Auskunft aus dem Altlastenkataster

Die Untere Bodenschutzbehörde führt ein Altlastenkataster, in dem die Daten, Erkenntnisse und Tatsachen aufgenommen wurden, die im Zusammenhang mit altlastenverdächtigen Flächen und Altlasten und bei deren Untersuchung, Beurteilung und Sanierung sowie bei der Durchführung sonstiger Maßnahmen oder Überwachungen ermittelt wurden.

Grundeigentümern oder deren Bevollmächtigten werden auf Antrag schriftliche Auskünfte erteilt.

Entsprechend § 9 Absatz 1 Ziffer 1. und 3. UIG  (Umweltinformationsgesetz vom
22. Dezember 2004 in der jeweils geltenden Fassung)  erfolgt die Auskunft an die Bevollmächtigten in der Regel nur mit schriftlicher Einverständniserklärung / Vollmacht der Grundeigentümerin / des Grundeigentümers.

Ein Antragsformular können sie unten unter dem Kontext herunterladen.

Gebühren

Gebühren

Die Altlastenauskunft wird nach den hierzu erforderlichen Recherchen schriftlich erteilt und ist gemäß § 8 LBodSchG NRW (Landesbodenschutzgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen vom 9. Mai 2000, geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 17. Dezember 2009) in Verbindung mit § 4 Abs. 1 UIG (Umweltinformationsgesetz vom 22. Dezember 2004 in der jeweils geltenden Fassung) und § 5 Abs. 1 UIG NRW (Umweltinformationsgesetz Nordrhein-Westfalen vom 29. März 2007) kostenpflichtig.

Die Gebühren sind nach dem tatsächlichen Arbeitsaufwand kalkuliert und betragen im Durchschnittswert zwischen 44,- bis 120,- Euro. Die Gebühr kann je nach Arbeitsaufwand bis 250,- Euro erhoben werden (AVerwGebO,NW vom 3. Juli 2001; Stand 4. Mai 2010; Tarifstelle. 15c.1.1.2).

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Stand: 25.01.2012

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