Ermäßigungsmöglichkeiten

bei der Schmutzwassergebühr

Grundsätzlich wird für die Veranlagung der Schmutzwassergebühren der Frischwasserbezug des dem Veranlagungsjahr (= Kalenderjahr) zweitvorhergehenden Verbrauchsjahres herangezogen. Es wird dabei unterstellt, dass diese Wassermengen wieder als Abwasser in das Kanalnetz eingeleitet werden. Von diesem Grundsatz gibt es jedoch eine Ausnahme, die sich für Sie gebührenmindernd auswirken könnte:

Wasseruhr


Bezogene Wassermengen, die nachweislich nicht als Abwasser dem Kanal zugeführt werden, können bei der Bemessung der Gebühr unberücksichtigt bleiben.

Beispiele dafür lassen sich sowohl im privaten (Gartenbewässerung) als auch im gewerblichen Bereich (Wasser als Produktionsfaktor) finden.

 

Welche Voraussetzungen müssen für die Gebührenermäßigung erfüllt sein?

  • Die Ermäßigung kommt nicht automatisch; sie muss schriftlich jährlich neu beantragt werden.
  • Die nicht eingeleitete Wassermenge muss nachgewiesen werden. Diese Nachweise können typischerweise durch Einbau von Zwischenzählern erbracht werden. Die Nachweisführung kann auch gutachterlich oder mathematisch erfolgen.
  • Ermäßigungsfähig sind nur die Mengen, die 15 m³ pro Jahr übersteigen. Werden also beispielweise nachweislich 50 m³ Wasser jährlich nicht in das Kanalnetz eingeleitet, beträgt der Umfang der Ermäßigung 35m³.

An dieser Stelle können natürlich nicht alle Varianten des Ermäßigungsverfahrens dargestellt werden. Neben den rechtlichen Bedingungen müssen auch technische Vorgaben erfüllt sein.

Lassen Sie sich beraten!

 

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Stand: 09.03.2012

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