Brandmeldeanlagensatzung - Teil 2
Achtung!
Die Aufschaltbedingungen von Brandmeldeanlagen befinden sich zurzeit in der Überarbeitung. Vor der Planung setzen Sie sich bitte mit der Berufsfeuerwehr Abteilung Vorbeugender Brandschutz - Brandmeldetechnik - (Tel.: 02 08 / 4 55 37 33 Caspar Lehrke) in Verbindung.
3.9 Feuerwehreinsatzpläne
3.9.1 Unter dem Begriff "Feuerwehreinsatzpläne" sind alle Lage- und Grundrisspläne des Objektes sowie auch Meldergruppenkarten (Laufkarten) zu verstehen.
3.9.2 Feuerwehreinsatzpläne dienen zur raschen Orientierung in einem Objekt oder einer baulichen Anlage und müssen stets auf aktuellem Stand gehalten werden.
3.9.3 Der Objektträger ist verpflichtet, jede bauliche Veränderung mit grundrissveränderndem Charakter auf die Feuerwehreinsatzpläne zu übertragen und umgehend und ohne besondere Aufforderung durch die Brandschutzbehörde neue Feuerwehreinsatzpläne fertigen zu lassen.
3.9.4 Unmittelbar neben der BMZ sind die Feuerwehreinsatzpläne griffbereit und gut sichtbar in einem roten, oben offenen Behältnis (zum Beispiel handelsübliche Karteikästen aus PVC) zu hinterlegen. Das Behältnis ist mit folgendem Text und einer Buchstabengröße von mindestens 20 mm zu beschriften:
"Brandmeldeanlage - Einsatzpläne"
Der genaue Anbringungsort des Behältnisses ist mit der Berufsfeuerwehr abzustimmen.
3.9.5 Ein Satz Feuerwehreinsatzpläne besteht aus:
- Lageplan des Objektes mit Hinweisen zu angrenzender Bebauung,
- der Straßenführung mit Kennzeichnung der Wasserentnahmestellen (Unterflurhydranten usw.) sowie
- deutlichen Anfahrtshinweisen für die Einsatzkräfte der Berufsfeuerwehr (grünes Kennlicht im Bereich des Hauptzugangs und FSK).
3.9.6 Die Feuerwehreinsatzpläne sind auf Basis aktueller Grundriss- und Geschosspläne der Baulichkeiten zu erstellen und müssen darüber hinaus mindestens enthalten:
- Standort
- Lauflinie als grüne Linie markiert
- Bereich der Meldergruppe rot unterlegt
- Lage der Melder und Tableaus
- Melderkennzeichnung nach DIN 14675, Punkt 4.6
- Besondere Gefahrenhinweise
- Wenn vorhanden, Lage der Wandhydranten
- An der Brandmelderzentrale aufgeschaltete sonstige Zusatzeinrichtungen
- Feuerwehrdurchfahrten
3.9.7 Die Feuerwehreinsatzpläne sind streng nach den Vorgaben der Berufsfeuerwehr, Abteilung Brandmeldeanlagen und -technik, zu fertigen.
3.9.8 Notwendige, brandschutztechnische und einsatztaktische Hinweise auf den Feuerwehreinsatzplänen sind von dem mit der Fertigung beauftragten Unternehmen vorher mit der Berufsfeuerwehr abzustimmen.
3.9.9 Die verwendeten Symbole auf den Feuerwehreinsatzplänen müssen mit den taktischen Bildzeichen der Berufsfeuerwehr Mülheim an der Ruhr übereinstimmen. Die Größe der Bildzeichen wird von der Berufsfeuerwehr bestimmt.
3.9.10 Vor endgültiger Fertigung der Feuerwehreinsatzpläne ist der Berufsfeuerwehr ein Vorabzug zur Prüfung vorzulegen. Nach der Freigabe sind die für das Objekt bestimmten Feuerwehreinsatzpläne durch Kunststoffummantelung wasserfest zu laminieren.
3.9.11 Ein zweiter Satz Feuerwehreinsatzpläne in normaler Schutzhülle (Prospekthüllen) ist der Berufsfeuerwehr auszuhändigen.
3.9.12 Die Berufsfeuerwehr kann bei besonderen Gefahrenschwerpunkten weitere Lagepläne und Tableaus verlangen, die in unmittelbarer Nähe der BMZ angebracht werden. Aus diesen Plänen müssen alle Zu- und Ausgänge sowie die brandschutztechnischen Einrichtungen ersichtlich sein.
