Entgeltordnung für die Benutzung von Räumen und Einrichtungen der Feuerwehr durch Dritte

Entgeltordnung für die Benutzung von Räumen und Einrichtungen der Feuerwehr durch Dritte

Entgeltordnung für die Nutzung von Räumlichkeiten und Einrichtungen
der Feuerwehr durch Dritte vom 3. Mai 2012

Der Rat der Stadt Mülheim an der Ruhr hat in seiner Sitzung am 3. Mai 2012 aufgrund
des § 41 Absatz 1 i) der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. Seite 666), zuletzt geändert durch Gesetz vom 24. Mai 2011 (GV. NRW. Seite 271) und des § 41 Absatz 4 des Gesetzes über den Feuerschutz und die Hilfeleistung (FSHG) vom 10. Februar 1998 (GV. NRW. 1998 Seite 122), zuletzt geändert am 8. Februar 2009 (GV. NRW. Seiten 765, 793) folgende Entgeltordnung beschlossen:

§ 1 - Allgemeines

§ 2 - Antragstellung

§ 3 - Entgelte

§ 4 - Entgeltschuldner

§ 5 – Rechnungsstellung und Fälligkeit

§ 6 - Sicherheitsleistung

§ 7 - Rücktritt vom Nutzungsvertrag

§ 8 - Ordnungsvorschriften

§ 9 - Haftung

§ 10 - sonstige Regelungen

§ 11 - Inkrafttreten

§ 1 - Allgemeines

1.1
Die Räumlichkeiten / Einrichtungen der Feuerwehr (Berufsfeuerwehr und Freiwillige
Feuerwehr) der Stadt Mülheim an der Ruhr dienen vorrangig der Aufgabenerfüllung in
Brandschutz, Rettungsdienst und Zivilschutz.

1.2
Sofern die Belange der Feuerwehr, insbesondere die jederzeitige Einsatzfähigkeit und der geordnete Dienstbetrieb, nicht beeinträchtigt werden, können im Einzelfall
Räumlichkeiten / Einrichtungen in Zeiten, in denen sie für eigene Zwecke nicht benötigt werden, durch Dritte genutzt werden.
Die Möglichkeiten einer solchen Nutzung liegen schwerpunktmäßig bei den
Schulungsräumen der Hauptfeuerwache.

1.3
Verwaltende Stelle in der Angelegenheit "Nutzung von Räumlichkeiten / Einrichtungen der Feuerwehr durch Dritte" ist die

 

Berufsfeuerwehr Mülheim an der Ruhr,
Geschäftszimmer,
Zur Alten Dreherei 11,
45479 Mülheim an der Ruhr

 

1.4
Es besteht kein Rechtsanspruch auf die Nutzung.
Die Nutzung ist nachrangig gegenüber der Aufgabenerfüllung der Feuerwehr in
Brandschutz, Rettungsdienst und Zivilschutz und abhängig von der Zustimmung der
Berufsfeuerwehr.

1.5
Die Räumlichkeiten / Einrichtungen der Feuerwehr werden nicht für Veranstaltungen
radikaler politischer Parteien und Organisationen sowie ihnen nahestehende Gruppen sowie nicht für Veranstaltungen zur Verfügung gestellt, die gegen das allgemeine ethische Empfinden oder die guten Sitten verstoßen.
Sofern entsprechende Bedenken nicht vom jeweiligen Antragsteller ausgeräumt werden können, wird die Genehmigung zur Nutzung verweigert.

1.6
Soweit andere städtische Ämter oder Eigenbetriebe der Stadt die Räumlichkeiten /  Einrichtungen der Feuerwehr nutzen möchten, finden die Regelungen dieser Entgeltordnung entsprechend Anwendung.

§ 2 - Antragstellung

2.1
Die Nutzung ist in der Regel sechs Wochen vor dem geplanten Veranstaltungstermin
schriftlich bei der Berufsfeuerwehr Mülheim an der Ruhr zu beantragen.
Im Antrag sind insbesondere anzugeben:

  • Name und Anschrift des Veranstalters/Antragstellers/Nutzers - im folgenden Nutzer genannt -
  • Gegebenenfalls abweichende Rechnungsanschrift des Nutzers
  • Gegebenenfalls Namen und Anschriften weiterer Genehmigungsnehmer (vergleiche Ziffer 2.3)
  • Name und Anschrift einer verantwortlichen Person, die während der Nutzungszeit
    vor Ort ist (Seminar-, Übungsleiter, Betreuer oder ähnlich)
  • Räumlichkeit/Einrichtung, für die die Nutzung beantragt wird
  • Datum und Dauer der Nutzung. Vor- und Nachbereitungszeiten gehören zur Nutzungszeit
  • Art/Zweck/Anlass der Nutzung
  • Voraussichtliche maximale Zahl der Teilnehmer
  • Angabe, ob Eintrittsgelder oder Teilnehmergebühren erhoben werden

2.2
Wenn der Antrag von der Berufsfeuerwehr genehmigt wird, wird mit dem Nutzer ein
schriftlicher privatrechtlicher Nutzungsvertrag geschlossen. Ein Anspruch auf Nutzung
ergibt sich nur aus diesem Vertrag heraus. Die Regelungen der vorliegenden
Entgeltordnung werden Bestandteil des Nutzungsvertrages.

