Einrichtung von Schwerbehindertenparkplätzen

Für bestimmte Schwerbehinderte, denen das Versorgungsamt die Merkmale "aG" (für außergewöhnlich gehbehindert) oder "Bl" (für blind) zuerkannt hat und denen das Bürgeramt den blauen Parkausweis "Parkerleichterung für Schwerbehinderte" ausgestellt hat, können bei Vorliegen bestimmter enger Voraussetzungen Behindertenparkplätze in Wohnungsnähe oder in der Nähe der Arbeitsstelle eingerichtet werden.

In der Regel muss der Behinderte entweder selbst fahren oder von einer Person, mit der er gemeinsam in einer Wohnung lebt, regelmäßig gefahren werden. Außerdem darf er in der Regel nicht über eine Garage oder Stellplatz auf privaten Flächen verfügen können.

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Stand: 13.04.2012

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