3.10 Anschaltung sonstiger Brandschutzeinrichtungen
3.10.1 An eine BMZ können weitere Brandschutzeinrichtungen (zum Beispiel stationäre Löschanlagen, Sprinkleranlagen, und weitere) aufgeschaltet werden.
3.10.2 Sprinkleranlagen sind nach den jeweils gültigen, anerkannten Regeln der Technik (DIN / VdS) zu errichten und zu unterhalten. Für jede Sprinklergruppe bzw. für jeden Strömungswächter ist eine separate Meldergruppe in der BMZ vorzusehen. Meldegruppen für Strömungswächter dürfen die Übertragungseinrichtung nicht auslösen.
Es ist nicht Aufgabe der Berufsfeuerwehr, nach Auslösung einer Sprinklergruppe die Sprinkleranlage in einen funktionsfähigen Betriebszustand zu bringen. Der Wartungsdienst ist unmittelbar zu verständigen.
Der Weg von der BMZ zum Sprinklerraum muss eindeutig, nötigenfalls durch Schilder nach DIN 4066, fortlaufend gekennzeichnet werden.
3.10.3 Bei der Aufschaltung von CO2-Löschanlagen sowie sonstiger Löschanlagen auf die BMZ gelten die gleichen Forderungen wie bei Sprinkleranlagen.
3.10.4 Eine automatische Steuerung von Klima- und Entrauchungsanlagen durch die BMZ kann gefordert werden.
3.10.5 Lüftungsanlagen müssen beim Auslösen der BMA automatisch über die BMZ abgeschaltet werden. Eine Wiederinbetriebnahme darf nur manuell durch die Berufsfeuerwehr möglich sein.
Ein entsprechender Hinweis ist gut sichtbar an der BMZ anzubringen. Die zugehörige Schalteinrichtung ist deutlich zu kennzeichnen.
3.10.6 Automatische Auslöseorgane (zum Beispiel Rauchmelder) von Tür-Feststellanlagen dürfen nicht auf die BMZ geschaltet werden. Die Ansteuerung von Brandschutztoren über die BMZ bei Einlaufen einer Brandmeldung ist jedoch erlaubt.
3.11 Zentrale RWA-Bedienung
3.11.1 Werden bei größeren Objekten gemäß Baugenehmigungsverfahren umfangreiche RWA-Anlagen installiert, sind die RWA-Bedienstellen zentral im Feuerwehrraum anzuordnen.
3.11.2 Alle zur RWA-Anlage gehörenden technischen Bauteile sind im Feuerwehrraum so anzuordnen und zu kennzeichnen, dass im Einsatzfall den Einsatzkräften der Berufsfeuerwehr eine eindeutige und schnelle Zuordnung ermöglicht wird und eine Verwechslung mit Bauteilen der BMA ausgeschlossen ist.
3.11.3 Die Zuordnung der einzelnen RWA-Bedienstellen zu festgelegten Brandabschnitten ist in einem Übersichtsplan farbig darzustellen.
3.12 ELA-Anlagen
3.12.1 Ist als Auflage im Baugenehmigungsverfahren eine zentrale Alarmierungseinrichtung (ELA-Anlage) vorgeschrieben, mit der im Gefahrenfall Besucher, Kunden sowie Betriebsangehörige alarmiert und gezielte Anweisungen gegeben werden können, ist die zentrale Sprechstelle (Mikrophon) der Anlage in der Telefonzentrale, Kunden-Info-Stand, Hauptkasse oder andere, während der Betriebszeit an einer ständig besetzten Stelle zu installieren und deutlich zu kennzeichnen.
3.12.2 Im Alarmfall darf die ELA-Anlage zur Einleitung von gezielten Maßnahmen, zum Beispiel der Objekträumung, nur von unterwiesenem Personal bedient werden.
3.12.3 Wird eine Objekträumung für erforderlich gehalten, ist eine unverfängliche Durchsage vorzuhalten, die automatisch über die ELA-Anlage eingespielt wird. Der Text für die Durchsage ist mit der Berufsfeuerwehr abzustimmen.
3.12.4 Eine Einsprechstelle (Mikrophon) sowie die Steuerung der automatischen Durchsage ist parallel zur zentralen Bedienstelle im Feuerwehrraum zu installieren und deutlich als solche zu kennzeichnen.
