BMA-Fehlalarmierungssatzung
Satzung über den Kostenersatz für Einsätze der Feuerwehr durch fehlerhafte Auslösung von Brandmeldeanlagen (BMA) - BMA-Fehlalarmierungssatzung
vom 19. Oktober 2011
Der Rat der Stadt Mülheim an der Ruhr hat in seiner Sitzung am 6. Oktober 2011 aufgrund der §§ 1 Abs. 2 und 41 des Gesetzes über den Feuerschutz und die Hilfeleistung (FSHG) vom 10. Februar 1998 (GV.NRW. S. 122), zuletzt geändert durch Artikel 12 des Gesetzes vom 8. Dezember 2009 (GV.NRW. S. 765/ 793) sowie des § 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV.NRW. S. 666), zuletzt geändert durch Gesetz vom 21. Dezember 2010 (GV.NRW. S. 688), folgende Satzung beschlossen:
§ 1 Aufgaben der Feuerwehr im Zusammenhang mit Brandmeldeanlagen (BMA)
§ 4 Zahlungspflichtiger/Kostenersatzschuldner
§ 5 Entstehung des Kostenersatzanspruchs
§ 6 Fälligkeit des Kostenersatzanspruchs
Der Satzungstext steht Ihnen auch als PDF-Datei im Kontext zur Verfügung.
Aufgaben der Feuerwehr im Zusammenhang mit Brandmeldeanlagen (BMA)
(1) Die Stadt Mülheim an der Ruhr unterhält gemäß § 21 des Gesetzes über den Feuerschutz und die Hilfeleistung bei Unglücksfällen und öffentlichen Notständen (FSHG NRW) eine ständig besetzte Leitstelle für den Feuerschutz. Die Leitstelle ist u. a. mit einer öffentlichen Empfangszentrale für Brandmeldungen ausgestattet. Brandmeldungen aus bauordnungsrechtlich vorgeschriebenen Brandmeldeanlagen (BMA) müssen unmittelbar und automatisch zur Leitstelle der Feuerwehr weitergeleitet werden.
(2) Bei Eingang eines Brandalarms aus einer Brandmeldeanlage rückt die Feuerwehr unverzüglich zur Brandbekämpfung aus.
(3) Die im Alarmfall ausrückende Löschzugkombination wird von der Feuerwehr vor der ersten Aufschaltung eines Objektes auf die Empfangszentrale für Brandmeldungen festgelegt. Sie richtet sich nach den brandschutztechnischen und einsatztaktischen Erfordernissen. Nutzungsänderungen, Erweiterungen, Umbauten und ähnliche Veränderungen zu einem späteren Zeitpunkt können zu einer brandschutztechnischen und einsatztaktischen Neubewertung des Objekts und einer Veränderung der Löschzugkombination durch die Feuerwehr führen.
Kostenersatz
(1) Die Einsätze der Feuerwehr zur Brandbekämpfung im Sinne des § 1 Abs. 2 sind unentgeltlich, sofern nicht in § 2 Absatz 2 etwas anderes bestimmt ist.
(2) Die Stadt Mülheim an der Ruhr verlangt den Ersatz der Kosten, welche ihr durch den Einsatz ihrer Feuerwehr entstanden sind, von dem Eigentümer, Besitzer oder sonstigen Nutzungsberechtigten einer Brandmeldeanlage, wenn der Einsatz Folge einer nicht bestimmungsgemäßen oder missbräuchlichen Auslösung der Brandmeldeanlage war (Fehlalarmierung).
(3) Die Höhe des Kostenersatzes nach § 2 Abs. 2 richtet sich nach dem Umfang des eingesetzten Personals und der Fahrzeuge in Abhängigkeit vom Gefährdungspotential des Objekts und bemisst sich nach § 3 der Satzung.
(4) Vom Ersatz der Kosten nach § 2 Abs. 2 kann abgesehen werden, soweit dies nach Lage des Einzelfalls eine unbillige Härte wäre oder aufgrund gemeindlichen Interesses gerechtfertigt ist.
