Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße / Fahrwegbestimmung

Die "Verordnung über die innerstaatliche und grenzüberschreitende Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße und mit Eisenbahnen" (kurz: Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt - GGVSEB) regelt wie und unter welchen Voraussetzungen gefährliche Güter transportiert werden dürfen. Für bestimmte Gefahrgüter hat die Stadt Mülheim an der Ruhr durch eine Allgemeinverfügung ein Straßennetz definiert, auf dem diese genau spezifizierten Stoffe ohne weitere besondere behördliche Genehmigung gefahren werden dürfen. Interessierte, in der Regel werden dies Speditionen sein, können diese Allgemeinverfügung beim Ordnungsamt erhalten.

Sollte es notwendig sein, ein Gefahrgut an eine Stelle im Stadtgebiet zu transportieren, die nicht über das in der Allgemeinverfügung enthaltene Straßennetz zu erreichen ist, wird dafür eine sogenannte "Fahrwegbestimmung" erteilt. In dieser wird vorgeschrieben, über welche Straßen im Stadtgebiet der Transport fahren muss, um etwaige Risiken zu minimieren.

Unterlagen

Unterlagen

Für die Übersendung einer Ausfertigung der Allgemeinverfügung reicht ein formloser Antrag an das Ordnungsamt aus.

Wird die sogenannte " Fahrwegbestimmung" benötigt, kann diese ebenfalls formlos unter Angabe des beabsichtigten Fahrweges, des zu befördernden Gutes gemäß Anlage zur GGVSE und des amtlichen Kennzeichens des eingesetzten Fahrzeuges beantragt werden.

Gebühren

Gebühren

Die Gebühr für die Übersendung einer Allgemeinverfügung beträgt 28,00 Euro.

Die Gebühr für die sogenannte "Fahrwegbestimmung" beträgt in Abhängigkeit vom Inhalt  55,00 Euro oder 84,00 Euro.

Kontakt

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Stand: 05.12.2011

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