3.13 Sonstige Bedienungseinrichtungen
3.13.1 Von der Berufsfeuerwehr kann im Feuerwehrraum der Einbau eines Schalters gefordert werden, der die Inbetriebnahme einsatzrelevanter Beleuchtungseinrichtungen im Objekt ermöglicht.
3.13.2 Die Berufsfeuerwehr behält sich vor, auf das Objekt bezogene und aus brandschutztechnischen Erwägungen in Abstimmung mit der Baugenehmigungsbehörde besondere Auflagen und Forderungen hinsichtlich gesonderter Bedienungseinrichtungen zu stellen.
4. Brandmelder
Anordnung und Aufteilung der Meldergruppen sind stets in Absprache mit dem Sachbearbeiter der Berufsfeuerwehr festzulegen, wenn brandschutztechnische und einsatztaktische Gründe es erfordern.
4.1 Nichtautomatische Brandmelder
4.1.1 Projektierung Nichtautomatische Melder (Druckknopfmelder / DM) sind grundsätzlich in Flucht- und Rettungswegen zu installieren und sofern vorhanden mit Wandhydranten zu kombinieren. Die Anbringungsorte der DM werden von der Berufsfeuerwehr festgelegt.
4.1.2 Nichtautomatische Melder (DM) müssen gut sichtbar und frei zugänglich angebracht sein. Die Installationshöhe beträgt mindestens 1400 + 200 mm über OKFFB (Oberkante Fertig-Fußboden).
Ausnahme: Installationshöhe in Schulen 1800 mm.
4.1.3 Der Melder muss ausreichend durch Tageslicht oder durch andere Lichtquellen beleuchtet sein; ist eine Sicherheitsbeleuchtung vorhanden, muss diese auch den Melder beleuchten.
4.1.4 Die Melder sind dauerhaft mit Gruppen- und Meldernummern nach DIN 14675 zu versehen (zum Beispiel 5/8 bedeutet Meldergruppe 5, Melder 8). Für jeden "DM" ist ein "Außer Betrieb"-Schild bereitzuhalten.
4.1.5 Mehrere, nichtautomatische Melder können in einer Gruppe zusammengefasst werden, wenn alle Melder einer Gruppe von jedem Melderstandort aus einsehbar sind oder sich zum Beispiel in übersichtlichen Fluren, Treppenräumen, Garagengeschossen, Empfangshallen, Turnhallen, und weiteren befinden.
4.1.6 In Treppenräumen sind die einzelnen DM jeweils vom Feuerwehrzugang ausgehend (in der Regel EG, Standort der BMZ) nach unten sowie nach oben in separaten Meldergruppen (MG) zusammenzuschalten. Es dürfen maximal 5 DM senkrecht übereinander in einer Meldergruppe zusammengefasst werden.
4.1.7 Vom Anmarschweg der Berufsfeuerwehr müssen alle Melder einer Gruppe aus nur einer Richtung zu erreichen sein. Die Entfernung zwischen dem ersten und dem letzten Melder einer Gruppe darf 50 m nicht überschreiten.
4.2 Automatische Brandmelder
4.2.1 Projektierung:
Bei der Projektierung von Brandmeldeanlagen mit automatischen Brandmeldesystemen sind die Auflagen der Ordnungsbehörde, Forderungen im brandschutztechnischen Gutachten des "Vorbeugenden Brandschutzes", sofern sie festgelegte Bestandteile des Baugenehmigungsverfahrens sind sowie Richtlinien der DIN, der VdE-Vorschriften, Herstellerangaben und insbesondere die Richtlinien für automatische Brandmeldeanlagen - Planung und Einbau - des Verbandes der Schadenversicherer (VdS) vom Facherrichter zu beachten.
Automatische Brandmelder müssen in eigenen Meldergruppen zusammengefasst sein. Eine gemischte Anordnung mit Druckknopfmeldern ist nicht zulässig!
4.2.2 Automatische Brandmelder sind dauerhaft mit Gruppen- und Meldernummern zu versehen (siehe Punkt 4.1.4). Die Schriftgröße ist so zu wählen, dass sie auch unter erschwerten Einsatzbedingungen (Atemmaske, Verqualmung, und weitere) gut lesbar ist.
4.2.3 Bei der Auswahl, Anzahl und Anordnung der automatischen Brandmeldesysteme hat die Zuordnung der Brandmelder für die jeweilige Brandkenngröße unter besonderem Augenmerk auf Umgebungseinflüsse zu erfolgen, um Täuschungsalarme zu vermeiden.
