Ausnahmegenehmigungen vom Fahrverbot in die Umweltzone "Ruhrgebiet"
Die Umweltzone Mülheim an der Ruhr wird durch folgende Straßen begrenzt
- Beginnend an der Duisburger Straße an der Stadtgrenze Mülheim an der Ruhr/ Duisburg
- Stadtgrenze Mülheim an der Ruhr/Duisburg bis Ruhrorter Straße
- Ruhrorter Straße bis Stadtgrenze Mülheim/Duisburg
- Stadtgrenze Mülheim/Duisburg bis Stadtgrenze Mülheim/Duisburg/Oberhausen
- Stadtgrenze Mülheim/Duisburg/Oberhausen bis Stadtgrenze Mülheim an der Ruhr/ Oberhausen/Essen
- Stadtgrenze Mülheim an der Ruhr/Oberhausen/Essen bis Lilienthalstraße
- Lilienthalstraße über Zeppelinstraße bis Obere Saarlandstraße
- Obere Saarlandstraße über Untere Saarlandstraße, Mendener Brücke und Kölner Straße bis Straßburger Allee
- Straßburger Allee bis Alte Straße
- Alte Straße bis Saarner Straße
- Saarner Straße bis Duisburger Straße
- Duisburger Straße bis Stadtgrenze Mülheim an der Ruhr/Duisburg
Die genannten Straßen gehören selbst nicht zur Umweltzone.
Eine Karte der Stadtteile in Mülheim an der Ruhr, die ab
1. Januar 2012 zur Umweltzone "Ruhrgebiet" gehören finden Sie hier.
Allgemeine Informationen zur Umweltzone Ruhrgebiet finden Sie hier.
Es gibt folgende Ausnahmeregelungen von den Verkehrsverboten
I. Befreiung von Verkehrsverboten in Umweltzonen durch Verordnung (generelle Ausnahmen von der Plakettenpflicht bundesweit)
Von der Plakettenpflicht sind gemäß der 35. Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Anhang 3) folgende Fahrzeuge von den Umweltzonen in Deutschland befreit:
- mobile Maschinen und Geräte,
- Arbeitsmaschinen,
- land- und forstwirtschaftliche Zugmaschinen,
- zwei- und dreirädrige Kraftfahrzeuge,
- Krankenwagen, Arztwagen mit entsprechender Kennzeichnung
„Arzt Notfalleinsatz“ (gemäß § 52 Abs. 6 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung), - Kraftfahrzeuge, mit denen Personen fahren oder gefahren werden, die außergewöhnlich gehbehindert, hilflos oder blind sind und dies durch die nach
§ 3 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der Schwerbehindertenausweisverordnung im Schwerbehindertenausweis eingetragenen Merkzeichen „aG“, „H“ oder „Bl“ nachweisen, - Fahrzeuge, für die Sonderrechte nach § 35 der Straßenverkehrs-Ordnung in Anspruch genommen werden können,
- Fahrzeuge nichtdeutscher Truppen von Nichtvertragsstaaten des Nordatlantikpaktes, die sich im Rahmen der militärischen Zusammenarbeit in Deutschland aufhalten, soweit sie für Fahrten aus dringenden militärischen Gründen genutzt werden,
- zivile Kraftfahrzeuge, die im Auftrag der Bundeswehr genutzt werden, soweit es sich um unaufschiebbare Fahrten zur Erfüllung hoheitlicher Aufgaben der Bundeswehr handelt,
- Oldtimer (gemäß § 2 Nr. 22 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung), die ein Kennzeichen nach § 9 Abs. 1 oder § 17 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung führen.
