Das Umweltamt informiert: "Auf friedliche Nachbarschaft" oder vom Umgang mit Nachbarschaftslärm

Ob es sich um die laute Stereoanlage, lärmende Haushaltsgeräte, Musikinstrumente, Partylärm oder einen laut bellenden Hund handelt: Nachbarschaftslärm wird oft als störend empfunden und ist nicht selten Grund für größere Auseinandersetzungen, die manchmal sogar vor Gericht enden. Damit es soweit erst gar nicht kommt, gilt es auf beiden Seiten, also sowohl beim Verursacher wie auch beim "Opfer", folgende Punkte zu berücksichtigen:
Die häufig genannte einzuhaltende "Zimmerlautstärke" ist keine vom Gesetzgeber festgelegte Größe. Zunächst sollte immer in einem Gespräch mit den Nachbarn eine Lösung für die Problematik gesucht werden, bevor sich direkt an Vermieter, Polizei oder einen Anwalt gewandt wird.


Aussagen zu Ruhezeiten finden sich übrigens häufig in der Hausordnung bzw. im Mietvertrag - nicht jede Festlegung hat aber auch vor Gericht Bestand! So kann ein Vermieter nicht willkürlich festlegen, dass aufgrund der zu erwartenden Lärmbelästigung nicht mehr nach 22 Uhr geduscht werden darf. Lassen Sie sich bei berechtigten Zweifeln daher vom örtlichen Mieterschutzverein beraten.
Oft sind auch bauliche Mängel für eine zu starke Wahrnehmung des "Lärms" aus der Nachbarwohnung verantwortlich zu machen. Daher sind in der DIN 4109 "Schallschutz im Hochbau" Anforderungen an den baulichen Schallschutz festgelegt. Sollte, gerade in älteren Gebäuden, diesen Anforderungen nicht entsprochen werden, besteht seitens des Vermieters ggf. die Verpflichtung zur Nachbesserung. Hilfestellung leistet auch hier der Mieterschutzbund.
Gerade lärmende Haushaltsgeräte rauben den Nachbarn oft den letzten Nerv. Achten Sie also beim Neukauf auf möglichst lärmarme Geräte (z.B. zu erkennen am "Blauen Engel"). Oft gibt es in den Produktinformationen des Handels entsprechende Informationen. Bei vorhandenen Haushaltsgeräten hingegen sollte überprüft werden, ob eine Geräuschminderung noch nachträglich möglich ist, sei es durch Änderung des Gebrauchsverhaltens (!) oder technische Umrüstung.
Durch die häufigen Probleme mit Rasenmäher-Lärm im Siedlungsbereich hatte die Bundesregierung eine spezielle Rasenmäherverordnung erlassen. Mittlerweile ist die Rasenmäherlärmverordnung in die im September 2002 eingeführte 32. BImSchV (Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung) eingeflossen. Hier werden für den Einsatz bestimmter Geräte (z.B. auch Laubbläser) Nutzungszeiträume festgelegt, an die sich gehalten werden muss. Bei einem Verstoß können Sie sich an die zuständige Ordnungsbehörde oder, außerhalb der Dienst- und in Ruhezeiten, direkt an die Polizei wenden.
Aber auch hier gilt: Ein klärendes Gespräch hat noch nie geschadet und sollte immer der erste Weg sein, der eingeschlagen wird!
(Ansprechpartner im Amt für Umweltschutz: Petra Raspel, Telefon 4 55 70 87)

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Stand: 25.04.2003

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