2.3
Wenn mehrere Nutzergruppen gemeinsam eine Räumlichkeit/Einrichtung der Feuerwehr nutzen wollen (Nutzergemeinschaft), muss eine der beteiligten Gruppen in Absprache die Funktion des Antragstellers für die Nutzergemeinschaft wahrnehmen. Die weiteren beteiligten Nutzergruppen sind als weitere  Genehmigungsnehmer mit Namen und Anschrift zu benennen.

2.4
Dem Nutzer ist es untersagt, die zur Verfügung gestellten  Räumlichkeiten/Einrichtungen Dritten zu überlassen.

§ 3 - Entgelte

Für die Nutzung im Sinne des § 1 der Entgeltordnung wird ein Entgelt wie folgt erhoben:

3.1
Schulungsräume
Das Entgelt setzt sich aus einem Grundbetrag und einer Gebühr je angefangener
Zeitstunde zusammen.

3.1.1
Schulungsräume B 1.10, B 1.11 und E 1.08
Je Schulungsraum: Grundbetrag: 50,- Euro
zuzüglich

  • Gemeinnützige Nutzer: 1,- Euro je angefangener Zeitstunde
  • Private Nutzer sowie andere Ämter und Eigenbetriebe: 18,- Euro je angefangener Zeitstunde
  • Gewerbliche Nutzer: 31,- Euro je angefangener Zeitstunde

3.1.2
großer Schulungsraum (B 1.10 + B 1.11)
Die Schulungsräume B 1.10 und B 1.11 sind durch eine mobile Wand getrennt. Bei
Öffnung ergibt sich ein großer Schulungsraum.
Grundbetrag: 100,- Euro
zuzüglich

  • Gemeinnützige Nutzer: 15,- Euro je angefangener Zeitstunde
  • Private Nutzer sowie andere Ämter und Eigenbetriebe: 23,- Euro je angefangener Zeitstunde
  • Gewerbliche Nutzer: 41,- Euro je angefangener Zeitstunde

3.1.3
Nutzung zusätzlicher Einrichtungsgegenstände / technischer Geräte Overheadprojektor oder Beamer: 26,- Euro je Nutzungstag (Nutzung nur durch Personen, die entsprechend sachkundig sind!)

3.1.4
Wenn Schulungsräume regelmäßig mindestens einmal monatlich über die Dauer von
sechs Monaten oder länger genutzt werden, gilt dies als Dauernutzung.
Alle anderen Nutzungen gelten als Einzelnutzungen.
Eine Dauernutzung wird nur unter dem Vorbehalt des jederzeitigen Widerrufs genehmigt.

3.1.5
Bei Dauernutzungen wird der Grundbetrag einmal monatlich berechnet.
Zusätzlich wird eine Ermäßigung in Höhe von 50 % auf das jeweils zu
entrichtende Entgelt gewährt.
Bei Einzelnutzungen wird der Grundbetrag pro Veranstaltung berechnet.

3.1.6
Soweit bei Nutzungen Eintrittsgelder oder Teilnehmergebühren erhoben werden, erhöht sich das jeweils ermittelte Entgelt um 25 %.

3.1.7
In den Entgelten sind die während der Nutzung entstehenden Betriebskosten enthalten.

3.1.8
Wenn die tatsächliche Nutzungszeit den im Nutzungsvertrag festgelegten zeitlichen
Rahmen überschreitet, erfolgt eine entsprechende Nachberechnung des Entgeltes.

3.2
Bei der Nutzung von Räumlichkeiten / Einrichtungen, die im oben genannten Entgelttarif noch nicht aufgeführt sind, werden Entgelte entsprechend vergleichbarer
Räumlichkeiten / Einrichtungen oder entsprechend der im Einzelfall tatsächlich
entstehenden Kosten erhoben.

3.3
In begründeten Einzelfällen können Pauschalbeträge vereinbart werden. Des weiteren kann von der Erhebung von Entgelten abgesehen werden, soweit dies nach Lage des Einzelfalles eine unbillige Härte wäre oder aufgrund gemeindlichen Interesses gerechtfertigt ist.
Die Vereinbarung von Pauschalbeträgen und der Verzicht auf die Erhebung von Entgelten bedürfen der Genehmigung durch den Leiter der Berufsfeuerwehr oder seinen Vertreter.

