Brandschausatzung
Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Durchführung der Brandschau
vom 14. April 2000
Der Rat der Stadt Mülheim an der Ruhr hat in seiner Sitzung am 30. März 2000 aufgrund des § 41 Abs. 4 Satz 1 in Verbindung mit § 1 Abs. 2 Satz 1, § 6 des Gesetzes über den Feuerschutz und die Hilfeleistung (FSHG) vom 10. Februar 1998 (GV.NW.S. 122), der §§ 7 und 76 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV.NW.S.666), zuletzt geändert durch die Art. I des Gesetzes vom 17. Dezember 1998 (GV.NW.S.762) und der §§ 4 und 5 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen vom 21. Oktober 1969 (GV.NW.S.712), zuletzt geändert durch Gesetz vom 18. Dezember 1996 (GV.NW.S.586) folgende Satzung beschlossen:
§ 1 Zweck der Brandschau
§ 2 Gebührenpflichtige Amtshandlungen
§ 3 Gebührenmaßstab
§ 4 Zeitliche Folge der Brandschau
§ 5 Gebührenschuldner
§ 6 Entstehung, Festsetzung und Fälligkeit der Gebühr
§ 7 Inkrafttreten
Anlage 1 zur Satzung
Anlage 2 zur Satzung
§ 1 Zweck der Brandschau
(1) Die Brandschau wird durchgeführt, um präventiv zu prüfen, ob Gebäude und
Einrichtungen, die in erhöhtem Maße brand- und explosionsgefährdet sind oder in
denen bei Ausbruch eines Brandes oder bei einer Explosion eine große Anzahl von
Personen oder erhebliche Sachwerte gefährdet sind, den Erfordernissen des
abwehrenden Brandschutzes entsprechen.
(2) Die Prüfung der Erfordernisse des abwehrenden Brandschutzes dient der
Feststellung brandschutztechnischer Mängel und Gefahrenquellen sowie der
Anordnung von Maßnahmen, die der Entstehung eines Brandes oder der Ausbreitung
von Feuer und Rauch vorbeugen und bei einem Brand oder Unglücksfall die Rettung
von Menschen und Tieren, den Schutz von Sachwerten sowie wirksame Löscharbeiten ermöglichen.
§ 2 Gebührenpflichtige Amtshandlungen
1) Gebührenpflichtig sind die Leistungen
- a) zur Durchführung der Brandschau im Sinne von § 1 einschließlich deren Vor- und Nachbereitung. Dies gilt auch in den Fällen, in denen die für die Brandschau
zuständige Dienststelle an Prüfungen der Bauaufsichtsbehörde beteiligt ist und dabei
zugleich eine Brandschau vornimmt,
- b) infolge erforderlicher Nachbesichtigungen (Nachschau),
- c) die Durchführung einer Brandschau auf Antrag.
(2) Unberührt bleibt das Recht anderer Behörden, insbesondere der Bauaufsichtsbehörde, zur Erhebung von Gebühren aufgrund besonderer Vorschriften, wenn sie in eigener Zuständigkeit an der Durchführung der Brandschau teilgenommen haben oder nach Durchführung der Brandschau tätig geworden sind.
§ 3 Gebührenmaßstab
(1) Die Gebühren werden nach der Dauer der Amtshandlung und nach der Zahl der
notwendig eingesetzten Kräfte bemessen.
(2) Die Bemessung der Gebühren erfolgt im Einzelnen nach den in der Anlage 1
aufgeführten Bestimmungen und Sätzen unter Berücksichtigung der in Anlage 2
aufgeführten Objekte. Die Anlagen sind Bestandteil der Satzung.
§ 4 Zeitliche Folge der Brandschau
Die zeitliche Folge der Brandschau richtet sich bei Objekten, die Gegenstand von
Sonderbau-Verordnungen oder baurechtlichen Anordnungen sind, nach den
entsprechenden baurechtlichen Vorschriften. Im übrigen ist die Brandschau je nach Gefährdungsgrad der Objekte in Zeitabständen von längstens fünf Jahren durchzuführen.
§ 5 Gebührenschuldner
(1) Gebührenschuldner ist der Eigentümer, Besitzer oder sonstige Nutzungsberechtigte des der Brandschau unterworfenen Objekts sowie derjenige, der eine Leistung gemäß § 2 Abs. 1 Buchstabe c) beantragt. Mehrere Personen im Sinne des Satzes 1 haften als Gesamtschuldner.
(2) Gebührenfreiheit besteht unter den Voraussetzungen des § 5 Abs. 6 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen in der jeweils
geltenden Fassung.
§ 6 Entstehung, Festsetzung und Fälligkeit der Gebühr
(1) Die Gebühr entsteht mit Abschluss der Amtshandlung. Die Gebühr wird durch
Bescheid festgesetzt. Sie ist mit Zugang des Bescheides fällig und innerhalb von
einem Monat zu entrichten.
