aus dem Keller |
105,03 Euro/Jahr |
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1.2.1.3 |
bei Abholung eines Restabfallbehälters mit 120 l Inhalt entstehen folgende zusätzliche Gebühren: |
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bis 10 m |
29,54 Euro/Jahr |
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von 10 bis 30 m |
59,08 Euro/Jahr |
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über 30 m |
103,39 Euro/Jahr |
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1.2.1.4 |
bei Abholung eines Restabfallbehälters mit 240 l Inhalt entstehen folgende zusätzliche Gebühren: |
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bis 10 m |
32,82 Euro/Jahr |
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von 10 bis 30 m |
65,64 Euro/Jahr |
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über 30 m |
114,88 Euro/Jahr |
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1.2.1.5 |
bei Abholung eines Restabfallbehälters mit 660 l Inhalt entstehen folgende zusätzliche Gebühren: |
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bis 10 m |
98,47 Euro/Jahr |
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von 10 bis 30 m |
196,93 Euro/Jahr |
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über 30 m |
344,64 Euro/Jahr |
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1.2.1.6 |
bei Abholung eines Restabfallbehälters mit 770 l Inhalt entstehen folgende zusätzliche Gebühren: |
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bis 10 m |
111,60 Euro/Jahr |
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von 10 bis 30 m |
223,19 Euro/Jahr |
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über 30 m |
390,59 Euro/Jahr |
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1.2.1.7 |
bei Abholung eines Restabfallbehälters mit 1100 l Inhalt entstehen folgende zusätzliche Gebühren: |
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bis 10 m |
124,73 Euro/Jahr |
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von 10 bis 30 m |
249,45 Euro/Jahr |
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über 30 m |
436,54 Euro/Jahr |
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Diese Sätze sind bei Leerungen der Restabfallbehälter, die über die Regelabfuhr unter 1.1.1 hinausgehen, mit der Zahl dieser Leerungen zu vervielfältigen. |
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Bei einer Abholung über Stufen sind ausschließlich Restabfallbehälter von 60 und 80 l Inhalt zulässig. |
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1.2.2 |
Bei einmaliger Leerung jede zweite Woche |
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1.2.2.1 |
bei Abholung eines Restabfallbehälters mit 60 l Inhalt entstehen folgende zusätzliche Gebühren: |
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bis 10 m |
12,31 Euro/Jahr |
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von 10 bis 30 m |
24,62 Euro/Jahr |
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über 30 m |
43,08 Euro/Jahr |
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bis 10 m über Stufen |
24,62 Euro/Jahr |
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bei 10 bis 30 m über Stufen |
43,08 Euro/Jahr |
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über 30 m über Stufen |
49,23 Euro/Jahr |
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aus dem Keller |
49,23 Euro/Jahr |
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1.2.2.2 |
bei Abholung eines Restabfallbehälters mit 80 l Inhalt entstehen folgende zusätzliche Gebühren: |
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bis 10 m |
13,13 Euro/Jahr |
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von 10 bis 30 m |
26,26 Euro/Jahr |
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über 30 m |
45,95 Euro/Jahr |
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bis 10 m über Stufen |
26,26 Euro/Jahr |
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bei 10 bis 30 m über Stufen |
45,95 Euro/Jahr |
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über 30 m über Stufen |
52,52 Euro/Jahr |
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aus dem Keller |
52,52 Euro/Jahr |
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1.3 |
Die Leerung des/r Bioabfallbehälter/s erfolgt jede zweite Woche und in den Monaten Juni, Juli und August jede Woche. |
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Die Gebührensätze betragen bei Abholung vom Abholplatz gemäß §17 der Satzung über die Abfallentsorgung in der Stadt Mülheim an der Ruhr vom 18. April 2000 in der zurzeit geltenden Fassung: |
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1.3.1 |
für Bioabfallbehälter mit 80 l Inhalt |
55,87 Euro/Jahr |
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1.3.2 |
für Bioabfallbehälter mit 120 l Inhalt |
73,95 Euro/Jahr |