§ 4 - Entgeltschuldner

Entgeltschuldner ist der jeweilige Nutzer beziehungsweise gesamtschuldnerisch die jeweiligen Mitglieder der Nutzergemeinschaft.

§ 5 - Rechnungsstellung und Fälligkeit

Die gemäß § 3 dieser Entgeltordnung zu erhebenden Entgelte werden nach erfolgter
Nutzung in Rechnung gestellt.
Entgelte sind innerhalb von vier Wochen nach Rechnungszugang zu zahlen.

§ 6 - Sicherheitsleistung

Die Berufsfeuerwehr kann bei Abschluss des Nutzungsvertrags die Hinterlegung einer angemessenen Sicherheitsleistung in Form einer Mietsicherheit (Mietkaution) verlangen.
Bei vertragsgemäßem Verhalten des Nutzers wird diese Sicherheitsleistung nach
Beendigung der Veranstaltung unverzüglich zurückgezahlt. Im Schadensfall wird die
Sicherheitsleistung bis zur Regulierung des Schadens zurückbehalten beziehungsweise für die Schadensregulierung verwendet.

§ 7 - Rücktritt vom Nutzungsvertrag

7.1
Will der Nutzer - gleich aus welchen Gründen – vom Nutzungsvertrag zurücktreten, ist die Berufsfeuerwehr hiervon unverzüglich, spätestens aber sieben Tage vor dem
geplanten Veranstaltungstermin, schriftlich in Kenntnis zu setzen, um unter anderem unnötige Vorbereitungsarbeiten und Personalkosten zu vermeiden. Andernfalls bleibt der Anspruch der Berufsfeuerwehr auf Zahlung des Entgelts bestehen.

7.2
Die Berufsfeuerwehr ist jederzeit berechtigt, - auch kurzfristig - vom Nutzungsvertrag
zurückzutreten, wenn vorher nicht absehbare dienstliche Belange (zum Beispiel
Großschadenlagen oder ähnliches) der geplanten Nutzung von Räumlichkeiten / Einrichtungen der Feuerwehr durch Dritte entgegenstehen.

7.3
Die Berufsfeuerwehr ist des weiteren berechtigt, vom Nutzungsvertrag zurückzutreten,
wenn

  • ein nach § 10 Absatz 2 dieser Entgeltordnung von der Berufsfeuerwehr geforderter
    Nachweis über den Abschluss einer Versicherung in ausreichender Höhe nicht
    vorliegt,
  • eine nach § 6 diese Entgeltordnung verlangte Mietkaution nicht termingerecht
    hinterlegt wird,
  • durch die beabsichtigte Nutzung eine Störung der öffentlichen Sicherheit und
    Ordnung oder eine Schädigung des Ansehens der Stadt Mülheim an der Ruhr zu
    befürchten ist oder
  • der Berufsfeuerwehr Tatsachen bekannt werden, wonach die geplante Veranstaltung
    gegen geltende Gesetze verstößt.

7.4
Für den Fall, dass die Berufsfeuerwehr von ihrem Rücktrittsrecht Gebrauch macht,
bestehen gegen sie keine Schadensersatzansprüche.

§ 8 - Ordnungsvorschriften

8.1
Die Berufsfeuerwehr übergibt dem Nutzer die Räumlichkeiten / Einrichtungen am
Veranstaltungstag und führt die notwendigen Einweisungen durch. Zugleich wird ein
Übergabe- und Abnahmeprotokoll gefertigt, in dem auch eventuelle Beanstandungen
seitens des Nutzers protokolliert werden. Nachträgliche Beanstandungen werden nicht anerkannt.

8.2
Die im Sinne des § 2 Absatz 1 dieser Entgeltordnung verantwortliche und während der Nutzungszeit vor Ort befindliche Person hat dafür Sorge zu tragen, dass Ruhe und Ordnung gewahrt bleiben.

8.3
Die Wachgebäude und Wachgelände dürfen erst mit Beginn der vereinbarten
Nutzungszeit betreten und müssen zum Ende der vereinbarten Nutzungszeit wieder
verlassen werden.
Nutzungen müssen um 22 Uhr (einschließlich der Abbauzeiten) beendet sein.
Kraftfahrzeuge, motorbetriebene Zweiräder und Fahrräder dürfen nicht auf dem
Wachgelände abgestellt werden.
Aus hygienischen Gründen und im Interesse der Sicherheit der Bediensteten der
Feuerwehr und der externen Nutzer ist es nicht gestattet, Tiere mit auf das Wachgelände zu bringen.
In den Gebäuden sind Rauchen und Alkoholkonsum nicht gestattet.

