Gebührensatzung für die Abfallentsorgung

Gebührensatzung für die Abfallentsorgung in der
Stadt Mülheim an der Ruhr vom 28. Juli 2004
in der Fassung der fünften Änderungssatzung vom 19. Dezember 2011

Gültig ab 1. Januar 2012

Aufgrund der §§ 7 und 41 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen vom 14. Juli 1994 (GV. NW. S. 666), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom
21. Dezember 2010 (GV. NRW. S. 688), des § 9 des Abfallgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen vom 21. Juni 1988 (GV. NRW. S. 250), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 17. Dezember 2009  (GV. NRW. S. 863,975) und der
§§ 1, 4 und 6 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG) vom 21. Oktober 1969 (GV NRW S. 712), zuletzt geändert durch Gesetz vom
30. Juni 2009 (GV. NRW. S. 394) hat der Rat der Stadt in seiner Sitzung am
15. Dezember 2011 folgende Satzung beschlossen:

Inhalt:
§ 1 Gebührenpflicht
§ 2 Gebührenberechnung
§ 3 Gebühren
§ 4 Gebührenpflichtige und Zeitraum der Gebührenpflicht
§ 5 Begriff des Grundstücks
§ 6 Heranziehung und Fälligkeit
§ 7 Anzeige- und Auskunftspflicht

 

§ 1
Gebührenpflicht

Für die Benutzung der städtischen Abfallentsorgung werden öffentlich-rechtliche Gebühren erhoben.

§ 2
Gebührenberechnung

Die Gebühren werden nach der Inanspruchnahme der Einrichtung der städtischen Abfallentsorgung bemessen. Berechnungsmaßstäbe sind das bereitgestellte Behältervolumen, die Häufigkeit der Abfuhr und/oder der Zeitaufwand.

§ 3
Gebühren

1.

Gebühr für Abfälle aus Haushaltungen und Abfälle zur Beseitigung aus sonstigen Herkunftsbereichen bei regelmäßiger Behälterabfuhr

1.1

vom Abholplatz gemäß § 17 der Satzung über die Abfallentsorgung in der Stadt Mülheim an der Ruhr vom 18. April 2000 in der zurzeit geltenden Fassung.

1.1.1

Bei einmaliger Leerung jede Woche (Regelabfuhr)

1.1.1.1

für Restabfallbehälter mit

60 l Inhalt

187,29 Euro/Jahr

1.1.1.2

für Restabfallbehälter mit

80 l Inhalt

223,47 Euro/Jahr

1.1.1.3

für Restabfallbehälter mit

120 l Inhalt

295,81 Euro/Jahr

1.1.1.4

für Restabfallbehälter mit

240 l Inhalt

486,59 Euro/Jahr

1.1.1.5

für Restabfallbehälter mit

660 l Inhalt

1.370,95 Euro/Jahr

1.1.1.6

für Restabfallbehälter mit

770 l Inhalt

1.586,31 Euro/Jahr

1.1.1.7

für Restabfallbehälter mit

1.100 l Inhalt

2.127,37 Euro/Jahr

 

Diese Sätze sind bei Leerungen der Restabfallbehälter, die über die Regelabfuhr unter 1.1.1 hinausgehen, mit der Zahl dieser Leerungen zu vervielfältigen.
Für die außerhalb der Regelabfuhr zusätzlich durchgeführten Leerungen wird ein Aufschlag von 15% festgesetzt.

1.1.2

Bei einmaliger Leerung jede zweite Woche

1.1.2.1

für Abfallbehälter mit

60 l Inhalt

93,65 Euro/Jahr

1.1.2.2

für Abfallbehälter mit

80 l Inhalt

111,73 Euro/Jahr

1.2

Außerhalb des Abholplatzes (Vollservice) gemäß §17 der Satzung über die Abfallentsorgung in der Stadt Mülheim an der Ruhr vom 18. April 2000 in der zurzeit geltenden Fassung werden die unter den Punkten 1.2.1.1 bis 1.2.1.5 und 1.2.2.1 bis 1.2.2.2 aufgeführten Leistungen angeboten:

1.2.1

Bei einmaliger Leerung jede Woche (Regelabfuhr)

1.2.1.1

bei Abholung eines Restabfallbehälters mit 60 l Inhalt entstehen folgende zusätzliche Gebühren:

 
   

bis 10 m

24,62 Euro/Jahr

   

von 10 bis 30 m

49,23 Euro/Jahr

   

über 30 m

86,16 Euro/Jahr

   

bis 10 m über Stufen

49,23 Euro/Jahr

   

bei 10 bis 30 m über Stufen

86,16 Euro/Jahr

   

