Erlaubnis nach § 11 Tierschutzgesetz

Um Wirbeltiere vor Mißbrauch und Schaden zu schützen, sieht das Tierschutzgesetz vor, dass nur sachverständige und zuverlässige Personen, Tiere für ihre Zwecke nutzen dürfen. Um das soweit wie möglich sicherstellen zu können, ist es für den Nutzer erforderlich, eine Erlaubnis für die verschiedensten Nutzungsarten von Wirbeltieren, von der zuständigen Behörde (Tierschutzbehörde), zu erhalten. Zuständige Behörde ist in Mülheim an der Ruhr das Veterinäramt, Friedrich-Ebert-Str. 154, 45473 Mülheim an der Ruhr.

Eine Erlaubnis ist bei der Behörde zu beantragen.

Sachkunde § 11 Abs. 2 Nr. 1

Dem Antrag ist ein Nachweis über die vorhandene Sachkunde beizufügen. Die Sachkunde kann anhand eines Nachweises über eine entsprechende Ausbildung oder des bisherigen beruflichen oder sonstigen Umgangs mit Tieren nachgewiesen werden. Hier ist zu beachten, dass die erforderlichen fachlichen Kenntnisse und Fähigkeiten mit Tieren der Art, die in Zukunft genutzt werden sollen, erworben worden sein müssen. Die zuständige Behörde hat das Recht, die fachlichen Kenntnisse und Fähigkeiten im Rahmen eines Fachgespräches zu überprüfen.

Zuverlässigkeit § 11 Abs. 2 Nr. 2

Die erforderliche Zuverlässigkeit kann durch Vorlage eines Führungszeugnisses nachgewiesen werden.

Räume und Einrichtungen § 11 Abs. 2 Nr. 3

Die für die Tätigkeit mit den Wirbeltieren erforderlichen Räume und Einrichtungen sind entsprechend der tierschutzrechtlichen Bestimmungen her- und einzurichten. Die Räume und Einrichtungen werden vor Inbetriebnahme durch die Amtstierärztin der Stadt Mülheim an der Ruhr, als Sachverständige, auf ihre Tauglichkeit überprüft.

Mit der Nutzung von Wirbeltieren darf erst begonnen werden, wenn alle Unterlagen bei der Behörde vorliegen und die erforderliche Erlaubnis erteilt wurde.

Die Inhaber einer Erlaubnis nach § 11 Tierschutzgesetz und die zu nutzenden Räumlichkeiten und Einrichtungen werden in regelmäßigen Abständen durch die Amtstierärztin überprüft.

Folgende Arten der Erlaubnis können erteilt werden:

- Erlaubnis zum Züchten von Wirbeltieren zu Versuchszwecken, § 11 Abs. 1 Nr. 1a

- Erlaubnis zum Töten von Wirbeltieren, § 11 Abs. 1 Nr. 1b

- Erlaubnis zum Halten von Wirbeltieren in einem Tierheim oder einer ähnlichen Einrichtung, § 11 Abs. 1 Nr. 2

- Erlaubnis zum Halten und Ausstellen von Wirbeltieren in einem Zoologischen Garten oder einer anderen Einrichtung, § 11 Abs. 1 Nr. 2a

- Erlaubnis zum Ausbilden von Hunden von Dritten zu Schutzzwecken sowie die Unterhaltung entsprechender Einrichtungen, § 11 Abs. 1 Nr. 2b

- Erlaubnis zur Veranstaltung von Tierbörsen zum Zwecke des Tausches oder  Verkaufes von Tieren durch Dritte, § 11 Abs. 1 Nr. 2c

- Erlaubnis zum gewerbsmäßigen Züchten und Halten von Wirbeltieren außer mit Nutztieren, § 11 Abs. 1 Nr. 3a

- Erlaubnis zum gewerbsmäßigen Handeln mit Wirbeltieren, § 11 Abs 1 Nr. 3b

- Erlaubnis zur Unterhaltung eines Reit- und Fahrbetriebes, § 11 Abs. 1 Nr. 3c

- Erlaubnis zur zur Schaustellung von Tieren oder das für solche Zwecke zur Verfügung stellen von Tieren, § 11 Abs. 1 Nr. 3d

- Erlaubnis zur Bekämpfung von Wirbeltieren als Schädlinge, § 11 Abs. 1 Nr. 3e

Erlaubnisse nach § 11 Tierschutzgesetz werden zum Schutz der Tiere mit Befristungen, Bedingungen und Auflagen versehen, § 11 Abs. 2a. Insbesondere wird eine regelmäßige Fort und Weiterbildung der verantwortlichen Person erwartet und gefordert.

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Stand: 14.02.2011

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