II. Ausnahmeregelungen für die Umweltzonen des Luftreinhalteplans Ruhrgebiet
Befreiungen von Amts wegen - per Allgemeinverfügung:
Durch Allgemeinverfügung gelten ohne Antrag und ohne gesonderte Ausnahmegenehmigung für folgende Kraftfahrzeuge / Sachverhalte zusätzlich die nachfolgenden Befreiungen von den Verkehrsverboten in der Umweltzone "Ruhrgebiet":
- Fahrzeuge mit rotem Händlerkennzeichen (Beginn der Erkennungsnummer mit 06) und Fahrzeuge mit Kurzzeitkennzeichen (Beginn der Erkennungsnummer mit 04),
- Versuchs- und Erprobungsfahrzeuge nach § 70 Abs. 1a oder § 19 Abs. 6 der StVZO und
- Fahrzeuge von Menschen mit beidseitiger Amelie oder Phokomelie oder mit vergleichbaren Funktionsstörungen. Innerhalb der Umweltzone erfolgt der Nachweis der Schwerbehinderung durch deutlich sichtbares Auslegen der Ausnahmegenehmigung zur Bewilligung von Parkerleichterungen für behinderte Menschen hinter der Windschutzscheibe des Kraftfahrzeuges (Sichtbarkeitsprinzip).
- Bis zum 31. Dezember 2011 werden von den Verkehrsverboten alle Kraftfahrzeuge befreit, die über einen Parkausweis für Handwerks- und Gewerbebetriebe im Sinne des Runderlasses III B-3-78-12/2 des Ministeriums für Bauen und Verkehr NRW vom 16. April 2007 verfügen (sogenannter Handwerkerparkausweis).
Innerhalb der Umweltzonen erfolgt der Nachweis der Berechtigung des Handwerker- beziehungsweise Gewerbeparkens durch deutlich sichtbares Auslegen der Ausnahmegenehmigung des Parkausweises für Handwerks- und Gewerbebetriebe hinter der Windschutzscheibe des Kraftfahrzeugs (Sichtbarkeitsprinzip). - Um dem erforderlichen Ausweichverkehr von den nicht mit Verkehrsverboten belegten Autobahnen Rechnung zu tragen, werden in Anlehnung an die Regelung in
§ 41 Abs. 2 Nr. 6 de StVO von den Verkehrsverboten die Fahrten ausgenommen, die auf ausgewiesenen Umleitungsstrecken (Zeichen 454, 455, 457 oder 460 oder über den sogenannten „Roten Punkt“ im Sinne des Erlasses des Ministeriums für Bauen und Verkehr III B 3 – 75 – 02/217 vom 8. Februar 2006) durchgeführt werden, um besonderen Verkehrslagen Rechnung zu tragen.
Ab dem 1. Juli 2014 (Umweltzone "grün") gilt:
- Pkw, Nutzfahrzeuge (Kraftfahrzeuge der Klasse N1, N2 und N3), Reisebusse und ausländische Fahrzeuge der Schadstoffgruppe 3 (gelbe Plakette) gemäß Anhang 2 Nr. 3 Abs. a – h der 35. BImSchV, das heißt Abgasstufe Euro 3, für die technisch keine Nachrüstung möglich ist und die vor dem 1. Januar 2008 auf den Fahrzeughalter/das Unernehmen oder dessen Rechtsvorgänger zugelassen wurden.
Die Nichtnachrüstbarkeit mit einem handelsüblichen Partikelminderungssystem des Fahrzeugs der Schadstoffgruppe 3 (gelbe Plakette) zur Schadstoffgruppe 4 (grüne Plakette) ist durch einen amtlich anerkannten Sachverständigen einer Technischen Prüfstelle zu bestätigen. Der Nachweis ist bei jeder Fahrt in der Umweltzone mitzuführen und im ruhenden Verkehr sichtbar hinter der Windschutzscheibe auszulegen.
III. Ausnahmegenehmigungen auf Antrag:
Befreiungen auf Antrag werden in vier verschiedenen Fallkonstellationen gewährt:
- Hauptwohnsitz oder Gewerbesitz befindet sich in einem neu zur Umweltzone Ruhrgebiet hinzukommenenen Gebiet auf dem Stadtgebiet der Stadt Mülheim an der Ruhr (Befreiung bis zum 30. Juni 2012).
