Erlaubnisfreie Grundwasserentnahme

Erlaubnisfreie Grundwasserentnahme

Eine Grundwasserentnahme ist gemäß den wasserrechtlichen Vorgaben dann erlaubnisfrei, wenn sie für den Haushalt, für den landwirtschaftlichen Hofbetrieb, für das Tränken von Vieh außerhalb des Hofbetriebs oder in geringen Mengen zu einem vorübergehenden Zweck erfolgt.

Brunnen als Tränke für Vieh in der Landwirtschaft. Infos zur Grundwasserentnahme. - Pixabay
 

  • Die Grundwasserentnahme darf nur für den Eigenbedarf erfolgen.
  • Weiterhin dürfen keine erheblichen nachteiligen Auswirkungen auf den Wasserhaushalt zukommen.
  • Es besteht Anzeigepflicht für erlaubnisfreie Grundwasserentnahmen.

Wir haben für Sie Informationen zu den folgenden Themen bereitgestellt:

Anzeigeverfahren

Die Untere Wasserbehörde hat die Aufsicht über das Grundwasser. Deshalb müssen auch die erlaubnisfreien Grundwasserentnahmen vor Umsetzung bei der Unteren Wasserbehörde der Stadt Mülheim angezeigt werden.

Das liegt daran, dass Bedingungen vorliegen können, welche der Einrichtung eines Brunnens entgegenstehen können, wie zum Beispiel:

  • Vorkommen von Altlasten, Schutzgebieten und Biotopen und/oder Besonderheiten bezüglich der Wasserqualität und/oder Wassermenge der Oberflächengewässer und des Grundwassers innerhalb des Brunneneinzugsgebietes,
  • eine unsachgemäße Planung der Anlage oder 
  • zu erwartende Schäden und Beeinträchtigungen an Häusern und Grundstücken innerhalb des Brunneneinzugsgebietes.

Die Anzeige hat mindestens die in dem anhängenden Anzeigeformular enthaltenen Angaben und Anlagen zu umfassen und hat in dreifacher Ausfertigung zu erfolgen.

Die den Bau in Auftrag gebende Person hat grundsätzlich den Nachweis zu erbringen, dass der Brunnen fachgerecht errichtet wird.

Die geplante Bemessung der Anlage, inklusive der Berechnung des voraussichtlichen Wasserandrangs, ist durch Sachkundige (zum Beispiel Hydrogeolog*innen oder Siedlungswasserwirtschaftler*innen) erstellen zu lassen und rechnerisch nachvollziehbar darzulegen.

Die Wasserentnahme ist so zu bemessen, dass durch den Absenktrichter keine Schäden und Beeinträchtigungen verursacht werden.

Da der Brunnen vor Errichtung anzuzeigen ist, ist es empfehlenswert, die Bemessung zunächst aufgrund erhältlicher Informationen (Grundwasserauskunft, Altlastenauskunft, Bodenkarte, Hydrogeologische Karte und mehr) vorzubereiten und mit der Anzeige einzureichen.

Brunnen müssen einen Mindestabstand von drei Meter zur Grundstücksgrenze einhalten und sind möglichst in der Mitte der Grundstücke anzulegen.

Weiterhin ist eine Stellungnahme der Unteren Bodenschutzbehörde einzuholen, ob und welche Altlasten am geplanten Brunnenstandort bekannt sind und ob Bedenken gegen den geplanten Brunnen bestehen.

Erst nachdem die Anzeige von der Unteren Wasserbehörde bearbeitet wurde und Rückmeldung dazu erfolgt ist, ob es Gründe gibt, bei denen eine Grundwasserentnahme zu versagen ist, kann mit der Bohrung der Brunnen begonnen werden.

Für die Entgegennahme und Prüfung von Anzeigen über Erdaufschlüsse zu denen auch die Brunnen zählen fällt gemäß Tarifstelle 4.3.1.10 Allgemeine Verwaltungsgebührenordnung (AVerwGebO NRW) eine Gebühr von mindestens 50 Euro an.

Anschließend haben die Bauverantwortlichen der Unteren Wasserbehörde gegenüber anzuzeigen, ob der Brunnen gemäß der Planung eingerichtet werden konnte.

Unter bestimmten Voraussetzungen kann die Beantragung einer wasserrechtlichen Erlaubnis für die Errichtung eines Brunnens erforderlich sein. Dann handelt es sich um eine sogenannte erlaubnispflichtige Grundwasserentnahme.

Erlaubnispflichtig sind Grundwasserentnahmen, die beipielsweise nicht der Eigenversorgung dienen (Versorgung Dritter wie Mietende, Nachbar*innen), wenn eine gewerbliche Nutzung erfolgt oder wenn die Entnahme in Wasserschutzzonen erfolgt.

Hände an einem Brunnen mit Trinkwasser. Infos zur Grundwasserhaltung. - Pixabay

Erlaubnisfreie Grundwasserentnahme zur Trinkwasserversorgung

Trinkwasser ist Wasser, das als Lebensmittel oder für den sonstigen menschlichen Gebrauch verwendet wird (beispielsweise für die Zubereitung von Speisen und Getränken, für die Körperpflege und -reinigung oder die Verwendung im Haushalt).

Trinkwasserbrunnen unterliegen unabhängig von der Fördermenge der Überwachung durch das Gesundheitsamt. Vor Inbetriebnahme eines Trinkwasserbrunnens ist dieser dem Gesundheitsamt anzuzeigen. Auskünfte hierüber erteilt das Gesundheitsamt.

Weiterhin ist der Brunnen vor Errichtung der Unteren Wasserbehörde anzuzeigen (siehe Anzeigeverfahren).

Erlaubnisfreie Grundwasserentnahme zur Gartenbewässerung 

Auch Brunnen zur Gartenbewässerung sind vor Errichtung der Unteren Wasserbehörde anzuzeigen (siehe Anzeigeverfahren).

Wir haben für Sie Informationen zu den folgenden Themen bereitgestellt: 

Das geförderte Grundwasser darf nicht zum Waschen oder zum Baden verwendet werden, dies würde eine Genehmigung durch das Gesundheitsamt voraussetzen.

Das zur Gartenbewässerung geförderte Wasser beinhaltet die unterschiedlichsten chemischen Elemente, welche sich aufgrund der Umgebungsgesteine im Grundwasser angereichert haben. Da es sich bei der Grundwasserförderung zu Gartenbewässerung um eine reine Anzeigepflicht handelt, ist eine chemische Analyse des Grundwassers keine Verpflichtung. Es ist empfehlenswert, die Qualität des geförderten Grundwassers prüfen zu lassen, wenn zum Verzehr bestimmte Pflanzen angebaut werden.

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Stand: 11.10.2023

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