Allgemeine Grundlagen der Lärmminderungsplanung

Durch die 1990 erfolgte Erweiterung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG) um den § 47a ist für die Gemeinden die Pflicht entstanden, unter bestimmten Umständen die auf ihr Gebiet einwirkenden Geräuschquellen zu erfassen und ihre Auswirkungen auf die Umwelt festzustellen.

Geräuschquellen

  1. Straßenverkehr
  2. Schienenverkehr
  3. Wasserverkehr
  4. Luftverkehr
  5. militärische Anlagen
  6. größere Sport- und Freizeitanlagen
  7. Industrie und Gewerbe

Darüber hinaus müssen alle weiteren Geräuschquellen, die wesentlich zur Geräuschbelastung beitragen, berücksichtigt werden.



Ziel: Bei vorhandenen oder zu erwartenden Einwirkungen (Sanierung bzw. Vorsorge) verschiedenartiger Geräuschquellen soll durch die Lärmminderungspläne ein Programm zur systematischen Verminderung der Lärmbelastung erstellt und die Möglichkeit zur koordinierten Durchführung der erforderlichen Maßnahmen gegeben werden.

Voraussetzungen für die Notwendigkeit zur Aufstellung von LMP

Lärmminderungspläne sind für Wohn- und andere schutzwürdige Gebiete aufzustellen, sofern in ihnen durch Geräusche verursachte schädliche Umwelteinwirkungen flächenhaft vorliegen oder zu erwarten sind und diese nicht nur auf vorübergehende Phänomene zurückzuführen sind.

Die Geräuschbelastung wird für die einzelnen Geräuschquellenarten getrennt in Schallimmissionskatastern erfasst. Bei der Überprüfung ausgewählter Gebiete auf die Existenz schädlicher Umwelteinwirkungen sind die verschiedenartigen Geräuschquellen allerdings nicht mehr nur isoliert zu betrachten, sondern auch in ihrem Zusammenwirken. Sollten verschiedene Geräuschquellen pegelbestimmend auf schutzwürdige Gebiete einwirken oder bei gleichen Geräuschquellenarten unterschiedliche Zuständigkeiten gegeben sein, so ist durch die Gemeinde ein LMP aufzustellen.

Auswirkungen

Der Lärmminderungsplan ist für die Träger öffentlicher Verwaltung im Rahmen der vorhandenen gesetzlichen Grundlagen grundsätzlich verbindlich. Dabei dient er der Verwaltung als Planungsinstrument, das bei der Abwägung unterschiedlicher Planungsinteressen zu beachten ist. Er stellt jedoch keine selbständige Rechtsgrundlage zur Anordnung bestimmter Maßnahmen dar.

Für eine Lärmsanierung an bestehenden öffentlichen Straßen und Schienenwegen besteht keine rechtliche Anspruchsgrundlage. Vielmehr werden derartige Maßnahmen an Bundes- und Landesstraßen gemäß der entsprechenden Richtlinien als freiwillige Leistung im Rahmen vorhandener Haushaltsmittel durchgeführt (vgl. hierzu:
Richtlinien für den Verkehrslärmschutz an Bundesfernstraßen in der Baulast des Bundes - VLärmSchR 97
sowie den Runderlass des Ministeriums für Wirtschaft und Mittelstand, Technologie und Verkehr vom 25.8.1997 - SMBI. NRW. S. 910, welcher die Inhalte übernimmt).

Maßnahmen

Generell bestehen folgende Möglichkeiten, Lärm zu reduzieren:

  • Verkehrsberuhigung, Geschwindigkeitsreduzierung
  • Verkehrslenkung
  • Citylogistik (Parkraumführung, LKW-Führungskonzepte)
  • Verkehrsentwicklungsplanung (Verkehrsvermeidung, -verminderung, -verlagerung)
  • Trassierung der Verkehrswege (Tunnel, Hoch- oder Tieflage)
  • Schaffung räumlicher Abstände zwischen Emittenten und empfindlichen Nutzungen
  • Bau- und Nutzungsbeschränkungen (z.B. keine weitere Wohnbebauung in verlärmten Bereichen)
  • lärmarme Fahrbahnbeläge, Wartung von Gleisen
  • quellenbezogene Lärmreduzierung (Bau und Betrieb der Fahrzeuge und Anlagen)
  • Verlagerung emittierender Gewerbebetriebe
  • Betriebsbeschränkungen (zeitliche Nutzungsbeschränkung)
  • aktiver Schallschutz (Wälle, Wände, Schließen von Baulücken, Abschirmung durch Gebäude)
  • passiver Schallschutz (Grundrissgestaltung von Wohnungen, Schallschutzfenster)

Dabei ist generell festzuhalten, dass die erfolgversprechendste Maßnahme immer noch diejenige ist, Lärm zu vermeiden, bevor er überhaupt entsteht. Die nächste Wirksamkeitsstufe ist die Verminderung von Lärmemissionen an der Quelle selbst. Da die beiden vorgenannten Maßnahmenausrichtungen gerade in Ballungsräumen jedoch nicht immer möglich sind, ist die Reduzierung des Lärms auf dem Ausbreitungsweg (aktiver Schallschutz) oft das Mittel der Wahl. Erst an letzter Stelle in der Prioritätenreihung kommen Maßnahmen des passiven Schallschutzes, also der Lärmschutz direkt am zu schützenden Ort. Leider ist passiver Schallschutz in Verdichtungsräumen manchmal die einzige Möglichkeit, überhaupt eine Entlastung der Bevölkerung zu erzielen.

Insgesamt ist der Lärmminderungsplan das Ergebnis der Untersuchungen über die Möglichkeiten, die Durchsetzbarkeit, die Kosten und die Wirksamkeit von Lärmminderungsmaßnahmen.

Stand: Mai 2006

Kontakt

Kontext


Stand: 25.06.2007

[schließen]

Fehler melden

Sie haben einen Fehler gefunden? Bitte teilen Sie ihn uns mit. Ein Redakteur wird sich umgehend darum kümmern.

Ihre Nachricht

Sicherheitscode (Was ist das?)

 

Bookmarken | Drucken | PDF-Version | RSS-Feed | Fehler melden

Transparenter Pixel