Kostenersatz-Tarife
(1) Ausrücken eines Löschzuges zum Objekt:
Gebäude ohne besondere Risiken
Zusammensetzung:
Einsatzleitwagen ELW, Löschgruppenfahrzeug LF 24, Drehleiter mit Korb DLK, Tanklöschfahrzeug TLF und Rettungswagen RTW
Kostenersatz-Tarif: 445,00 EURO
Gebäude mit hoher Brandlast und gleichzeitig schlechter Löschwasserversorgung
Zusammensetzung:
Einsatzleitwagen ELW, Löschgruppenfahrzeug LF 24, Drehleiter mit Korb DLK, zwei Tanklöschfahrzeuge TLF und Rettungswagen RTW
Kostenersatz-Tarif: 521,00 EURO
Gebäude mit Anlagen zur Sondermüllentsorgung
Zusammensetzung:
Einsatzleitwagen ELW, Löschgruppenfahrzeug LF 24, Drehleiter mit Korb DLK, Tanklöschfahrzeug TLF, Wechselladerfahrzeug WLF mit Abrollbehälter Pulver/Kohlendioxid AB 16 und Rettungswagen RTW
Kostenersatz-Tarif: 531,00 EURO
Forschungseinrichtungen mit besonderen chemischen Risiken
Zusammensetzung:
Einsatzleitwagen ELW, Direktionsdienst mit Kommandowagen KdoW, Löschgruppenfahrzeug LF 24, Drehleiter mit Korb DLK, Tanklöschfahrzeug TLF, Wechselladerfahrzeug WLF mit Abrollbehälter Atemschutz/Strahlenschutz AB 5, Wechselladerfahrzeug WLF mit Abrollbehälter Gefahrgut AB 10 und Rettungswagen RTW
Kostenersatz-Tarif: 704,00 EURO
Einkaufszentren und besondere Versammlungsstätten
Zusammensetzung:
Einsatzleitwagen ELW, zwei Löschgruppenfahrzeuge LF 24, zwei Drehleitern mit Korb DLK, zwei Tanklöschfahrzeuge TLF und Rettungswagen RTW
Kostenersatz-Tarif: 773,00 EURO
Alten- und Pflegeheime
Zusammensetzung:
Einsatzleitwagen ELW, zwei Löschgruppenfahrzeuge LF 24, zwei Drehleitern mit Korb DLK, zwei Tanklöschfahrzeuge TLF und zwei Rettungswagen RTW
Kostenersatz-Tarif: 827,00 EURO
Industrieanlagen der Petrochemie
Zusammensetzung:
Einsatzleitwagen ELW, Direktionsdienst mit Kommandowagen KdoW, zwei Löschgruppenfahrzeuge LF 24, zwei Drehleitern mit Korb DLK, zwei Tanklöschfahrzeuge TLF und Rettungswagen RTW
Kostenersatz-Tarif: 818,00 EURO
Krankenhäuser
Zusammensetzung:
Einsatzleitwagen ELW, Direktionsdienst mit Kommandowagen KdoW, zwei Löschgruppenfahrzeuge LF 24, zwei Drehleitern mit Korb DLK, zwei Tanklöschfahrzeuge TLF und zwei Rettungswagen RTW
Kostenersatz-Tarif: 873,00 EURO
Gebäude mit Ammoniak-/Chlorgasmeldern
Zusammensetzung:
Einsatzleitwagen ELW, Direktionsdienst mit Kommandowagen KdoW, zwei Löschgruppenfahrzeuge LF 24, zwei Drehleitern mit Korb DLK, zwei Tanklöschfahrzeuge TLF, Wechselladerfahrzeug WLF mit Abrollbehälter Atemschutz/Strahlenschutz AB 5, Wechselladerfahrzeug WLF mit Abrollbehälter Gefahrgut AB 10 und Rettungswagen RTW
Kostenersatz-Tarif: 991,00 EURO
Die Berufsfeuerwehr und ihre Einrichtungen werden regelmäßig dem technischen Fortschritt angepasst. Aus diesem Grund können auch Löschzugkombinationen eingesetzt werden, die im Kostenersatz-Tarif noch nicht aufgeführt sind. Für diese wird der Kostenersatz analog berechnet.
(2) Ausrücken eines Einzelfahrzeugs zur Rückstellung der Feuerwehrbedieneinrichtungen nach einem Fehlalarm
Kostenersatz-Tarif: 63,50 EURO
(3) Erbringt die Feuerwehr Leistungen im Zusammenhang mit Brandmeldeanlagen, die über die unter Ziffern 1 und 2 genannten Leistungen hinausgehen, z. B. die Mitwirkung bei der Abnahme / Aufschaltung einer BMA, die vorgeschriebene Wartung eines Feuerwehrschlüsseldepots (FSD) oder die Mitwirkung bei Schlüsseltausch im FSD, werden diese nach Aufwand (Einsatzzeit, eingesetztes Personal, Fahrzeuge und Material) über die ”Satzung über die Erhebung von Entgelten für die Gestellung von Brandsicherheitswachen und für freiwillige Leistungen der Berufsfeuerwehr” in der jeweils gültigen Fassung in Rechnung gestellt.
Zahlungspflichtiger/Kostenersatzschuldner
Zur Zahlung des Kostenersatzes für einen Einsatz der Feuerwehr, der Folge einer nicht bestimmungsgemäßen oder missbräuchlichen Auslösung einer Brandmeldeanlage war, ist der Eigentümer, Besitzer oder sonstige Nutzungsberechtigte der Brandmeldeanlage verpflichtet.
Entstehung des Kostenersatzanspruchs
Der Kostenersatzanspruch entsteht mit dem Ausrücken des alarmierten Personals und der Fahrzeuge vom jeweiligen Standort zum Objekt und wird durch Bescheid bekannt gegeben.
Fälligkeit des Kostenersatzanspruchs
Der Kostenersatz wird mit der Bekanntgabe des Bescheides fällig, soweit darin nicht ein späterer Zeitpunkt bestimmt ist.
Inkrafttreten
(1) Die ”Satzung über den Kostenersatz für Einsätze der Feuerwehr durch fehlerhafte Auslösung von Brandmeldeanlagen (BMA) - BMA-Fehlalarmierungssatzung” tritt am Tage nach der Bekanntmachung im Amtsblatt für die Stadt Mülheim an der Ruhr in Kraft.
(2) Mit gleichem Tage tritt die ”Satzung über die Benutzug der Empfangszentrale für Brandmeldungen der Berufsfeuerwehr sowie die technischen Anschlussbedingungen für die Errichtung, den Betrieb und Erweiterung von Brandmeldeanlagen mit Aufschaltung auf die städtische Empfangszentrale für Brandmeldungen mit der technischen Voraussetzung zur Auswertung zusätzlicher Übertragungskriterien” in der Fassung vom 19. Dezember 1997 außer Kraft. Ausgenommen hiervon sind die Gebührentarife der Ziffern 10.1 bis 10.3. Diese treten zu dem Zeitpunkt außer Kraft, an dem für die jeweilige Brandmeldeanlage ein neuer Teilnehmervertrag zwischen Betreiber und Konzessionär geschlossen worden ist und die Anlage über den Konzessionär auf die Leitstelle der Berufsfeuerwehr aufgeschaltet ist.
Kontakt
Kontext
Stand: 27.10.2011








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