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1.3.3 |
für Bioabfallbehälter mit 240 l Inhalt |
121,65 Euro/Jahr |
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1.4 |
Außerhalb des Abholplatzes (Vollservice) gemäß § 17 der Satzung über die Abfallentsorgung in der Stadt Mülheim an der Ruhr vom 18. April 2000 in der zurzeit geltenden Fassung werden die unter den Punkten 1.4.1, 1.4.2 und 1.4.3 aufgeführten Leistungen angeboten: |
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1.4.1 |
bei Abholung eines Bioabfallbehälters mit 80 l Inhalt entstehen folgende zusätzliche Gebühren: |
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bis 10 m |
13,13 Euro/Jahr |
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von 10 bis 30 m |
26,26 Euro/Jahr |
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über 30 m |
45,95 Euro/Jahr |
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bis 10 m über Stufen |
26,26 Euro/Jahr |
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bei 10 bis 30 m über Stufen |
45,95 Euro/Jahr |
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über 30 m über Stufen |
52,52 Euro/Jahr |
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|
aus dem Keller |
52,52 Euro/Jahr |
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1.4.2 |
bei Abholung eines Bioabfallbehälters mit 120 l Inhalt entstehen folgende zusätzliche Gebühren: |
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bis 10 m |
14,77 Euro/Jahr |
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von 10 bis 30 m |
29,54 Euro/Jahr |
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über 30 m |
51,70 Euro/Jahr |
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1.4.3 |
bei Abholung eines Bioabfallbehälters mit 240 l Inhalt entstehen folgende zusätzliche Gebühren: |
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bis 10 m |
16,41 Euro/Jahr |
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von 10 bis 30 m |
32,82 Euro/Jahr |
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über 30 m |
57,44 Euro/Jahr |
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Die Abholung des/der Bioabfallbehälter/s außerhalb des Abholplatzes gemäß |
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2. |
Gebühr für sonstige Leistungen zur Entsorgung von Abfällen aus Haushaltungen und Abfällen zur Beseitigung aus sonstigen Herkunftsbereichen |
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2.1 |
Abfallentsorgung mit Großraumwechselcontainern |
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Die Gebühren setzen sich zusammen aus Grundgebühren für die Behältergestellung und den Transport zuzüglich der Entsorgungskosten. |
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2.1.1 |
Grundgebühren für Behältergestellung und Transport |
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2.1.1.1 |
für die Gestellung eines Großraumwechselcontainers pro |
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Kalendermonat (gleich Mindestgebühr) |
43,73 Euro |
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2.1.1.2 |
für die Gestellung einer Abfallpresse pro Kalendermonat |
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(gleich Mindestgebühr) |
249,91 Euro |
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2.1.1.3 |
je Transport |
104,79 Euro |
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2.1.1.4 |
bei gleichzeitiger Abholung von zwei Großraumwechselcontainern bei dem Gebührenpflichtigen unter Einsatz eines Containerfahrzeuges mit Anhänger pro Behälter je Transport |
83,68 Euro |
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2.1.2 |
Entsorgungskosten |
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2.1.2.1 |
Abfälle aus Haushaltungen, die nicht über die regelmäßige Behälterabfuhr gemäß 1.1 und 1.2 der Satzung, sondern über Großraumwechselcontainer entsorgt werden. |
103,86 Euro/t |
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2.1.2.2 |
Brennbare Abfälle zur Beseitigung aus sonstigen Herkunftsbereichen |
86,07 Euro/t |
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2.2 |
Für Abfuhr mit städtischen Sammelfahrzeugen verschiedener Größen nach Zeitaufwand (Berechnungseinheit je 6 Min.) |
374,84 Euro/Std. |
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2.3 |
Für die Annahme und Entsorgung von Nachtspeicheröfen aus Haushaltungen |
289,66 Euro/t |
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2.4 |
Behälterabfuhr außerhalb der regelmäßigen Abfuhr bei ausschließlicher Abholung vom Abholplatz |
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2.4.1 |
Bei Ausleihen eines |
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2.4.1.1 |
Abfallbehälters mit 80 l Inhalt |
34,87 Euro/Stück |
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2.4.1.2 |
Abfallbehälters mit 120 l Inhalt |
38,36 Euro/Stück |
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2.4.1.3 |