4.2.4 Bei schweren Mängeln aufgrund technischer Störungen (zum Beispiel Auslösen von Brandmeldern, deren Auswahl sich als ungeeignet für die jeweilige Brandkenngröße erwiesen hat und der daraus resultierenden Falschalarme) behält sich die Berufsfeuerwehr der Stadt Mülheim an der Ruhr das Recht vor, die Bauordnungsbehörde zu informieren, jederzeit die Betriebserlaubnis zu widerrufen und die BMA von der Übertragungseinrichtung (ÜE) zu trennen.
4.2.5 Werden Falschalarme durch die aufgeschaltete Brandmeldeanlage bei fahrlässigem, unsachgemäßem Umgang mit der BMA, verbotene Eingriffe und Manipulation an den Bedienelementen der BMZ, Nichtanmeldung der Wartungsarbeiten bei der Berufsfeuerwehr durch die Wartungsfirma und unterlassene Revisionsschaltung, trotz Rauchverbot in überwachten Räumen durch das Rauchen von Betriebsanhörigen, etc. ausgelöst und nachgewiesen, werden dem Anlagenbetreiber die der Berufsfeuerwehr entstehenden Kosten für eingesetztes Personal und Fahrzeuge für jede missbräuchliche Alarmierung in Rechnung gestellt.
Die Höhe der zu ersetzenden Kosten richtet sich nach dem Gebührentarif dieser Satzung der Stadt Mülheim an der Ruhr in der jeweils gültigen Fassung.
4.2.6 Bei besonders relevanten Umgebungseinflüssen auf die Brandmeldesysteme und der damit verbundenen, erhöhten Falschalarmquote können zur Vermeidung besondere, geeignete Maßnahmen (zum Beispiel Zweigruppen- oder Zweimelderabhängigkeit) gefordert werden. Da sich die Anzahl der Brandmelder durch diese Maßnahme verdoppeln kann, sind der Objektträger sowie der Facherrichter entsprechend in Kenntnis zu setzen.
Eine Alarmzwischenspeicherung ist nur bis maximal 10 Sekunden zulässig. Sonderregelungen sind nur in Absprache mit dem Brandschutzbeauftragten der Sachgebietsgruppe Brandmeldeanlagen und -technik im "Vorbeugenden Brandschutz" der Berufsfeuerwehr zu treffen.
4.2.7 Für jeden zu überwachenden Raum ist eine separate Meldergruppe vorzusehen. Werden neben diesen Planungsvorgaben ausnahmsweise mehrere Räume zu einer Meldergruppe zusammengefasst, sind die Individualanzeigen der einzelnen Brandmelder durch Parallelanzeigen (in der Regel Parallelanzeigen im Flur oberhalb der Tür des überwachten Raumes) zu ergänzen, um so eine eindeutige und schnelle Identifizierung des Meldebereichs vom Anmarschweg der Berufsfeuerwehr aus zu ermöglichen.
Die zugehörige Meldernummer des ausgelösten Brandmelders ist auf die Parallelanzeige zu übertragen (rote Plakette mit weißer Schrift oder alternativ weiße Plakette mit roter Schrift, ø ca. 30 mm).
Bei Brandmeldezentralen mit Meldereinzelidentifizierung kann auf eine Parallelanzeige verzichtet werden, wenn auf den Feuerwehreinsatzplänen der Standort des ausgelösten Brandmelders unmittelbar ersichtlich ist.
Automatische Brandmelder in Zwischendecken müssen ohne besonderen Aufwand zugänglich sein. Deckenelemente müssen in einfacher Weise ohne Werkzeug zu entfernen sein. Unterhalb der Zwischendecke sind die Melderstandorte durch eine nach außen geführte Parallelanzeige dauerhaft zu kennzeichnen (siehe Ziffern 4.1.4 und 4.2.6).
4.2.8 Bei automatischen Brandmeldern in Doppel- oder Zwischenböden sind die darüber liegenden Fußbodenelemente jeweils durch einen roten Punkt mit einem ø von mindestens 80 mm dauerhaft zu kennzeichnen und gegen Vertauschen mit einer Kette zu sichern.
4.2.9 Für jeden automatischen Brandmelder ist eine nach außen geführte Parallelanzeige zu kennzeichnen (siehe Ziffern 4.1.4. und 4.2.6).