über 30 m über Stufen

98,47 Euro/Jahr

   

aus dem Keller

98,47 Euro/Jahr

1.2.1.2

bei Abholung eines Restabfallbehälters mit 80 l Inhalt entstehen folgende zusätzliche Gebühren:

 
   

bis 10 m

26,26 Euro/Jahr

   

von 10 bis 30 m

52,52 Euro/Jahr

   

über 30 m

91,10 Euro/Jahr

   

bis 10 m über Stufen

52,52 Euro/Jahr

   

bei 10 bis 30 m über Stufen

91,10 Euro/Jahr

   

über 30 m über Stufen

105,03 Euro/Jahr

   

aus dem Keller

105,03 Euro/Jahr

1.2.1.3

bei Abholung eines Restabfallbehälters mit 120 l Inhalt entstehen folgende zusätzliche Gebühren:

 
   

bis 10 m

29,54 Euro/Jahr

   

von 10 bis 30 m

59,08 Euro/Jahr

   

über 30 m

103,39 Euro/Jahr

1.2.1.4

bei Abholung eines Restabfallbehälters mit 240 l Inhalt entstehen folgende zusätzliche Gebühren:

 
   

bis 10 m

32,82 Euro/Jahr

   

von 10 bis 30 m

65,64 Euro/Jahr

   

über 30 m

114,88 Euro/Jahr

1.2.1.5

bei Abholung eines Restabfallbehälters mit 660 l Inhalt entstehen folgende zusätzliche Gebühren:

 
   

bis 10 m

98,47 Euro/Jahr

   

von 10 bis 30 m

196,93 Euro/Jahr

   

über 30 m

344,64 Euro/Jahr

1.2.1.6

bei Abholung eines Restabfallbehälters mit 770 l Inhalt entstehen folgende zusätzliche Gebühren:

 
   

bis 10 m

111,60 Euro/Jahr

   

von 10 bis 30 m

223,19 Euro/Jahr

   

über 30 m

390,59 Euro/Jahr

1.2.1.7

bei Abholung eines Restabfallbehälters mit 1100 l Inhalt entstehen folgende zusätzliche Gebühren:

 
   

bis 10 m

124,73 Euro/Jahr

   

von 10 bis 30 m

249,45 Euro/Jahr

   

über 30 m

436,54 Euro/Jahr

 

Diese Sätze sind bei Leerungen der Restabfallbehälter, die über die Regelabfuhr unter 1.1.1 hinausgehen, mit der Zahl dieser Leerungen zu vervielfältigen.

 

Bei einer Abholung über Stufen sind ausschließlich Restabfallbehälter von 60 und 80 l Inhalt zulässig.

1.2.2

Bei einmaliger Leerung jede zweite Woche

1.2.2.1

bei Abholung eines Restabfallbehälters mit 60 l Inhalt entstehen folgende zusätzliche Gebühren:

 
   

bis 10 m

12,31 Euro/Jahr

   

von 10 bis 30 m

24,62 Euro/Jahr

   

über 30 m

43,08 Euro/Jahr

   

bis 10 m über Stufen

24,62 Euro/Jahr

   

bei 10 bis 30 m über Stufen

43,08 Euro/Jahr

   

über 30 m über Stufen

49,23 Euro/Jahr

   

aus dem Keller

49,23 Euro/Jahr

1.2.2.2

bei Abholung eines Restabfallbehälters mit 80 l Inhalt entstehen folgende zusätzliche Gebühren:

 
   

bis 10 m

13,13 Euro/Jahr

   

von 10 bis 30 m

26,26 Euro/Jahr

   

über 30 m

45,95 Euro/Jahr

   

bis 10 m über Stufen

26,26 Euro/Jahr

   

bei 10 bis 30 m über Stufen

45,95 Euro/Jahr

   

über 30 m über Stufen

52,52 Euro/Jahr

   

aus dem Keller

52,52 Euro/Jahr

1.3

Die Leerung des/r Bioabfallbehälter/s erfolgt jede zweite Woche und in den Monaten Juni, Juli und August jede Woche.

 

Die Gebührensätze betragen bei Abholung vom Abholplatz gemäß §17 der Satzung über die Abfallentsorgung in der Stadt Mülheim an der Ruhr vom 18. April 2000 in der zurzeit geltenden Fassung:

1.3.1

für Bioabfallbehälter mit 80 l Inhalt

55,87 Euro/Jahr

1.3.2

für Bioabfallbehälter mit 120 l Inhalt

73,95 Euro/Jahr

1.3.3

für Bioabfallbehälter mit 240 l Inhalt

121,65 Euro/Jahr

1.4

Außerhalb des Abholplatzes (Vollservice) gemäß § 17 der Satzung über die Abfallentsorgung in der Stadt Mülheim an der Ruhr vom 18. April 2000 in der zurzeit geltenden Fassung werden die unter den Punkten 1.4.1, 1.4.2 und 1.4.3 aufgeführten Leistungen angeboten:

1.4.1

bei Abholung eines Bioabfallbehälters mit 80 l Inhalt entstehen folgende zusätzliche Gebühren:

 
   

bis 10 m

13,13 Euro/Jahr

   

von 10 bis 30 m

26,26 Euro/Jahr

   

über 30 m

45,95 Euro/Jahr

   

bis 10 m über Stufen

26,26 Euro/Jahr

   

bei 10 bis 30 m über Stufen

45,95 Euro/Jahr

   

über 30 m über Stufen

52,52 Euro/Jahr

   

aus dem Keller

52,52 Euro/Jahr

1.4.2

bei Abholung eines Bioabfallbehälters mit 120 l Inhalt entstehen folgende zusätzliche Gebühren:

 
   

bis 10 m

14,77 Euro/Jahr

   

von 10 bis 30 m

29,54 Euro/Jahr

   

über 30 m

51,70 Euro/Jahr

1.4.3

bei Abholung eines Bioabfallbehälters mit 240 l Inhalt entstehen folgende zusätzliche Gebühren:

 
   

bis 10 m

16,41 Euro/Jahr

   

von 10 bis 30 m

32,82 Euro/Jahr

   

über 30 m

57,44 Euro/Jahr

 

Die Abholung des/der Bioabfallbehälter/s außerhalb des Abholplatzes gemäß
§17 der Satzung über die Abfallentsorgung vom 18. April 2000 in der zurzeit geltenden Fassung ist nur möglich, falls für den/die Restabfallbehälter ein Vollservice gemäß 1.2 in Anspruch genommen wird.

2.

Gebühr für sonstige Leistungen zur Entsorgung von Abfällen aus Haushaltungen und Abfällen zur Beseitigung aus sonstigen Herkunftsbereichen

2.1

Abfallentsorgung mit Großraumwechselcontainern

 

Die Gebühren setzen sich zusammen aus Grundgebühren für die Behältergestellung und den Transport zuzüglich der Entsorgungskosten.

2.1.1

Grundgebühren für Behältergestellung und Transport

2.1.1.1

für die Gestellung eines Großraumwechselcontainers pro

 
 

Kalendermonat (gleich Mindestgebühr)

43,73 Euro

2.1.1.2

für die Gestellung einer Abfallpresse pro Kalendermonat

 
 

(gleich Mindestgebühr)

249,91 Euro

2.1.1.3

je Transport

104,79 Euro

2.1.1.4

bei gleichzeitiger Abholung von zwei Großraumwechselcontainern bei dem Gebührenpflichtigen unter Einsatz eines Containerfahrzeuges mit Anhänger pro Behälter je Transport

83,68 Euro

2.1.2

Entsorgungskosten

 

2.1.2.1

Abfälle aus Haushaltungen, die nicht über die regelmäßige Behälterabfuhr gemäß 1.1 und 1.2 der Satzung, sondern über Großraumwechselcontainer entsorgt werden.

103,86 Euro/t

2.1.2.2

Brennbare Abfälle zur Beseitigung aus sonstigen Herkunftsbereichen

86,07 Euro/t

2.2

Für Abfuhr mit städtischen Sammelfahrzeugen verschiedener Größen nach Zeitaufwand (Berechnungseinheit je 6 Min.)

374,84 Euro/Std.

2.3

Für die Annahme und Entsorgung von Nachtspeicheröfen aus Haushaltungen

289,66 Euro/t

2.4

Behälterabfuhr außerhalb der regelmäßigen Abfuhr bei ausschließlicher Abholung vom Abholplatz

 

2.4.1

Bei Ausleihen eines

 

2.4.1.1

Abfallbehälters mit 80 l Inhalt

34,87 Euro/Stück

2.4.1.2

Abfallbehälters mit 120 l Inhalt

38,36 Euro/Stück

2.4.1.3

Abfallbehälters mit 240 l Inhalt

45,33 Euro/Stück

2.4.1.4

Abfallbehälters mit 660 l Inhalt

57,20 Euro/Stück

2.4.1.5

Abfallbehälters mit 770 l Inhalt

57,89 Euro/Stück

2.4.1.6

Abfallbehälters mit 1.100 l Inhalt

67,66 Euro/Stück

2.4.2

Für jeden weiteren Behälter, begrenzt bei 80-240 l Inhalt auf 10 Behälter und bei 660-1.100 l Inhalt auf 6 Behälter, wird nur der Preis für die Entsorgung berechnet

2.4.2.1

für Abfallbehälter mit 80 l Inhalt

3,78 Euro/Stück

2.4.2.2

für Abfallbehälter mit 120 l Inhalt

5,93 Euro/Stück

2.4.2.3

für Abfallbehälter mit 240 l Inhalt

10,87 Euro/Stück

2.4.2.4

für Abfallbehälter mit 660 l Inhalt

23,52 Euro/Stück

2.4.2.5

für Abfallbehälter mit 770 l Inhalt

26,46 Euro/Stück

2.4.2.6

für Abfallbehälter mit 1.100 l Inhalt

37,26 Euro/Stück

3.