- Wohnmobilbesitzer für Fahrten vom Wohnort zur Autobahn, wenn das Fahrzeug nicht nachgerüstet werden kann oder die Nachrüstkosten des Fahrzeuges mit einem Partikelminderungssystem mehr als 4.500,- Euro übersteigen.
- Für Privatpersonen bei nachgewiesener wirtschaftlicher und sozialer Härte für bestimmte Fahrtzwecke.
- Für Gewerbetreibende bei nachgewiesener wirtschaftlicher und sozialer Härte für bestimmte Fahrtzwecke.
Unterlagen
Für jede Fallkonstellation müssen die Genehmigungvoraussetzungen durch die Vorlage bestimmter Unterlagen nachgewiesen werden.
Welche Nachweise genau benötigt werden ergibt sich aus dem jeweiligen Antragsformular
Fallkonstellation 1:
- Kopie des Fahrzeugscheins
- Kopie des Personalausweises (Vorder- und Rückseite)
- Kopie der Gewerbeanmeldung
Fallkonstellation 2:
(Wohnmobilbesitzer für Fahrten vom Wohnort zur Autobahn, wenn das Fahrzeug nicht nachgerüstet werden kann oder die Nachrüstkosten des Fahrzeuges mit einem Partikelminderungssystem mehr als 4.500 Euro übersteigen.)
- Kopie des Personalausweises (Vorder- und Rückseite)
- Kopie des Fahrzeugscheins (Das Fahrzeug muss vor dem 1. Januar 2008 auf den Antragsteller zugelassen sein.)
- Bescheinigung eines amtlich anerkannten Sachverständigen einer Technischen Prüfstelle (zum Beispiel TÜV oder DEKRA), die zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht älter als ein Jahr sein darf. Die Bescheinigung des Fahrzeugherstellers/einer Werkstatt ist nicht ausreichend!
- Nachweis über die voraussichtlichen Umrüstkosten (zum Beispiel detaillierter Kostenvoranschlag)
Fallkonstellation 3:
(Für Privatpersonen bei nachgewiesener wirtschaftlicher und sozialer Härte für bestimmte Fahrtzwecke.)
Je nach Antragsbegründung
- Kopie der Überweisung- beziehungsweise Einweisung in ein Krankenhaus / Attest eines Facharztes
- Bescheinigung des Arbeitgebers
- Kopie des Schwerbehindertenausweises
- Kopie des orangefarbenen Parkausweises
- Kopie des Fahrzeugscheins (Das Fahrzeug muss vor dem 1. Januar 2008 auf den Antragsteller zugelassen worden sein.)
Bescheinigung eines amtlich anerkannten Sachverständigen einer Technischen Prüfstelle (zum Beispiel TÜV oder DEKRA), die zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht älter als ein Jahr sein darf. Die Bescheinigung des Fahrzeugherstellers/einer Werkstatt ist nicht ausreichend!
Einkommensnachweise der letzten 3 Monate
Eine Ersatzbeschaffung gilt als nicht zumutbar, wenn das monatliche Nettoeinkommen einer Privatperson unterhalb folgender Grenzen liegt
- Unterhaltspflicht gegenüber keiner anderen Person 1.130,- Euro
- Unterhaltspflicht gegenüber einer weiteren Person 1.560,- Euro
- Unterhaltspflicht gegenüber zwei weiteren Personen 1.820,- Euro
- Unterhaltspflicht gegenüber drei weiteren Personen 2.110,- Euro
- Unterhaltspflicht gegenüber vier weiteren Personen 2.480,- Euro
- Unterhaltspflicht gegenüber fünf weiteren Personen 3.020,- Euro
Fallkonstellation 4:
(Für Gewerbetreibende bei nachgewiesener wirtschaftlicher und sozialer Härte für bestimmte Fahrtzwecke).