Abfallbehälters mit 240 l Inhalt |
45,33 Euro/Stück |
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2.4.1.4 |
Abfallbehälters mit 660 l Inhalt |
57,20 Euro/Stück |
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2.4.1.5 |
Abfallbehälters mit 770 l Inhalt |
57,89 Euro/Stück |
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2.4.1.6 |
Abfallbehälters mit 1.100 l Inhalt |
67,66 Euro/Stück |
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2.4.2 |
Für jeden weiteren Behälter, begrenzt bei 80-240 l Inhalt auf 10 Behälter und bei 660-1.100 l Inhalt auf 6 Behälter, wird nur der Preis für die Entsorgung berechnet |
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2.4.2.1 |
für Abfallbehälter mit 80 l Inhalt |
3,78 Euro/Stück |
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2.4.2.2 |
für Abfallbehälter mit 120 l Inhalt |
5,93 Euro/Stück |
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2.4.2.3 |
für Abfallbehälter mit 240 l Inhalt |
10,87 Euro/Stück |
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2.4.2.4 |
für Abfallbehälter mit 660 l Inhalt |
23,52 Euro/Stück |
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2.4.2.5 |
für Abfallbehälter mit 770 l Inhalt |
26,46 Euro/Stück |
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2.4.2.6 |
für Abfallbehälter mit 1.100 l Inhalt |
37,26 Euro/Stück |
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3. |
Gebühr je Abfallsack mit 120 l Inhalt |
4,10 Euro |
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4. |
Gebühr je Laubsack mit 120 l Inhalt |
1,40 Euro |
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5. |
Gebühr für den Austausch von Abfallbehältern von 60-1100 l Inhalt ab angeforderter zweiter Volumenänderung innerhalb eines Kalenderjahres |
27,82 Euro |
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(Bei Wohnungswechsel oder der Einführung zusätzlicher Getrenntsammelsysteme erfolgt der Behältertausch ohne Gebühr) |
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1 |
Gebührenpflichtige sind die anschlusspflichtigen Grundstückseigentümer. Ist das Grundstück mit einem Erbbaurecht belastet, tritt an die Stelle des Eigentümers der Erbbauberechtigte. Mehrere Gebührenpflichtige haften als Gesamtschuldner. Wohnungseigentümergemeinschaften sind gleichzeitig neben den einzelnen Wohnungseigentümern gebührenpflichtig. Gebührenpflichtige für die unter |
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2 |
Bei Eigentümerwechsel beginnt die Gebührenpflicht für den neuen Eigentümer mit dem 1. des Monats, der dem Eigentumsübergang (Grundbucheintragung) folgt. |
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3 |
Die Gebührenpflicht beginnt bei Benutzung von Abfallbehältern mit einem Fassungsvermögen von 60 l bis 1.100 l am 1. des Monats, der dem Tage der Inanspruchnahme der städtischen Abfallentsorgung folgt. Sie endet mit Ablauf des Monats, in dem die städtische Abfallentsorgung eingestellt worden ist. |
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4 |
Ändern sich bei Abfallbehältern mit 60 l bis 1.100 l Fassungsvermögen Anzahl, Größe und/oder die Häufigkeit der Abfuhrtage im Laufe eines Erhebungszeitraumes, sind die Gebühren neu zu berechnen. Die Gebühr ist jeweils für einen vollen Monat zu berechnen, auch wenn sich die Abfuhr nur auf einen Teil des Monats erstreckt. Die neue Gebühr ist vom Beginn des Monats an zu berechnen, der auf die Änderung folgt. |
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Grundstück im Sinne dieser Satzung ist der durch Vermessung räumlich abgegrenzte Teil der Erdoberfläche, der auf einem besonderen Grundbuchblatt allein oder auf einem gemeinschaftlichen Grundbuchblatt unter einer besonderen Nummer des Bestandsverzeichnisses gebucht ist. |
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1 |
Erhebungszeitraum (Heranziehungszeitraum) für die Abfallentsorgungsgebühren ist das Kalenderjahr. |
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2 |
Die Gebühren nach §3 werden durch einen Gebührenbescheid, der mit einem Bescheid über andere Benutzungsgebühren verbunden sein kann, festgesetzt. |
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3 |
Die Gebührenpflichtigen erhalten den Gebührenbescheid durch die Stadt oder den von ihr beauftragten Dritten. |
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Die Gebührenpflichtigen (§ 4) haben alle für die Errechnung der Gebühren erforderlichen Auskünfte zu erteilen und Änderungen, welche die Gebührenpflicht und -höhe beeinflussen, unaufgefordert der Stadt zur Kenntnis zu bringen. Beauftragte der Stadt sind im Rahmen des § 22 a Kommunalabgabengesetz berechtigt, zur Festsetzung und Überprüfung der Bemessungsgrundlagen das Grundstück zu betreten und Auskünfte einzuholen. |
Kontakt
Stand: 30.01.2012













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