(2) Von der Erhebung der Gebühr kann abgesehen werden, soweit dies nach Lage
des Einzelfalles eine unbillige Härte wäre oder aufgrund gemeindlichen Interesses gerechtfertigt ist.
§ 7 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am Tage nach der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft. Die in
Anlage 1 genannten Eurobeträge treten zum 1. Januar 2002 in Kraft, gleichzeitig treten die genannten DM-Beträge außer Kraft.
Anlage 1 zur Satzung
Gebührensätze
Für die Bemessung der Gebühren nach § 3 der Satzung über die Erhebung von
Gebühren für die Durchführung der Brandschau vom 14. April 2000 gelten folgende Sätze:
- An- und Abfahrt zu einer Brandschau oder einer Nachschau vor Ort (bei einer Person) 63,- DM (33,- Euro).
Bei mehr als einer Person erhöht sich dieser Betrag jeweils um 48,- DM (25,- Euro) pro Person.
- Durchführung einer Brandschau oder einer Nachschau vor Ort sowie Vor- und Nachbereitung einer Brandschau oder Nachschau je angefangene halbe Stunde pro Person: 48,- DM (25,- Euro).
Anlage 2 zur Satzung
Aufstellung der Objekte für die Gebührenerhebung nach Anlage 1
| Lfd. Nr. | Objekte |
| 1. Pflege- und Betreuungsobjekte | |
|---|---|
| 1.1 | Krankenhäuser nach Krankenhausbauverordnung (KhBau VO) |
| 1.2 | Heime |
| 1.2.1 | Altenwohnheime mit/ohne Pflege |
| 1.2.2 | Gebäude für hilfsbedürftige minderjährige Personen (ab 9 Personen) |
| 1.2.3 | Gebäude für körperlich und geistig behinderte Personen (ab 9 Personen) |
| 1.3 |
Kindergärten, Kindertagesstätten, Horte |
| 2. Übernachtungsobjekte | |
| 2.1 | Beherbergungsbetriebe nach Gaststättenbauverordnung (GastBauVO) (ab 9 Betten) |
| 2.2 | Obdachlosenunterkünfte |
| 2.3 | Notunterkünfte (Aussiedler, Umsiedler, Asylbewerber) |
| 2.4 |
Camping- und Wochenendplätze (Campingplatzverordnung -CPlVO-) |
| 3. Versammlungsobjekte | |
| 3.1 | Versammlungsstätten nach VStättVO |
| 3.1.1 | Gebäude mit Bühnen-/ Szenenflächen (ab 100 Personen) |
| 3.1.2 | Gebäude mit Filmvorführungen (ab 100 Personen) |
| 3.1.3 | Gebäude mit Räumen ab 200 Personen (z.B. Sporthallen) |
| 3.1.4 | Freiluft - Sportanlagen mit Nebenräumen (ab 5.000 Plätze) |
| 3.2 | Schank- / Speisewirtschaften nach GastBauVO (ab 400 Plätze) |
| 3.3 | Versammlungsobjekte, die nicht der GastBauVO / VStättVO unterliegen |
| 3.3.1 | Gebäude mit Bühnen- / Szeneflächen / Filmvorführungen (ab 20 Personen) |
| 3.3.2 | Schank- / Speisewirtschaften in mehrfach genutzten Gebäuden ab 20 Personen (bei fehlender Personenangabe 2 Personen pro m² Freifläche) |
| 3.3.3 | wie 3.3.2, jedoch nicht ebenerdig (ab 50 Personen) |
| 3.3.4 | Räume für Sportveranstaltungen in mehrfach genutzten Gebäuden (ab 1.000 m²) |
|
4. Unterrichts- und Ausbildungsobjekte (Ergänzung Bez.Reg. Düsseldorf) |
|
| 4.1 | Schulen nach bauaufsichtlichen Schulrichtlinien (BASchulR) |
| 4.2 | Ausbildungsstätten (BASchulR nicht anwendbar) |
| 4.2.1 | Eigenständige Unterrichtsgebäude / -trakte |
| 4.2.2 | Unterrichtsräume (ab 100 Personen) in sonst anders genutzten Räumen |
| 4.2.3 | wie 4.2.2, jedoch nicht ebenerdig (ab 50 Personen) |
| 4.2.4 |
Hochschulen und andere Ausbildungsstätten |
| 5. Hochhausobjekte | |
| 5.1 |
Hochhäuser nach Hochhausverordnung (HochhVO) |
| 6. Verkaufsobjekte | |
| 6.1 | Geschäftshäuser nach Geschäftshausverordnung (GhVO) |
| 6.2 | Gemeinschaftsladenzentren mit mehr als 2.000 m² Verkaufsfläche |
| 6.3 | Verkaufsstätten (GhVO nicht anwendbar) |
| 6.3.1 | Verkaufsstätten in Verbindung zu anders genutzten Gebäuden mit mehr als 1.000 m² Verkaufsfläche |
