Bewachungsgewerbe
Bewachungsgewerbe nach § 34 a Gewerbeordnung
Wer Bewachungstätigkeiten ausübt, benötigt eine Erlaubnis der zuständigen Behörde.
Im Rahmen der Erlaubniserteilung überprüft das Ordnungsamt die Zuverlässigkeit des Antragstellers sowie das Vorliegen geordneter Vermögensverhältnisse.
Bewachung im Sinne des § 34 a Gewerbeordnung ist die auf den Schutz des Lebens oder Eigentums fremder Personen vor Eingriffen Dritter gerichtete Tätigkeit.
Wichtige Hinweise:
Vorerlaubnisse werden nicht erteilt. Eine Ausübung von Tätigkeiten des Bewachungsgewerbes im Sinne des § 34a der Gewerbeordnung ist ohne entsprechende Erlaubnis nicht zulässig.
Unterlagen
Die für die Erteilung einer Erlaubnis beizubringenden Unterlagen ergeben sich aus dem weiter unten hinterlegten Antragsvordruck.
Weitere Informationen, die für die Erlaubniserteilung wichtig sind, entnehmen Sie bitte dem ebenfalls unten hinterlegten Merkblatt.
Gebühren
Für die Erteilung einer Bewachungserlaubnis fallen in der Regel - je nach Verwaltungsaufwand - 100,- Euro bis 1.500,- Euro an. Der Betrag ist fällig bei Erteilung der Bewachungserlaubnis.
Kontakt
Kontext
- Bewachungsgewerbe_Antrag (Dateigröße: 36 KB/-typ: pdf)
- Merkblatt_Bewachung (Dateigröße: 47 KB/-typ: pdf)
Stand: 18.05.2012






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