4.2.10 Sind mehr als 1 Brandmelder installiert und der Grundriss des Überwachungsbereiches unübersichtlich, kann zusätzlich ein Paralleltableau mit Grundriss des Raumes gefordert werden, auf dem jeder Melder durch eine rote Leuchtdiode angezeigt wird.
4.2.11 Zum Aufnehmen der gekennzeichneten Bodenplatten ist im Bereich der BMZ oder des Paralleltableaus griffbereit ein Saugheber oder Hebewerkzeug zu deponieren.
4.2.12 Gekennzeichnete Bodenplatten dürfen durch Einrichtungsgegenstände nicht verstellt werden.
4.2.13 Für automatische Brandmelder in Abluftschächten, Kabelschächten oder Ähnlichem gilt sinngemäß Punkt 4.2.8.
4.2.14 Werden bedingt zugängliche oder nicht rückstellbare Brandmelder verwendet, ist am Ende der Primärleitung einer jeden Meldergruppe mit automatischen Brandmeldern ein Prüfmelder (Druckknopfmelder) mit blauem Schild und der Aufschrift: "Prüfmelder" auszustatten. Bedingt zugänglich sind zum Beispiel Melder in Deckenhohlräumen, Zwischendecken, aufgeständerten Fußböden etc.
4.2.15 Prüfmelder gemäß Ziffer 4.2.14 sind als Druckknopfmelder mit blauem Gehäuse auszuführen. Statt der Glasscheibe ist ein nicht zerstörbares Sperrschild mit der Aufschrift "Prüfmelder" und der zugehörigen Meldergruppen-Nummer einzusetzen.
5. Feuerwehrschlüsselkasten
5.1 Nach DIN 14675 und VdS-Bestimmungen, Form 3006, Richtlinien für automatische Brandmeldeanlagen sowie Form 2105, Richtlinien für mechanische Sicherungseinrichtungen (FSK) ist den Einsatzkräften der Berufsfeuerwehr im Alarmfall jederzeit der gewaltlose Zutritt sicherzustellen. Wenn nicht sichergestellt ist, dass ständig eine Person anwesend ist, die über entsprechende Objektschlüssel verfügt, ist in Abstimmung mit der Berufsfeuerwehr an geeigneter Stelle von außen am Gebäude ein VdS-anerkannter Feuerwehrschlüsselkasten (FSK) zu installieren.
5.1.1 Für das Gebiet der Stadt Mülheim an der Ruhr ist der FSK der Firma Kruse / Hamburg zugelassen. Zur Bestellung eines Kruse-FSK ist eine Freigabe / Bedarfsbestätigung erforderlich, die durch einen formlosen Antrag bei der Berufsfeuerwehr angefordert werden kann.
5.1.2 Der FSK wird über einen Adapter (entweder als separates Bauteil oder als integrierter Baustein der BMZ) an die Brandmeldeanlage angeschlossen. Es dürfen nur VdS-anerkannte FSK und Adapter installiert werden. Die VdS-Anerkennungen sind der Berufsfeuerwehr bei der Abnahme vorzulegen.
5.1.3 Von der Berufsfeuerwehr wird der Standort des FSK definitiv festgelegt. Der Einbau und die Aufschaltung haben streng nach den VdS-Richtlinien für mechanische Sicherungseinrichtungen (Anforderungen an Feuerwehrschlüsselkästen) in der jeweils gültigen Fassung zu erfolgen (siehe Punkte 1.2.1 und 1.2.4). Insbesondere sind vom Facherrichter spezielle, schaltungstechnische Anforderungen der VdS-Richtlinien zu beachten.
5.1.4 Die optischen Adapteranzeigen (2 Leuchtdioden) müssen vom Standort des FSK sichtbar sein (siehe Punkt 3.7.2).
5.1.5 Um im Einsatzfall die schnelle Zuordnung der im FSK befindlichen Schlüssel zu gewährleisten, ist die Deponierung von nur max. 3 Schlüsseln (in der Regel 1 Generalhauptschlüssel-GHS und 2 Gruppenschlüssel-GS) zulässig. Sind bei größeren Objekten mehr als 3 Schließanlagen vorhanden, ist in Abstimmung mit der Berufsfeuerwehr eine alternative Sicherheitsüberwachung zu treffen.
