Einspruch/Antrag auf Wiedereinsetzung

Mit der Zustellung kann nach § 67 des Ordnungswidrigkeitengesetzes der Bußgeldbescheid binnen einer Frist von zwei Wochen mit dem Rechtsbehelf des Einspruchs angefochten werden. Maßgeblich für die Rechtzeitigkeit des Einspruchs ist der Eingang des Schreibens bei der Bußgeldstelle. Der Einspruch kann auch per Fax, per E-Mail oder zur Niederschrift eingelegt werden. Die Erklärung muss in deutscher Sprache abgefasst sein.

Der oder die Betroffene hat die Möglichkeit, sich zugleich mit dem Einspruch oder während des Einspruchsverfahrens zur Beschuldigung zu äußern oder nicht zur Sache auszusagen. Diese Tatsachen oder Beweismittel werden im Einspruchsverfahren gewürdigt.

Nach der Prüfung des Einspruchs wird der Vorgang über die Staatsanwaltschaft an das zuständige Amtsgericht zur Entscheidung abgegeben, sofern das Verfahren nicht eingestellt wird.

Wird die Einspruchsfrist ohne eigenes Verschulden versäumt (z.B. wegen einer Erkrankung) kann innerhalb einer Woche nach Wegfall des Hindernisses ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gestellt werden. Dabei sind Angaben darüber zu machen, welcher Art das Hindernis war und wann es weggefallen ist. Entsprechende Nachweise sind beizufügen.

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Stand: 02.09.2011

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