Erlaubnis nach § 11 Tierschutzgesetz

Erlaubnis nach § 11 Tierschutzgesetz

Um Wirbeltiere vor Missbrauch und Schaden zu schützen, sieht das Tierschutzgesetz vor, dass nur sachverständige und zuverlässige Personen Tiere für ihre Zwecke nutzen dürfen. Um das soweit wie möglich sicherstellen zu können, ist es für die Nutzenden erforderlich, eine Erlaubnis für die verschiedensten Nutzungsarten von Wirbeltieren, von der zuständigen Behörde (Tierschutzbehörde), zu erhalten.

Ein Rind schaut in die Kamera. Infos zur Erlaubnis nach 11 Tierschutzgesetz. Nur sachverständige und zuverlässige Personen dürfen Tiere für ihre Zwecke nutzen. - Pixabay

Die Erteilung der Erlaubnis muss vor Beginn der Tätigkeit beim zuständigen Veterinäramt, Leineweberstraße 18 - 20, 45468 Mülheim an der Ruhr beantragt werden.

Der Erlaubnis bedarf im Einzelnen, wer folgendes tun will:

  • 1. Wirbeltiere oder Kopffüßer,
    • a) die dazu bestimmt sind, in Tierversuchen verwendet zu werden, oder
    • b) deren Organe oder Gewebe dazu bestimmt sind, zu wissenschaftlichen Zwecken verwendet zu werden, zu züchten oder, auch zum Zwecke der Abgabe dieser Tiere an Dritte, halten,
  • 2. Wirbeltiere zum Zwecke des vollständigen oder teilweisen Entnehmens von Organen oder Geweben zum Zwecke der Transplantation oder des Anlegens von Kulturen oder der Untersuchung isolierter Organe, Gewebe oder Zellen, züchten oder halten,
  • 3. Tiere in einem Tierheim oder in einer ähnlichen Einrichtung halten,
  • 4. Tiere in einem Zoologischen Garten oder einer anderen Einrichtung, in der Tiere gehalten und zur Schau gestellt werden, halten,
  • 5. Wirbeltiere, die nicht Nutztiere sind, zum Zwecke der Abgabe gegen Entgelt oder eine sonstige Gegenleistung in das Inland verbringen oder einführen oder die Abgabe solcher Tiere, die in das Inland verbracht oder eingeführt werden sollen oder worden sind, gegen Entgelt oder eine sonstige Gegenleistung vermitteln,
  • 6. für Dritte Hunde zu Schutzzwecken ausbilden oder hierfür Einrichtungen unterhalten,
  • 7. Tierbörsen zum Zwecke des Tausches oder Verkaufes von Tieren durch Dritte durchführen oder
  • 8. gewerbsmäßig, außer in den Fällen der Nummer 1,
    • a) Wirbeltiere, außer landwirtschaftliche Nutztiere und Gehegewild, züchten oder halten,
    • b) mit Wirbeltieren handeln,
    • c) einen Reit- oder Fahrbetrieb unterhalten,
    • d) Tiere zur Schau stellen oder für solche Zwecke zur Verfügung stellen,
    • e) Wirbeltiere als Schädlinge bekämpfen oder
    • f) für Dritte Hunde ausbilden oder die Ausbildung der Hunde durch die Tierhalter*innen anleiten.

Sachkunde § 11 Absatz 2 Nummer 1

Dem Antrag ist ein Nachweis über die vorhandene Sachkunde beizufügen.
Die Sachkunde kann anhand eines Nachweises über eine entsprechende Ausbildung oder des bisherigen beruflichen oder sonstigen Umgangs mit Tieren nachgewiesen werden. Hier ist zu beachten, dass die erforderlichen fachlichen Kenntnisse und Fähigkeiten mit Tieren der Art, die in Zukunft genutzt werden sollen, erworben worden sein müssen. Die zuständige Behörde hat das Recht, die fachlichen Kenntnisse und Fähigkeiten im Rahmen eines Fachgespräches zu überprüfen.

Zuverlässigkeit § 11 Absatz 2 Nummer 2

Die erforderliche Zuverlässigkeit kann durch Vorlage eines Führungszeugnisses nachgewiesen werden.

Räume und Einrichtungen § 11 Absatz 2 Nummer 3

Die für die Tätigkeit mit den Wirbeltieren erforderlichen Räume und Einrichtungen sind entsprechend der tierschutzrechtlichen Bestimmungen her- und einzurichten.
Die Räume und Einrichtungen werden vor Inbetriebnahme durch die tierärztlichen Sachverständigen des Veterinäramtes auf ihre Tauglichkeit überprüft.

Die Inhaber*innen einer Erlaubnis nach § 11 Tierschutzgesetz und die zu nutzenden Räumlichkeiten und Einrichtungen werden in regelmäßigen Abständen durch die tierärztlichen Sachverständigen überprüft.

Erlaubnisse nach § 11 Tierschutzgesetz werden zum Schutz der Tiere mit Befristungen, Bedingungen und Auflagen versehen. Insbesondere wird eine regelmäßige Fort- und Weiterbildung der verantwortlichen Person erwartet und gefordert.

Datenschutzhinweise des Veterinäramtes

Ab 25. Mai 2018 gilt auch in Deutschland die Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) der Europäischen Union (EU).

Mit den folgenden Hinweisen informieren wir Sie über die Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten und die Ihnen nach dem Datenschutzrecht zustehenden Ansprüche und Rechte.

Welche Daten im Einzelnen verarbeitet und in welcher Weise genutzt werden, richtet sich maßgeblich nach den jeweils von Ihnen beantragten Leistungen beziehungsweise nach der Art der öffentlichen Aufgabe.

Hier finden Sie Informationen zu den aktuellen EU-Datenschutzbestimmungen (EU-DSGVO).

Auf Anforderung übersenden wir Ihnen diese auch per Post.

Kontakt


Stand: 23.08.2022

[schließen]

Fehler melden

Sie haben einen Fehler auf dieser Internetseite gefunden? Bitte teilen Sie ihn uns mit. Ein Redakteur wird sich umgehend darum kümmern.

Haben Sie ein anderes Anliegen, um das wir uns kümmern sollen, dann wenden Sie sich bitte an die Bürgeragentur.

Ihre Nachricht

 

Drucken | RSS-Feed | Fehler melden

Transparenter Pixel