Neue Aufenthaltserlaubnis: Der elektronische Aufenthaltstitel (eAT)
Alle Nicht-EU-Bürger werden seit dem 1. September 2011 über eine neue elektronische Aufenthaltskarte registriert. Der offiziell als „Aufenthaltstitel“ bezeichnete Ausweis im Scheckkartenformat soll ähnlich aussehen wie der neue Personalausweis und wird EU-weit einheitlich gestaltet.
Der herkömmliche Aufenthaltstitel (Klebeetikett), die Aufenthalts- und Daueraufenthaltskarte und der Ausweisersatz in Papierform werden seit dem
1. September 2011 durch einen sogenannten elektronischen Aufenthaltstitel (eAT) in Kreditkartenformat abgelöst.
Allgemeines
Mit der Einführung des eAT zum 1. September 2011 muss nicht zwingend die "alte Klebeetikette" gegen den neuen eAT ausgetauscht werden. Die bisherigen Aufenthaltstitel in den Reisepässen und Passersatzpapieren behalten bis 2021 ihre Gültigkeit.
Folgende aufenthaltrechtliche Genehmigungen werden als eAT ausgestellt:
- die Aufenthaltserlaubnis,
die Niederlassungserlaubnis sowie
die Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EG
(nach dem Aufenthaltsgesetz), - die Aufenthaltskarte und
die Daueraufenthaltskarte
(nach dem Freizügigkeitsgesetz/EU) und - die Aufenthaltserlaubnis für Angehörige der Schweiz
(nach dem Abkommen der EU mit der Schweiz).
Format
Der eAT wird die Größe einer Scheckkarte haben.
Chip
Auf dem eAT ist ein Chip integriert, auf dem neben persönlichen und aufenthaltsrechtlichen auch biometrische Daten (Lichtbild, zwei Fingerabdrücke) gespeichert sind.
eID-Funktion (elektronischer Identitätsnachweis)
Ebenso bietet der eAT einen elektronischen Identitätsnachweis (eID). Dieser bietet zum Beispiel die Möglichkeit, sich bei Internetdiensten von Wirtschaft und Verwaltung elektronisch auszuweisen. Diese Funktion kann auf Wunsch frei geschaltet werden.
eSign-Funktion
Mit der elektronischen Unterschrift (eSign) können Sie rechtsgültig digitale Dokumente unterschreiben. Diese Funktion können Sie nach Ausstellung des eAT bei einem privaten Zertifizierungsservice beantragen.
Rechtlicher Status
Der eAT wird als separates Dokument ausgestellt. Er ist aber kein Passersatz.
Er dient nur dazu, den aufenthaltsrechtlichen Status zu dokumentieren und ist grundsätzlich nur gültig im Zusammenhang mit einem gültigen, anerkannten Pass oder Passersatz.
Zeitpunkt der Antragstellung
Die aktuellen Aufenthaltstitel bleiben gültig. Sie müssen erst dann einen eAT beantragen, wenn
- Ihr (befristeter) Aufenthaltstitel abläuft,
- Ihr Pass, in dem sich der Aufenthaltstitel befindet, abgelaufen ist oder sie einen neuen Pass erhalten haben (Übertrag).
Sie müssen mindestens 4 – 6 Wochen vor Ablauf ihrer Aufenthaltserlaubnis bei der Ausländerbehörde einen Termin vereinbaren. Die jeweiligen Ansprechpartner und Öffnungszeiten finden Sie am Ende des Textes.
Persönliche Vorsprache bei Antragstellung
Da auf dem Chip Fingerabdrücke gespeichert werden, müssen alle Antragstellerinnen und Antragsteller, die das 6. Lebensjahr vollendet haben, mit einem biometrischen Lichtbild persönlich vorsprechen.
Zusätzliche Vorsprache zur Abholung
Der eAT wird nach voraussichtlich 2 bis 3 Wochen an die Ausländerbehörde gesandt. Zur Abholung ist eine zusätzliche Vorsprache erforderlich. Falls der Antragsteller nicht persönlich vorsprechen kann, kann er eine andere andere Person mit der Abholung beauftragen. Hierfür ist die Vorlage einer Vollmacht notwendig. Die Vergabe einer Vollmacht ist ab dem 16. Lebensjahr notwendig. Ein entsprechendes Formular finden Sie hier.
Erhöhte Verwaltungsgebühren
Die erheblich höheren Kosten zur Herstellung des eAT führen zu einer Gebührenanhebung.
Beispiele:
Übertragung eines Aufenthaltstitels 30,- Euro
Erteilung der Aufenthaltserlaubnis bis 1 Jahr 100,- Euro
Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis 80,- Euro
Erteilung einer Niederlassungserlaubnis (allgemein) 135,- Euro
Zur Terminvereinbarung finden Sie hier alle Ansprechpartner sowie die Öffnungszeiten der Ausländerbehörde.
Kontakt
Stand: 22.02.2012













[schließen]
Bookmarken bei