Auskunft aus dem Altlastenverdachtsflächenkataster
Die Untere Bodenschutzbehörde führt ein Altlastenverdachtsflächenkataster, in dem die Daten, Erkenntnisse und Tatsachen aufgenommen wurden, die im Zusammenhang mit altlastenverdächtigen Flächen und Altlasten und bei deren Untersuchung, Beurteilung und Sanierung sowie bei der Durchführung sonstiger Maßnahmen oder Überwachungen ermittelt wurden.
Grundeigentümern oder deren Bevollmächtigten werden auf Antrag schriftliche Auskünfte erteilt.
Entsprechend § 9 Abs. 1 Ziffer 1. und 3. UIG (Umweltin-formationsgesetz vom 22. Dezember 2004 in der jeweils geltenden Fassung) erfolgt die Auskunft an die Bevollmächtigten in der Regel nur mit schriftlicher Einverständniserklärung / Vollmacht der Grundeigentümerin / des Grundeigentümers.
Ein Antragsformular können sie unten unter dem Kontext herunterladen.
Gebühren
Die Altlastenauskunft wird nach den hierzu erforderlichen Recherchen schriftlich erteilt und ist gemäß § 8 LbodSchG NRW (Landesbodenschutzgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen vom 9.5.2000, geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 20. Mai 2008) in Verbindung mit § 4 Abs. 1 UIG (Umweltinformationsgesetz vom 22. Dezember 2004 in der jeweils geltenden Fassung) und § 5 Abs. 1 UIG NRW (Umweltinformationsgesetz Nordrhein-Westfalen vom 29. März 2007) kostenpflichtig.
Die Gebühren sind nach dem tatsächlichen Arbeitsaufwand kalkuliert und betragen im Durchschnittswert zwischen 41,00 bis 120,00 Euro. Die Gebühr kann je nach Arbeitsaufwand bis 250,00 Euro erhoben werden (AVerwGebO,NW vom 3. Juli 2001; Stand 10. Juni 2008; Tarifstelle. 15c.1.1.2).
Kontakt
Kontext
Stand: 04.11.2009








