Beratung in Kindschafts- und Unterhaltsangelegenheiten / Gemeinsame elterliche Sorge
Wird ein Kind geboren, dessen Eltern nicht miteinander verheiratet sind, erhält das Sozialamt - Bereich Jugend - darüber vom zuständigen Standesamt eine Mitteilung und bietet der Mutter unverzüglich Beratung und Unterstützung hinsichtlich der Vaterschaftsfeststellung und/oder der Regelung der Unterhaltsansprüche des Kindes an. Dabei wird auf Folgendes hingewiesen:
- die Bedeutung der Vaterschaftsfeststellung,
- die Art der Vaterschaftsfeststellung (urkundliche Anerkennung, Feststellung im familiengerichtlichen Verfahren),
- die Festsetzung und die Durchführung von Unterhaltsansprüchen,
- den rechtlichen Anspruch auf Einrichtung einer Beistandschaft und deren Bedeutung,
- die Umsetzung der gemeinsamen elterlichen Sorge sowie
- die umgangsrechtlichen Bestimmungen.
Elternteile, die ein Kind in ihrer Obhut haben, aber mit dem anderen Elternteil die gemeinsame Sorge ausüben, können sich in Unterhaltsangelegenheiten ebenfalls beraten und unterstützen lassen oder einen Beistand zur Regelung dieser Angelegenheiten bestellen.
Falls ein als Vater eines Kindes geltender Mann nicht der leibliche Vater ist, kann zur Regelung der Abstammungsfrage ein Antrag auf Einrichtung einer Ergänzungspflegschaft durch das Gericht gestellt werden. Diese Pflegschaft würde dann bei der zuständigen Abteilung des Sozialamtes - Bereich Jugend - geführt werden. Eingehende Beratung und Unterstützung wird ebenfalls angeboten.
In den vorgenannten Fällen werden die Kinder auch in den Verfahren vor dem Familiengericht vertreten.
Junge Volljährige werden hinsichtlich der Überprüfung und Durchsetzung ihrer Unterhaltsansprüche gegen die Elternteile beraten und unterstützt. Eine gerichtliche Vertretung ist jedoch nicht möglich.
Eltern, die nicht miteinander verheiratet sind, müssen eine Sorgeerklärung abgeben, wenn sie die gemeinsame Sorge über das Kind ausüben wollen. Diese Erklärung muss öffentlich beurkundet und von beiden Eltern abgegeben werden.
Die Ausübung der gemeinsamen elterlichen Sorge ist jedoch gegen den Willen der Mutter des Kindes nicht möglich.
Über die Bedeutung und die Beurkundung beraten die nachfolgend angegebenen MitarbeiterInnen.
Unterlagen
- Geburtsurkunde des Kindes
- Pass oder Personalausweis
- eventuell Scheidungsurteil
- Unterhaltstitel (Urkunde, Urteil, Beschluss)
Ansprechpartner
Sie finden uns im Gebäude Ruhrstraße 1, 2. Etage.
Ihre Ansprechpartner sind:
| Buchstaben |
Ansprechpartner/-in |
Telefon |
| A - Dn | Bernd Raffelberg | 0208 / 455-5121 |
| Do - H |
Uwe Borkowski | 0208 / 455-5123 |
| I - Mh | Udo Petig | 0208 / 455-5124 |
| Mi - Schn | Michael Bohn | 0208 / 455-5404 |
| Scho - Z |
Michael Kluge | 0208 / 455-5126 |
| Leitung | Annegret Rex | 0208 / 455-5120 |
Öffnungszeiten:
Sie erreichen uns montags bis freitags von 8.00 Uhr bis 12.30 Uhr oder nach vorheriger telefonischer Terminvereinbarung.
Kontakt
Stand: 08.03.2012














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