Je nach Antragsbegründung
- Kopie des Fahrzeugscheins (Das Fahrzeug muss vor dem 1. Januar 2008 auf den Antragsteller zugelassen sein).
- Bescheinigung eines amtlich anerkannten Sachverständigen einer Technischen Prüfstelle (zum Beispiel TÜV oder DEKRA), die zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht älter als ein Jahr sein darf. Die Bescheinigung des Fahrzeugherstellers/einer Werkstatt ist nicht ausreichend!
- Bescheinigung eines Steuerberaters (Es ist zu belegen, dass die Ersatzbeschaffung eines für die Zufahrt zur Umweltzone geeigneten Fahrzeuges zu einer Existenzgefährdung führen würde. Einen Vordruck finden Sie im Kontextmenü).
- Gewerbeanmeldung
- Auftragsbestätigung / Lieferaufträge mit Fahrtzielen in der beantragten Umweltzone
- Schriftliche Darstellung der Geschäftsidee (gegebenenfalls Fotos des Fahrzeuges)
- Aufstellung der Anschaffungs- beziehungsweise Umrüstkosten
- Bescheinigung des Veranstalters (Flohmärkte und Trödelmärkte sind keine Sondermärkte).
Formulare
Für jede Fallgestaltung finden Sie im Kontextmenü besondere Antragsformulare, und Vordrucke, die Sie ausdrucken und dem Ordnungsamt mit den erfoderlichen Nachweisen wieder zuleiten können (Stadtverwaltung Mülheim an der Ruhr, Ordnungsamt, Am Rathaus 1, 45468 Mülheim an der Ruhr).
Gebühren
Die Gebührenhöhe bestimmt sich nach den einzelnen Fallkonstellationen:
Fallkonstellation 1:
(Hauptwohnsitz oder Gewerbesitz befindet sich in einem neu zur Umweltzone Ruhrgebiet hinzukommenenen Gebiet auf dem Stadtgebiet der Stadt Mülheim an der Ruhr (Befreiung bis zum 30. Juni 2012).
Bewohner: 50,- Euro
Gewerbetreibende: 75,- Euro
Fallkonstellation 2:
(Wohnmobilbesitzer für Fahrten vom Wohnort zur Autobahn, wenn das Fahrzeug nicht nachgerüstet werden kann oder die Nachrüstkosten des Fahrzeuges mit einem Partikelminderungssystem mehr als 4.500 Euro übersteigen.)
Jahresgenehmigung: 75,- Euro
Genehmigung für den Tag der An- und Abreise (+/- 3 Tage): 15,- Euro
Fallkonstellation 3:
(Für Privatpersonen bei nachgewiesener wirtschaftlicher und sozialer Härte für bestimmte Fahrtzwecke.)
Jahresgenehmigung: 75,- Euro
Tagesgenehmigung: 15,- Euro
Fallkonstellation 4:
(Für Gewerbetreibende bei nachgewiesener wirtschaftlicher und sozialer Härte für bestimmte Fahrtzwecke.)
Jahresgenehmigung: 100,- Euro
Tagesgenehmigung: 15,- Euro
Kontakt
Kontext
- Umweltzone-Bescheinigung-Steuerberater (Dateigröße: 18 KB/-typ: pdf)
- Umweltzone_Antrag_für_Bewohner_oder_ansässiges_Gewerbe (Dateigröße: 12 KB/-typ: pdf)
- Umweltzone_Antrag_für_Gewerbetreibende_Haertefallregelung (Dateigröße: 18 KB/-typ: pdf)
- Umweltzone_Antrag_für_Privatpersonen_Haertefallregelung (Dateigröße: 17 KB/-typ: pdf)
- Umweltzone_Antrag_für_Wohnmobilbesitzer (Dateigröße: 13 KB/-typ: pdf)
Stand: 02.02.2012







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