Baustein Gewerbelärm
Was ist Gewerbelärm?
Denkt man an Gewerbe- und Industrielärm, so hat man in erster Linie denjenigen Lärm im Hinterkopf, der von großen Industrieanlagen ausgeht. Aber auch kleinere Betriebe (Handwerk etc.) verursachen Lärm. Und auch Beeinträchtigungen, die von Diskotheken, Biergärten und sonstigen Gaststätten ausgehen, sind Gewerbelärm. Sogar der auf Werksgeländen anfallende Straßen- und Schienenlärm (Anlieferverkehr, Kunden etc.) gehört zum Gewerbelärm.
Minderungsmöglichkeiten
Die technische Anleitung Lärm (TA Lärm) regelt die zulässigen Immissionen genehmigungsbedürftiger Anlagen über entsprechende Richtwerte. Die zulässigen Immissionen nicht genehmigungsbedürftiger Anlagen werden über die VDI-Richtlinie 2058 geregelt.
Fühlt sich ein Anwohner von Gewerbelärm belästigt, ist das zuständige Gewerbeaufsichtsamt bzw. das Staatliche Umweltamt zu verständigen. Eventuell werden dann Lärmmessungen zur Überprüfung durchgeführt. Bei Überschreiten der Grenzwerte können von der zuständigen Behörde Auflagen gemacht werden.
Generell kann festgestellt werden, dass Gewerbe- und Industrielärm vor allem durch den Einsatz lärmarmer Maschinen gedrosselt werden kann. So vergibt das Umweltbundesamt seit geraumer Zeit den »Blauen Engel« für besonders lärmarme Geräte und Maschinen.
Sollte der Lärm nicht direkt an der Emissionsquelle gemindert werden können, so bieten sich immer noch abschirmende Maßnahmen (Lärmschutzwände oder -wälle) an.
Rechtliche Grundlagen
- Bundesimmissionsschutzgesetz (BImSchG)
- Landesimmissionsschutzgesetz (LImSchG)
- Technische Anleitung zum Schutz gegen Lärm (TA Lärm)
- 4. Bundesimmissionsschutzverordnung (4. BImSchV)
- Betreiber: jeweiliger Gewerbe- / Industriebetrieb, Handwerksbetrieb, Dienstleister
- Genehmigungspflichtige Anlagen: Staatliches Umweltamt Duisburg, Telefon 02 03 / 30 52 - 0 (außerhalb der Dienstzeiten 02 01 / 71 44 88)
- Gaststätten, Biergärten etc.: Ordnungsamt, Telefon 02 08 / 4 55 32 00
Stand: Mai 2006
Kontakt
Stand: 25.06.2007













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