5.1.6 Das Vorhandensein der im FSK deponierten Objektschlüssel muss elektrisch überwacht werden.
5.1.7 Erst nach Quittierung einer eingelaufenen Brandmeldung auf die Empfangsanlage für Brandmeldungen der Berufsfeuerwehr muss die Außentür des FSK entriegelt werden. Der entriegelte Zustand der Außentür ist optisch am Adapter (Parallelanzeige) anzuzeigen.
5.1.8 Die Außentür des FSK muss automatisch wieder verriegeln, wenn die BMA nach einem Alarm wieder zurückgestellt wird, die Objektschlüssel vorher jedoch nicht entnommen wurden.
5.1.9 Ist außer der BMA eine VdS-geprüfte Einbruchmeldeanlage (EMA) vorhanden, ist der Sabotagealarm auf diese aufzuschalten. Ist keine EMA vorhanden, muss der Sabotagealarm zu einer anderen, ständig besetzten Stelle weitergeleitet werden. Gegen eine Gebühr (siehe Gebührentarif) kann der Sabotagealarm auch auf die Empfangsanlage der Berufsfeuerwehr geschaltet werden.
5.1.10 Bei Sabotagealarm darf sich die Außentür des FSK nicht öffnen.
5.1.11 Die Deponierung von Objektschlüsseln im FSK und dessen Inbetriebnahme setzt die Anerkennung einer "privatrechtlichen Vereinbarung" zwischen der Stadt Mülheim an der Ruhr - Berufsfeuerwehr - und dem Nutzer des FSK voraus. Die Vereinbarung regelt die gegenseitigen Verpflichtungen und ist für alle Betreiber und Nutzer von FSK gleichlautend. Ein Exemplar der bei der Inbetriebnahme des FSK in zweifacher Ausführung ausgehändigten Vereinbarung ist mit rechtsverbindlicher Unterschrift und Firmenstempel versehen an die Berufsfeuerwehr zurückzusenden.
5.1.12 Hinweise zum Versicherungsschutz:
Es wird darauf hingewiesen, dass der Betreiber der BMA und der Nutzer des FSK die Deponierung von Objektschlüsseln für den Versicherungsort in dem FSK und die Aufschaltung seinem Sachversicherer anzuzeigen hat.
6. Inbetriebnahme / Abnahme
6.1 Vor der Aufschaltung der BMA an die Übertragungseinrichtung (ÜE) und Durchschaltung auf die Empfangsanlage für Brandmeldungen der Berufsfeuerwehr der Stadt Mülheim an der Ruhr erfolgt eine Abnahme der BMA nach diesen Anschlussbedingungen.
6.1.1 Der Abnahmetermin ist rechtzeitig bei der Berufsfeuerwehr zu beantragen.
6.1.2 Zur Abnahme muss jeweils ein Vertreter des Antragstellers / Betreibers des Facherrichters und der Fernmeldeabteilung der Stadt Mülheim an der Ruhr anwesend sein. Es wird überprüft, ob die BMA den vorliegenden Anschlussbedingungen und den Auflagen der Ordnungsbehörde sowie den einschlägigen Richtlinien entspricht.
6.1.3 Bei der gemeinsamen Abnahme der BMA durch den Abnahmebeamten der Berufsfeuerwehr wird die ordnungsgemäße Funktion der BMA überprüft und ein Abnahmeprotokoll erstellt. Der Objektträger erhält eine Durchschrift und verpflichtet sich, die im Protokoll aufgeführten Mängel in einer nach Arbeitsaufwand festzulegenden Frist zu beheben und rechtzeitig eine Wiederholung der Abnahme zu beantragen.
6.1.4 Bei erheblichen Mängeln sowie Nichterfüllung satzungsgemäßer Auflagen kann die Inbetriebnahme der ÜE verweigert werden.
6.1.5 Die Bauordnungsbehörde wird von der Funktionsfähigkeit der BMA in Kenntnis gesetzt.
6.1.6 Sind die brandschutztechnischen Einrichtungen Bestandteil des Baugenehmigungsverfahrens, ist ihre Funktions- und Betriebssicherheit bei der Schlussabnahme des gesamten Bauobjektes zu gewährleisten. Werden erhebliche Mängel festgestellt, die eine Gefährdung von Personen und Sachwerten nicht ausschließen, kann die betriebliche Nutzung des Objektes durch eine einstweilige Anordnung der Bauordnungsbehörde untersagt werden.