8.4
Veränderungen der Räumlichkeiten / Einrichtungen durch den Nutzer bedürfen der
vorherigen Zustimmung der Berufsfeuerwehr. Kosten, die der Berufsfeuerwehr durch die Veränderungen und / oder für die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes entstehen, gehen zu Lasten des Nutzers.

8.5
Elektrische Anlagen und Geräte des Nutzers dürfen benutzt werden, wenn sie den
allgemein anerkannten technischen Vorschriften entsprechen.

8.6
Der Verkauf oder die Ausgabe von Speisen und Getränken sowie sonstigen
Gegenständen und das Mitbringen eigener Speisen und Getränke bedürfen der
vorherigen Zustimmung der Berufsfeuerwehr.

8.7
Nach der Nutzung sind die Räumlichkeiten / Einrichtungen der Feuerwehr wieder in
gesäubertem und ordnungsgemäßem Zustand zu übergeben. Zur Übergabe an die
Berufsfeuerwehr wird ein Übergabe- und Abnahmeprotokoll gefertigt.
Kosten, die der Berufsfeuerwehr dadurch entstehen, dass Räumlichkeiten / Einrichtungen zum Beispiel durch eine Sonderreinigung wieder in den ursprünglichen Zustand versetzt werden müssen, gehen zu Lasten des Nutzers.

8.8
Der Nutzer ist verpflichtet, eigene oder von Veranstaltungsteilnehmern mitgebrachte
Gegenstände nach der Nutzung unverzüglich aus den Räumlichkeiten / Einrichtungen zu entfernen.
Die Berufsfeuerwehr behält sich vor, dem Nutzer zurückgebliebene Gegenstände auf
Kosten und Risiko des Nutzers zuzustellen.

§ 9 - Haftung

9.1
Der Nutzer haftet für alle Schäden, die durch ihn oder die Veranstaltungsteilnehmer im Zusammenhang mit der Nutzung entstehen.
Die Berufsfeuerwehr ist berechtigt, entstandene Schäden auf Kosten des Nutzers zu
beseitigen oder beseitigen zu lassen.

9.2
Der Nutzer stellt die Berufsfeuerwehr von allen Ansprüchen Dritter (dazu gehören auch die Veranstaltungsteilnehmer) frei, die im Zusammenhang mit der Nutzung entstehen können.

9.3
Die Berufsfeuerwehr übernimmt dem Nutzer gegenüber keine Haftung, insbesondere
nicht für die vom Nutzer und den Veranstaltungsteilnehmern eingebrachten Gegenstände einschließlich der Garderoben sowie für das Versagen von Einrichtungen, für Betriebsstörungen und für sonstige die Nutzung beeinträchtigende oder ihre Durchführung verhindernde Ereignisse.

§ 10 - Sonstige Regelungen

10.1
Der Nutzer hat dafür Sorge zu tragen, dass im Zusammenhang mit der Nutzung alle
gesetzlichen und behördlichen Vorschriften beachtet werden.
Soweit der Berufsfeuerwehr oder der Stadt Mülheim an der Ruhr aus einem Verstoß
gegen zu beachtende Gesetze und Vorschriften ein Schaden entsteht, ist der Nutzer zum Schadenersatz verpflichtet.

10.2
Der Nutzer hat für einen ausreichenden Versicherungsschutz Sorge zu tragen.
Auf Verlangen ist der Berufsfeuerwehr der Abschluss einer Versicherung in ausreichender Höhe nachzuweisen. Einzelheiten hierzu werden im abzuschließenden Nutzungsvertrag geregelt.

10.3
Der Leiter der Berufsfeuerwehr und sein Vertreter sind jederzeit berechtigt, die
Räumlichkeiten / Einrichtungen während der Nutzung zu betreten.
Gleiches gilt für die Feuerwehrangehörigen, die für die jeweiligen Räumlichkeiten / Einrichtungen zuständig sind sowie für die jeweils diensthabenden Einsatzleiter und Wachabteilungsleiter und ihre Vertreter.
Dieser Personenkreis übt auf dem Gelände der Feuerwehr das Hausrecht aus.
Anordnungen, die von diesem Personenkreis im Interesse des Dienstbetriebes der
Berufsfeuerwehr getroffen werden, sind vom Nutzer und den  Veranstaltungsteilnehmern
zu befolgen.

§ 11 - Inkrafttreten

Diese Entgeltordnung tritt am 4. Mai 2012 in Kraft.

Mülheim an der Ruhr, 10. April 2012

Dagmar Mühlenfeld
Oberbürgermeisterin

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Stand: 25.01.2023

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