Einbau von mineralischen Stoffen

Einbau mineralischer Stoffe - Wiederverwertung von mineralischen Stoffen aus Bautätigkeiten und industriellen ProzessenDie Wiederverwertung von mineralischen Stoffen aus Bautätigkeiten und industriellen Prozessen ist grundsätzlich wünschenswert, um vorhandene Deponien zu entlasten, den Abbau natürlicher Rohstoffe zu schonen und zusätzliche Energie einzusparen.

Darüber hinaus ist die Verwendung von Sekundärrohstoffen in der Regel wesentlich kostengünstiger.

 

Die häufigsten Einsatzmöglichkeiten finden sich

  • im Straßenbau
    als Tragschicht unter wasserundurchlässigen Deckschichten wie z. B. Asphalt und Beton oder unter wasserdurchlässigen Deckschichten wie z. B. Pflaster, Platten und Rasengittersteinen.

  • im Erdbau
    als Unterbau unter Asphalt oder Beton wie z. B. bei der Herstellung von Fundamenten und Bodenplatten sowie der Errichtung von Dämmen und Lärmschutzwällen.

Die Wiederverwertung kann je nach Art und stofflicher Zusammensetzung der verwendeten Materialien zu einer dauerhaften Belastung von Boden und Grundwasser führen. Um eine Gefährdung dieser Schutzgüter auszuschließen, ist der Einbau von mineralischen Stoffen aus Bautätigkeiten und aus industriellen Prozessen gesetzlich streng reglementiert und bedarf der Prüfung und Genehmigung gemäß §§ 2, 3 und 7 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) durch die zuständige Untere Wasserbehörde.

Die Untere Wasserbehörde hält Antragsformulare für Sie bereit, die Sie aus dem Internet herunterladen oder telefonisch anfordern können.

 

Einbau mineralischer Stoffe - Wiederverwertung von mineralischen Stoffen aus Bautätigkeiten und industriellen Prozessen

Wo finden Sie uns?
Stadt Mülheim an der Ruhr
Amt für Umweltschutz
-Untere Wasserbehörde-
Technisches Rathaus, 12. Etage
Hans-Böckler-Platz 5
45468 Mülheim an der Ruhr

Wen sprechen Sie an?
Ulrike Bresa
Telefon: 0208/455-7026
Fax: 0208/455-587026
E-Mail: versenden

 

 


 

 

Häufig gestellte Fragen (FAQs):

Wann ist keine Genehmigung erforderlich?

Einbaumaßnahmen außerhalb von Schutzgebieten erfordern keine Genehmigung, wenn

  • es sich um güteüberwachtes Material handelt.
  • die einzubauende Menge 50 m³ nicht übersteigt.
  • das Material als Sauberkeitsschicht (10 cm) unter befestigten Flächen* (z. B. Gebäude) eingebaut wird.
  • das Material als Tragschicht (30 cm) unter befestigten Flächen* (Straßen, Wege in Pflaster- oder Asphaltbauweise) eingebaut wird.
  • es sich um natürliches, unbelastetes Material handelt (grundsätzlich genehmigungsfrei).

*) Sickerfähiges Pflaster gilt nicht als befestigte Fläche.

Die Untere Wasserbehörde behält sich jedoch Einzelfallprüfungen vor.

 

Wann ist eine Genehmigung erforderlich?

  • innerhalb von Wasserschutzgebieten grundsätzlich immer;
  • innerhalb und außerhalb von Wasserschutzgebieten grundsätzlich immer, wenn die Menge 50 m³ übersteigt.

Kann RCL im Straßenbau verwendet werden?

  • Außerhalb von Wasserschutzgebieten kann güteüberwachtes RCL I im Straßenoberbau unter befestigten Flächen verwendet werden. Die Maßnahme ist genehmigungspflichtig, wenn die Menge 50 m³ überschreitet.
  • Innerhalb von Wasserschutzgebieten nur in der Zone III B. Die Maßnahme ist grundsätzlich genehmigungspflichtig.
  • Innerhalb von Wasserschutzgebieten, Zone III A ist die Verwendung von RCL-Material nicht zugelassen.*

*) Gemeinsamer Runderlass des Ministeriums für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz - IV-3-953-26308- und - IV-8-1573-30052- und des Ministeriums für Wirtschaft und Mittelstand, Energie und Verkehr -IV A 3 - 3 32-40/45 vom 09.10.2001

 

Kann RCL im Kanalbau verwendet werden?

  • Grundsätzlich nein, es sind jedoch Einzelfallentscheidungen möglich.

Welche Materialien können verwendet werden und welche nicht?
a) Mineralische Stoffe aus Bautätigkeiten:
RCL I (bessere Qualität)
RCL II (schlechtere Qualität)
RCL = Bauschutt nach Behandlung in einer mobilen / stationären Aufbereitungsanlage.
Bodenaushub (Z 0 - Z 2 Zuordnung gemäß LAGA-Richtlinie)
Bauschutt z. B. Ziegel aus anstehenden Abrissmaßnahmen


b) Mineralische Stoffe aus industriellen Prozessen:

LDS = LD-Schlacke aus der Erzeugung von Massen- und Qualitätsstählen
EOS = Elektroofenschlacke aus der Erzeugung von Massen-/Qualitätsstählen
HOS = Hochofenstückschlacke
HS = Hüttensand
SKG = Schmelzkammergranulat
SFA = Steinkohlenflugasche aus Trocken- und Schmelzfeuerung
SKA = Kesselasche aus Steinkohlenfeuerung
WB I = Waschberge aus der Steinkohlengewinnung mit geringer Salzbelastung
WB II = Waschberge aus der Steinkohlengewinnung mit höherer Salzbelastung
GRS = Gießereirestsand
GKOS = Gießerei-Kupolofenschlacke

c) Nicht geeignete mineralische Stoffe
Kontaminierte Baustoffe wie z. B. Brandschutt, Bauteile mit Isolierung und Anstrich auf Pechbasis, Innenwandungen von Industrieschornsteinen, asbest- und PCB-haltige Stoffe, mit Schadstoffen kontaminierte Gebäudeteile von Gaswerken, Tankstellen, Galvaniken, und Produktionsanlagen der chemischen Industrie, Bodenaushub (> Z 2 Zuordnung gemäß LAGA-Richtlinie) sind für Einbaumaßnahmen nicht geeignet und müssen einer geordneten Entsorgung zugeführt werden. 

 

Das Genehmigungsverfahren

a) Antragsunterlagen

  • Das Antragsformular zum Einbau von mineralischen Stoffen können Sie sich in der Datei zum Kontext herunterladen und ausdrucken. Darüber hinaus finden Sie ein Antragsformular im Internet unter dem Suchbegriff "Einbau von mineralischen Stoffen".
  • Der Antrag umfasst 4 Seiten, welche Sie vollständig ausfüllen und in dreifacher Ausfertigung bei der Unteren Wasserbehörde einreichen. Wenn Sie einige Angaben nicht machen können z. B. zur Lage in Schutzgebieten oder zum Grundwasserstand oder zu Vorbelastungen, sprechen Sie uns an.
  • Auf der zweiten Seite des Formularantrags sind einige Anlagen aufgeführt, die Sie ebenfalls in dreifacher Ausfertigung einreichen müssen.
  • Bitte beachten Sie, dass Deklarationsanalysen und Gütenachweise nicht älter als 3 Monate sein dürfen.
  • Der Antrag ist grundsätzlich durch den/die Eigentümer/in zu unterschreiben. Beauftragte Personen, die im Sinne des/der Eigentümers/in handeln, benötigen immer eine Vollmacht, welche den Unterlagen beizufügen ist. Der Formularantrag enthält einen entsprechenden Vordruck.
  • Die Antragsunterlagen (3-fach) reichen Sie entweder persönlich oder per Post bei der Unteren Wasserbehörde ein und erfahren umgehend, ob die Unterlagen vollständig und prüffähig sind.

b) Bearbeitungsdauer

  • Das Genehmigungsverfahren dauert 2 bis 4 Wochen. Sprechen Sie uns deshalb rechtzeitig vor Baubeginn an oder vereinbaren Sie einen Termin, um offene Fragen zu klären.
  • Genehmigungspflichtige Einbaumaßnahmen, die ohne wasserrechtliche Genehmigung vorgenommen werden, können zum sofortigen Baustopp führen.

c) Genehmigungsbescheid und Gebührenbescheid

  • Den Genehmigungsbescheid erhalten Sie zusammen mit dem Gebührenbescheid spätestens nach 4 Wochen. Die Genehmigungsgebühr beträgt je nach Prüfungsaufwand zwischen 100 EURO und 1000 EURO.
  • Der Genehmigungsbescheid ist mit Auflagen verbunden, die Sie einhalten müssen.
  • Es dürfen nur die beantragten Stoffe in der vorgesehenen Menge, wie in den Antragsunterlagen dargestellt, eingebaut werden. Änderungen sind mit der Unteren Wasserbehörde abzustimmen.
  • Mit der Einbaumaßnahme darf erst nach Erhalt der wasserrechtlichen Genehmigung begonnen werden.
  • Des weiteren ist die Einbaumaßnahme einschließlich sämtlicher damit verbundener Bodeneingriffe durch einen Sachverständigen nach § 17 LBodSchG zu begleiten und zu dokumentieren.
  • Die Dokumentation der gutachterlichen Begleitung muss den Mindestanforderungen* der Unteren Wasserbehörde entsprechen und ist als Abschlussdokumentation spätestens zwei Wochen nach Abschluss der Einbaumaßnahme einzureichen.

*) Der Mindestumfang liegt als Anlage dem Genehmigungsbescheid bei.


d) Durchführung, Überwachung und Abschluss der Einbaumaßnahme
Im eigenen Interesse sollten Sie erst nach Erhalt des Genehmigungsbescheides mit der Einbaumaßnahme beginnen und den Baubeginn der Unteren Wasserbehörde mitteilen.
Im Rahmen des Bauvorhabens werden die Mitarbeiter/-innen der Unteren Wasserbehörde die Baustelle besuchen. Diese Kontrollen können unangemeldet erfolgen, werden jedoch in der Regel kurz vorher angemeldet. Es wäre hilfreich, wenn Sie die entsprechenden Ansprechpartner/-innen auf der Baustelle namentlich benennen.
Die Einbaumaßnahme gilt als abgeschlossen, wenn die Abschlussdokumentation der Unteren Wasserbehörde vorliegt.

 

Haben Sie noch weitere Fragen?
Die Untere Wasserbehörde steht Ihnen gerne zur Verfügung.

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Stand: 22.09.2011

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