Gebühr je Abfallsack mit 120 l Inhalt

4,10 Euro

4.

Gebühr je Laubsack mit 120 l Inhalt

1,40 Euro

5.

Gebühr für den Austausch von Abfallbehältern von 60-1100 l Inhalt ab angeforderter zweiter Volumenänderung innerhalb eines Kalenderjahres

27,82 Euro

 

(Bei Wohnungswechsel oder der Einführung zusätzlicher Getrenntsammelsysteme erfolgt der Behältertausch ohne Gebühr)

 

§ 4
Gebührenpflichtige und Zeitraum der Gebührenpflicht

1

Gebührenpflichtige sind die anschlusspflichtigen Grundstückseigentümer. Ist das Grundstück mit einem Erbbaurecht belastet, tritt an die Stelle des Eigentümers der Erbbauberechtigte. Mehrere Gebührenpflichtige haften als Gesamtschuldner. Wohnungseigentümergemeinschaften sind gleichzeitig neben den einzelnen Wohnungseigentümern gebührenpflichtig. Gebührenpflichtige für die unter
§ 3 Punkt 2 genannten Leistungen sind die Leistungsempfänger und Auftraggeber.

2

Bei Eigentümerwechsel beginnt die Gebührenpflicht für den neuen Eigentümer mit dem 1. des Monats, der dem Eigentumsübergang (Grundbucheintragung) folgt.
Bis dahin bleibt der bisherige Eigentümer gebührenpflichtig.

3

Die Gebührenpflicht beginnt bei Benutzung von Abfallbehältern mit einem Fassungsvermögen von 60 l bis 1.100 l am 1. des Monats, der dem Tage der Inanspruchnahme der städtischen Abfallentsorgung folgt. Sie endet mit Ablauf des Monats, in dem die städtische Abfallentsorgung eingestellt worden ist.

4

Ändern sich bei Abfallbehältern mit 60 l bis 1.100 l Fassungsvermögen Anzahl, Größe und/oder die Häufigkeit der Abfuhrtage im Laufe eines Erhebungszeitraumes, sind die Gebühren neu zu berechnen. Die Gebühr ist jeweils für einen vollen Monat zu berechnen, auch wenn sich die Abfuhr nur auf einen Teil des Monats erstreckt. Die neue Gebühr ist vom Beginn des Monats an zu berechnen, der auf die Änderung folgt.

§ 5
Begriff des Grundstücks

Grundstück im Sinne dieser Satzung ist der durch Vermessung räumlich abgegrenzte Teil der Erdoberfläche, der auf einem besonderen Grundbuchblatt allein oder auf einem gemeinschaftlichen Grundbuchblatt unter einer besonderen Nummer des Bestandsverzeichnisses gebucht ist.

§ 6
Heranziehung und Fälligkeit

1

Erhebungszeitraum (Heranziehungszeitraum) für die Abfallentsorgungsgebühren ist das Kalenderjahr.

2

Die Gebühren nach §3 werden durch einen Gebührenbescheid, der mit einem Bescheid über andere Benutzungsgebühren verbunden sein kann, festgesetzt.
Sie werden jeweils mit einem Viertel ihres Jahresbetrages am 15. Februar, 15. Mai,
15. August und 15. November eines jeden Jahres fällig. Abweichend hiervon werden sie am 1. Juli eines jeden Jahres fällig, wenn der Gebührenpflichtige eine jährliche Zahlungsweise bis zum 30. September des dem Erhebungszeitraum vorangehenden Jahres beantragt hat.

3

Die Gebührenpflichtigen erhalten den Gebührenbescheid durch die Stadt oder den von ihr beauftragten Dritten.

§ 7
Anzeige- und Auskunftspflicht

Die Gebührenpflichtigen (§ 4) haben alle für die Errechnung der Gebühren erforderlichen Auskünfte zu erteilen und Änderungen, welche die Gebührenpflicht und -höhe beeinflussen, unaufgefordert der Stadt zur Kenntnis zu bringen. Beauftragte der Stadt sind im Rahmen des § 22 a Kommunalabgabengesetz berechtigt, zur Festsetzung und Überprüfung der Bemessungsgrundlagen das Grundstück zu betreten und Auskünfte einzuholen.

Kontakt


Stand: 30.01.2012

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