Änderung der Baumschutzsatzung: Nadelgehölze jetzt erst ab 100 cm Stammumfang geschützt
Der Rat der Stadt hat in seiner Oktober-Sitzung eine Lockerung der Verbote der Baumschutzsatzung beschlossen. Nadelgehölze sind nur noch ab einem Stammumfang von 100 cm (gemessen in einem Meter Höhe) geschützt. Für alle Laubbaumarten (außer Obstbäume) bleibt es bei der alten Schutzgrenze von 60 cm Stammumfang.
Durch die ab dem 31. Oktober 2002 geltende Änderung soll erreicht werden, dass nur noch für die Nadelgehölze Fällgenehmigungen beantragt werden müssen, die auf Grund ihres Stammumfanges erhebliche ökologische Nutzfunktionen erfüllen und meist auch ortsbildprägenden Charakter haben.
Nadelgehölze unter 100cm Stammumfang, die oftmals durch die Grundstückseigentümer unbedacht und nicht standortgerecht gepflanzt worden sind und hierdurch erhebliche Beeinträchtigungen hervorrufen (z.B. Lichtbeeinträchtigungen in Wohnräumen) können durch die Satzungsänderung nunmehr ohne behördliche Fällgenehmigung entfernt oder zurückgeschnitten werden.
Alle anderen Ver- und Gebote der Baumschutzsatzung sind unverändert geblieben.
So ist nach wie vor neben der Fällung eines geschützten Baumes auch die Veränderung des Kronenaufbaues oder die Beschädigung des Wurzelraumes grundsätzlich verboten. Ausnahmen von diesen Verboten können schriftlich beim Amt für Umweltschutz im Rathaus gestellt werden.
Die aktuelle Version der Mülheimer Baumschutzsatzung kann online unter www.muelheim-ruhr.de (Rubrik „Umweltservice / Baumschutz“) eingesehen werden.
Durch die ab dem 31. Oktober 2002 geltende Änderung soll erreicht werden, dass nur noch für die Nadelgehölze Fällgenehmigungen beantragt werden müssen, die auf Grund ihres Stammumfanges erhebliche ökologische Nutzfunktionen erfüllen und meist auch ortsbildprägenden Charakter haben.
Nadelgehölze unter 100cm Stammumfang, die oftmals durch die Grundstückseigentümer unbedacht und nicht standortgerecht gepflanzt worden sind und hierdurch erhebliche Beeinträchtigungen hervorrufen (z.B. Lichtbeeinträchtigungen in Wohnräumen) können durch die Satzungsänderung nunmehr ohne behördliche Fällgenehmigung entfernt oder zurückgeschnitten werden.
Alle anderen Ver- und Gebote der Baumschutzsatzung sind unverändert geblieben.
So ist nach wie vor neben der Fällung eines geschützten Baumes auch die Veränderung des Kronenaufbaues oder die Beschädigung des Wurzelraumes grundsätzlich verboten. Ausnahmen von diesen Verboten können schriftlich beim Amt für Umweltschutz im Rathaus gestellt werden.
Die aktuelle Version der Mülheimer Baumschutzsatzung kann online unter www.muelheim-ruhr.de (Rubrik „Umweltservice / Baumschutz“) eingesehen werden.
Kontakt
Stand: 30.10.2002













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