Bekanntmachung für Staatsangehörige der übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union (Unionsbürger) und der Beitrittsstaaten

Am 13. Juni 2004 findet die Wahl der Abgeordneten des Europäischen Parlaments aus der Bundesrepublik Deutschland statt.
Staatsangehörige der übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union (Unionsbürger), die in der Bundesrepublik Deutschland eine Wohnung innehaben oder sich sonst hier gewöhnlich aufhalten, können bei Vorliegen der sonstigen wahlrechtlichen Voraussetzungen an der Wahl teilnehmen.

Für ihre aktive Wahlteilnahme ist u. a. Voraussetzung, dass sie am Wahltage
1. das achtzehnte Lebensjahr vollendet haben,
2. seit mindestens drei Monaten in der Bundesrepublik Deutschland oder in den übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union (einschl. beigetretener Staaten) eine Wohnung innehaben oder sich mindestens seit dieser Zeit sonst gewöhnlich aufhalten (auf die Dreimonatsfrist wird ein aufeinanderfolgender Aufenthalt in den genannten Gebieten angerechnet),
3. weder in der Bundesrepublik Deutschland noch in dem Mitgliedstaat der Europäischen Union (einschl. beigetretener Staaten), dessen Staatsangehörigkeit sie besitzen, vom aktiven Wahlrecht zum Europäischen Parlament ausgeschlossen sind,
4. in ein Wählerverzeichnis in der Bundesrepublik Deutschland eingetragen sind.
Die erstmalige Eintragung erfolgt nur auf Antrag. Der Antrag ist auf einem Formblatt zu stellen; er soll bald nach dieser Bekanntmachung an die zuständige Gemeindebehörde abgesandt werden.
Einem Antrag, der nach dem 23. Mai 2004 bei der Gemeindebehörde eingeht, kann nicht mehr entsprochen werden (§ 17 a Abs. 2 der Europawahlordnung).

Sind Sie bereits aufgrund Ihres Antrages bei der Wahl am 13. Juni 1999 in ein Wählerverzeichnis der Bundesrepublik Deutschland eingetragen worden, so ist ein erneuter Antrag nicht erforderlich. Die Eintragung erfolgt dann von Amts wegen, sofern die sonstigen wahlrechtlichen Voraussetzungen vorliegen. Dies gilt nicht, wenn Sie bis zum 23. Mai 2004 gegenüber der zuständigen Gemeindebehörde auf einem Formblatt beantragen, nicht im Wählerverzeichnis geführt zu werden. Dieser Antrag gilt für alle künftigen Wahlen zum Europäischen Parlament, bis Sie erneut einen Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis stellen.
Sind Sie bei früheren Wahlen (1979 bis 1994) in ein Wählerverzeichnis in der Bundesrepublik Deutschland eingetragen worden, müssen Sie für Ihre Teilnahme an der Wahl einen erneuten Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis stellen.

Nach einem Wegzug in das Ausland und erneuten Zuzug in die Bundesrepublik Deutschland ist ein erneuter Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis erforderlich.

Antragsvordrucke (Formblätter) sowie informierende Merkblätter können bei den Gemeindebehörden in der Bundesrepublik Deutschland angefordert werden.

Für ihre Teilnahme als Wahlbewerber/in ist u. a. Voraussetzung, dass sie am Wahltage
1. das achtzehnte Lebensjahr vollendet haben,
2. seit mindestens einem Jahr die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates der Europäischen Union (einschl. beigetretener Staaten) besitzen,
3. weder in der Bundesrepublik Deutschland noch in dem Mitgliedstaat der Europäischen Union (einschl. beigetretener Staaten), dem sie angehören, von der Wählbarkeit ausgeschlossen sind.
Bei der Stellung des Antrages in das Wählerverzeichnis oder bei der Einreichung der Wahlvorschläge ist eine Versicherung an Eides Statt abzugeben über das Vorliegen der
o. g. Voraussetzungen für die aktive oder passive Wahlteilnahme.

Für weitere Informationen steht das Amt Rat der Stadt, Bezirksvertretungen und Wahlen unter den Telefonnummern 455 - 1621 und - 1622 zur Verfügung.

Kontakt


Stand: 11.02.2004

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