6.1.7 Es wird schon jetzt darauf hingewiesen, dass bei einem Schadenereignis ein Verschulden Ihnen zuzurechnen wäre, wenn aus terminlichen Gründen die BMA, insbesondere bei vorzeitiger Nutzung von Teilbereichen des Bauobjektes, nicht in Betrieb genommen werden kann und eine einstweilige Anordnung der Bauordnungsbehörde fahrlässig missachtet wird.
6.2 Die erste und alle weiteren Abnahmen sind entsprechend dem Gebührentarif dieser Satzung für freiwillige Leistungen der Berufsfeuerwehr kostenpflichtig.
6.3 Bei der Schlussabnahme der BMA ist der Berufsfeuerwehr ein Verzeichnis mit Namen von mindestens 3 Personen vorzulegen, die im Falle eines Brandalarms benachrichtigt werden können. Die Priorität der Reihenfolge ist vom Betreiber der BMA festzulegen. Das Namensverzeichnis ist ebenfalls auffällig an der BMZ anzubringen.
6.3.1 Der Betreiber verpflichtet sich, das Namensverzeichnis mindestens vierteljährlich auf seine Gültigkeit hin zu überprüfen, gegebenenfalls sofort zu berichtigen und die Berufsfeuerwehr ohne besondere Aufforderung davon in Kenntnis zu setzen.
6.3.2 Im Sinne der VDE-Vorschrift 0833 "Unterwiesene Personen" sind der Berufsfeuerwehr ebenfalls eingewiesene Personen namentlich zu benennen. Namensänderungen sind der Berufsfeuerwehr schriftlich mitzuteilen.
6.4 Der Betreiber der BMA hat sicherzustellen, dass mindestens eine der unter Ziff. 6.3 genannten Personen jederzeit (auch nachts sowie an Sonn- und Feiertagen!) für die Berufsfeuerwehr fernmündlich erreichbar ist und bei Anforderung umgehend den Einsatzort (Standort BMZ) aufsucht.
7. Wartung
7.1 Entsprechend den VDE-Vorschriften muss eine vierteljährlich bzw. jährlich vorgeschriebene Wartung der BMA erfolgen.
7.1.1 Wartungs-, Inspektions-, Instandsetzungsarbeiten und weitere Vorkommnisse dürfen nur durch Fachkräfte im Sinne der VDE-Vorschriften ausgeführt werden und sind fortlaufend in einem Betriebsbuch zu dokumentieren (siehe DIN / VDE 0833). Das Betriebsbuch ist jederzeit einsehbar an der BMZ zu hinterlegen.
7.1.2 Die Fachfirma hat den Beginn und die Beendigung der Wartungsarbeiten an der BMA vorher bei der Berufsfeuerwehr anzuzeigen und dafür Sorge zu tragen, dass die mit der Wartung beauftragten Mitarbeiter jederzeit über Telefon erreichbar sind. Sollte bei Wartungsarbeiten versehentlich eine Alarmmeldung abgesetzt werden, ist dadurch eine schnelle telefonische Rückfrage der Einsatzleitstelle möglich.
7.1.3 Wird die Anmeldung von Wartungsarbeiten an der BMA durch die Wartungsfirma unterlassen und die Berufsfeuerwehr durch eine Alarmmeldung zum Ausrücken genötigt, werden die entstehenden Kosten dem Verursacher gemäß Gebührentarif dieser Satzung in Rechnung gestellt.
7.2 Der Betreiber der BMA hat mit einer anerkannten Fachfirma (in der Regel die Errichterfirma der BMA) einen Instandhaltungs- und Wartungsvertrag abzuschließen.
7.2.1 Bei der Schlussabnahme der BMA ist der Berufsfeuerwehr eine Kopie des Vertrages auszuhändigen.
7.3 Die regelmäßige Prüfung der ÜE (Übertragungseinrichtung) erfolgt durch die Berufsfeuerwehr bzw. durch die Fernmeldeabteilung der Stadt Mülheim an der Ruhr.
7.3.1 Das Auslösen der ÜE durch Wartungsarbeiten ist nicht gestattet.
8. Weitere Auflagen und Bedingungen
Die vorliegende Satzung hat die zurzeit unter Punkt 1.2.1 gültigen Richtlinien und Vorschriften zum Inhalt. Neue sich durch technische oder organisatorische Änderungen ergebende Anforderungen dieser Richtlinien und Vorschriften, insbesondere der "Europäischen Normungen", sind ohne besonderen Hinweis Bestand dieser Satzung.
