Beurkundungen und Beglaubigungen, Erklärung zur gemeinsamen Sorge

Aufgrund gesetzlicher Bestimmungen werden durch die Urkundsbeamten beim Sozialamt, Bereich Jugend, folgende Urkunden kostenfrei erstellt und die vollstreckbare Ausfertigung erteilt:

 

  • die Erklärung, durch die die Vaterschaft anerkannt wird und die dazu erforderliche Zustimmung zum Beispiel der Mutter eines Kindes,
  • der Widerruf eines Mannes hinsichtlich der Anerkennung,
  • die Erklärung, durch die die Mutterschaft anerkannt wird, sowie die dazu ggf. erforderliche Zustimmung (bei Müttern mit ausl. Staatsangehörigkeit),
  • die Verpflichtung zur Erfüllung von Unterhaltsansprüchen eines Kindes oder zur Leistung einer an Stelle des Unterhaltes zu gewährenden Abfindung, sofern die unterhaltsberechtigte Person zum Zeitpunkt der Beurkundung das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet hat,
  • die Verpflichtung zur Erfüllung von Ansprüchen einer Frau auf Unterhalt anlässlich der Geburt eines Kindes, wenn diese mit dem Vater nicht verheiratet ist,
  • der Widerruf der Einwilligung des Kindes in die Annahme als Kind,
  • die Erklärung, durch die der Vater eines Kindes auf die Übertragung der Sorge verzichtet,
  • die Zustimmung des Scheinvaters zur Vaterschaftsanerkennung durch den leiblichen Vater, wenn ein Scheidungsverfahren bei der Geburt des Kindes anhängig ist und der Ehemann als Vater des Kindes gilt, aber nicht der leibliche Vater ist,
  • die Erklärung von Eltern, die nicht miteinander verheiratet sind, aber die gemeinsame Sorge ausüben,
  • die Erklärung des auf Unterhalt in Anspruch genommenen Elternteils bei Einwendungen im gerichtlichen Verfahren.

Für Kinder nicht verheirateter Eltern führt das für den Geburtsort des Kindes zuständige Jugendamt ein Sorgeregister und erstellt auf Antrag oder Anfrage Nachweise aus diesem Register.

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Stand: 26.07.2011

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