| 6.3.2 |
wie 6.3.1, jedoch nicht ebenerdig, mit mehr als 500 m² Verkaufsfläche |
| 7. Verwaltungsobjekte | |
| 7.1 | Mehrgeschossige Gebäude mittlerer Höhe mit mehr als 3.000 m² Nutzfläche |
| 7.2 |
Verwaltungsräume in mehrfach genutzten Gebäuden mittlerer Höhe mit mehr |
| 8. Ausstellungsobjekte | |
| 8.1 | Museen |
| 8.2 |
Messe- und Ausstellungsbauten, auch geeignet für multifunktionelle Nutzung |
| 9. Garagen | |
| 9.1 | Großgaragen nach Garagenverordnung (GarVO) |
| 9.2 |
Unterirdische, geschlossene Mittelgaragen (> 500 m²) in Verbindung zu |
| 10. Gewerbeobjekte | |
| 10.1 | Herstellung, Produktion |
| 10.1.1 | Betriebe zur Herstellung, Bearbeitung und Umgang von / mit überwiegend brennbaren Stoffen mit einer Brandabschnittsgröße von mehr als 800 m² |
| 10.1.2 | wie 10.1.1, jedoch nicht ebenerdig, mit einer Brandabschnittsgröße von mehr als 400 m² |
| 10.1.3 | Betriebe zur Herstellung, Bearbeitung und Umgang von / mit überwiegend nicht brennbaren Stoffen mit einer Brandabschnittsgröße von mehr als 1.600 m² |
| 10.1.4 | wie 10.1.3, jedoch nicht ebenerdig, mit einer Brandabschnittsgröße von mehr als 800 m² |
| 10.1.5 | Betriebe zur Herstellung, Bearbeitung und Umgang von / mit überwiegend brennbaren Flüssigkeiten, Gasen und Gefahrstoffen, die gemäß der Verordnung über brennbare Flüssigkeiten (VbF) / Druckbehälterverordnung (DruckbehälterVO) / Chemikaliengesetz (ChemikalienG) / Sprengstoffgesetz (SprengstoffG) mit besonderen Brandschutzmaßnahmen durch das Staatliche Amt für Arbeitsschutz (StAfA) bzw. Staatliches Umweltamt (StUA) genehmigt wurden |
| 10.1.6 | wie 10.1.1, jedoch in unmittelbarer Verbindung zu Wohngebäuden, mit einer Brandabschnittsgröße von mehr als 200 m² |
| 10.2 | Lagerung |
| 10.2.1 | 10.2.1 Gebäude zur Lagerung brennbarer Flüssigkeiten, die gemäß VbF / DruckbehälterVO / ChemikalienG / SprengstoffG mit besonderen Brandschutzmaßnahmen durch das StAfA bzw. StUA genehmigt wurden. |
| 10.2.2 | Gebäude zur Lagerung überwiegend nicht brennbarer Stoffe mit mehr als 3.200 m² Lagerfläche |
| 10.2.3 | wie 10.2.2, jedoch nicht ebenerdig, mit mehr als 1.600 m² Lagerfläche |
| 10.2.4 | Gebäude zur Lagerung brennbarer Stoffe mit mehr als 1.600 m² Lagerfläche |
| 10.2.5 | wie 10.2.4, jedoch nicht ebenerdig, mit mehr als 800 m² Lagerfläche |
| 10.2.6 | Freilager für überwiegend brennbare Stoffe mit mehr als 5.000 m² Lagerfläche |
| 10.2.7 |
Hochregallager |
| 11. Sonderobjekte | |
| 11.1 | Besonders brandgefährdete Baudenkmäler |
| 11.2 | Landwirtschaftliche Betriebsgebäude mit mehr als 2.000 m² |
| 11.3 | Kirchen und Gebetsstätten |
| 11.4 | Unterirdische Verkehrsanlagen |
| 11.5 | Objekte mit radioaktiven Stoffen ab Gruppe 3 nach Strahlenschutzverordnung (StrahlenschutzVO) |
| 11.6 | Hotel- und Gaststättenschiffe |
| 11.7 | Bahnhöfe mit Verkehrsstätten größer als 500 m² Verkaufsfläche |
| 11.8 | Anlagen und Einrichtungen mit biologischen Arbeitsstoffen ab Gefahren- gruppe 2 nach dem Entwurf der Richtlinie für den Feuerwehreinsatz in Anlagen mit biologischen Arbeitsstoffen |
| 11.9 |
Flächen für die Feuerwehr, § 5 Abs. 5 BauO NW � Zufahrten auf Grundstücke |
| 12. Sonstige bauliche Anlagen | |
| 12.1 | Abfertigungsgebäude von Flughäfen und Bahnhöfen |
| Ist ein in der Anlage 2 nicht ausdrücklich aufgeführtes Objekt Gegenstand von Leistungen gemäß Anlage 1, wird es einem vergleichbaren Objekt zugeordnet. | |
Kontakt
Stand: 23.02.2012













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