8.1 Die Facherrichter von BMA haben bei der Planung die neuesten Richtlinien und Vorschriften zu beachten und bei den brandschutztechnischen Bauteilen sich dem neuesten Stand der Technik zu bedienen, auch wenn in der vorliegenden Satzung nicht besonders darauf hingewiesen wird.
8.2 Bei der Installation des Kabelnetzes für alle Komponenten der BMA sind Kabel (in der Regel IY (ST) Yn x 2 x 0,8) in der Farbe rot mit der Aufschrift "Brandmeldekabel" zu verwenden. Abzweig- und Verteilerdosen sind ebenfalls in der Farbe rot auszuführen.
8.3 Die Berufsfeuerwehr behält sich vor, bei besonders brandschutzgefährdeten Bauteilen und aus einsatztaktischen Gesichtspunkten die Verlegung von Brandschutzkabeln mit Funktionserhalt zu fordern.
8.4 Die Netzsicherung der BMZ ist in der Farbe rot deutlich zu kennzeichnen (siehe Punkt 3.6.7, Satz 2).
9. Besondere Anforderungen
Aufgrund des Bauantrages des Bauherrn/Objektträgers/Betreibers
Herrn/Frau/Firma................................. ...........................
vom................................. ...
werden nach dem brandschutztechnischen Gutachten im Baugenehmigungsverfahren
für die Planung und Errichtung einer Brandmeldeanlage (BMA) im Objekt
............................................................................
zusätzlich folgende Anforderungen gestellt (Punkt 2.1.8):
............................................................................
............................................................................
............................................................................
............................................................................
............................................................................
............................................................................
............................................................................
............................................................................
............................................................................
10. Gebührentarif
| 10.1 | Grundgebühr einer Übertragungseinheit (ÜE) einschließlich 4 Übertragungskriterien | Pro Jahr 562,42 Euro |
| 10.2 | Gebühr für die Schlussabnahme der BMA und Aufschaltung auf die EZB der Berufsfeuerwehr einschl. der Abnahmeprüfung | 332,34 Euro |
| 10.2.1 | Wiederholungsprüfung für jede zusätzliche Abnahme durch die Fernmeldeabteilung der Stadt Mülheim an der Ruhr | 127,82 Euro |
| 10.2.2 | Wiederholungsprüfung der Schlussabnahme durch die Berufsfeuerwehr | je 127,82 Euro |
| 10.2.3 | Gebühren für zusätzliche Arbeiten nach der Schlussabnahme (siehe Punkt 2.4.6) nach Arbeitsaufwand und Dauer gem. der zurzeit jeweils gültigen Stundensätze | |
| 10.3 | Gebühr für die Bearbeitung zusätzlicher Übertragungskriterien, je Möglichkeit monatlich 17,38 Euro | Pro Jahr 204,52 Euro |
| 10.4 | Bei einer Fehlalarmierung, die der Anschlussnehmer zu vertreten hat, wird für eingesetztes Personal und eingesetzte Fahrzeuge (ein kompletter Löschzug) der Berufsfeuerwehr der Stadt Mülheim an der Ruhr eine Kostenpauschale in Höhe von 383,47 Euro erhoben. | |
| 10.5 | Alle Gebühren werden grundsätzlich dem Objektträger in Rechnung gestellt. Gleiche Regelung wie unter Punkt 10.4 gilt auch für Betreiber von BMA, die auf private Überwachungsunternehmen aufgeschaltet sind. |
11. Inkraftsetzung
Die Satzung über die Benutzung der Empfangszentrale für Brandmeldungen der Berufsfeuerwehr der Stadt Mülheim an der Ruhr tritt am Tage nach der Bekanntmachung im Amtsblatt für die Stadt Mülheim an der Ruhr in Kraft.
11.1 Mit dem gleichen Tage treten die Satzungen über die Benutzung der Brandmeldeanlage der Berufsfeuerwehr der Stadt Mülheim an der Ruhr in der Fassung vom 6.4.1990 sowie die Gebührenordnung für die Benutzung der Brandmeldeanlage der Berufsfeuerwehr der Stadt Mülheim an der Ruhr in der Fassung vom 21.12.1992 außer Kraft.
Kontakt
Stand: 08.08.2011













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