Amtsvormundschaften und Amtspflegschaften

Amtsvormundschaften und Amtspflegschaften

In bestimmten Fällen kommt es kraft Gesetzes oder durch richterliche Anordnung dazu, dass die Eltern eines minderjährigen Kindes die elterliche Sorge nicht mehr ausüben können oder dürfen.

An ihre Stelle tritt ein Vormund oder ein*e Ergänzungspfleger*in, der*die die elterliche Sorge ausübt. Werden diese Aufgaben der Behörde Jugendamt übertragen, wird von Amtsvormundschaft und Amtspflegschaft gesprochen.

Erwachsener bindet einem Kind die Schuhe. In bestimmten Fällen kann dem Jugendamt die elterliche Sorge für minderjährige Kinder übertragen werden. Hierbei spricht man von Amtsvormundschaft und Amtspflegschaft.

Es gibt drei Arten des Zustandekommens der Vormundschaft beziehungsweise Pflegschaft:

Amtsvormundschaft und Amtspflegschaft ist eine Säule des Minderjährigen Schutzes. Sie ist damit auch Ausdruck des in Artikel 6 Absatz 2 des Grundgesetzes verankerten staatlichen Wächteramtes. Das Jugendamt überträgt die Ausübung der Aufgaben des Vormunds oder Pflegenden einzelnen, geeigneten Mitarbeitenden, die im Rahmen der Übertragung der elterlichen Sorge die gesetzliche Vertretung übernehmen.

Diese "stellvertretene Sorge" wird grundsätzlich unterschieden in Vormundschaft als umfassend wirkende Maßnahme (Elternersatzfunktion) und Pflegschaft als ergänzende, in Teilbereichen wirkende Maßnahme. 

Hier gibt es drei Arten des Zustandekommens der Vormundschaft beziehungsweise Pflegschaft:

  • Die gesetzliche Amtsvormundschaft tritt unmittelbar "kraft Gesetzes" ein, ohne dass es einer gerichtlichen Anordnung und Bestellung bedarf (§§ 1786, 1787 Bürgerliches Gesetzbuch - BGB). Regelfall der gesetzlichen Amtsvormundschaft ist die Geburt eines nichtehelichen Kindes, wenn die Mutter noch minderjährig und damit lediglich beschränkt geschäftsfähig ist sowie im Fall der vertraulichen Geburt. 
  • Die bestellte Amtsvormundschaft (§ 1773 BGB) setzt voraus, dass ein minderjähriges Kind nicht unter elterlicher Sorge steht. Dies trifft beispielsweise beim Tod des sorgeberechtigten Elternteils oder der Eltern, bei einem Entzug der elterlichen Sorge bei Kindeswohlgefährdung (§§ 1666 ff BGB) oder beim Ruhen der elterlichen Sorge (§§ 1673 ff BGB) zu.
  • Bei der Pflegschaft kraft richterlicher Anordnung erhält das Kind, welches unter elterlicher Sorge steht, für solche Angelegenheiten, an deren Besorgung die Eltern verhindert sind, eine*n Ergänzungspfleger*in. Hier können beispielsweise das Aufenthaltsbestimmungsrecht, das Recht der Gesundheitsfürsorge oder auch die Vermögenssorge dem Jugendamt übertragen werden. Die Ergänzungspfleger*innen nehmen also nur in den ihnen übertragenen Wirkungskreisen die gesetzliche Vertretung der minderjährigen Kinder wahr. Die übrigen Bestandteile der elterlichen Sorge verbleiben bei den Eltern.

Amtsvormundschaft und Ergänzungspflegschaft unterstehen der Aufsicht des Familiengerichts. Regelmäßige Berichte über die Mündel sind gesetzlich verankert.

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Stand: 19.04.2024

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