Auftrag

Rechtliche Rahmenbedingungen

Die Gleichstellungsstelle hat zur Aufgabe den Art. 3 des Grundgesetzes zu verwirklichen. So gehört es zum Aufgabengebiet der Gleichstellungsbeauftragten sich bei allen Vorhaben der Stadt zu beteiligen, welche die Belange von Frauen tangieren beziehungsweise Auswirkungen auf die gleichberechtigte Stellung von Frauen und Männern in der Gesellschaft haben.
Somit zielt Gleichstellungsarbeit auf die Veränderung von Lebens- und Arbeitsbedingungen von Frauen.

Die Gleichstellungsbeauftragte zeigt für Frauen, diskriminierende strukturelle Rahmenbedingungen auf, gibt Vorschläge, wie diese zu eliminieren sind, unterstützt so aktiv den Abbau von Benachteiligungen für Frauen, und ergreift Maßnahmen zur Förderung von Frauen. Im Einzelnen geht es um die Herstellung von Gleichberechtigung zwischen den Geschlechtern, den Auf- und Ausbau der notwendigen Rahmenbedingungen und zielt damit auf aktive Frauenpolitik als Bestandteil kommunalen Handelns einschließlich des Aufbaus eines Qualitätscontrollings für Gleichstellungspolitik in der Verwaltung.

Zur weiteren Konkretisierung und Umsetzung der Gleichberechtigung auch in den Behörden der Länder und Kommunen sind in allen Bundesländern Landesgleichstellungsgesetze (LGG) in Kraft getreten. Zur Verbesserung der Chancengleichheit im gesamten öffentlichen Dienst des Landes, der Kommunen, sowie für bestimmte juristische Personen des öffentlichen Rechts, fasst das Landesgleichstellungsrecht die grundlegenden Regelungen für eine aktive Förderung von Frauen und hier insbesondere eine bessere Vereinbarkeit von Beruf und Familie zusammen und entwickelt sie weiter.

Wesentliche Elemente des LGG:

  • Leistungsbezogene Quote
  • Frauenförderpläne als Zielvorgaben und Steuerungsinstrumente
  • Rechte der Gleichstellungsbeauftragten
  • Konkrete Maßnahmen zur Vereinbarkeit von Beruf und Familie
  • Flexiblere Arbeitszeitmodelle
  • Koppelung der leistungsorientierten Mittelvergabe an Fortschritte bei der Frauenförderung im Hochschulbereich
  • Gleichstellung als besondere Aufgabe von Führungskräften

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Stand: 04.11.2011

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