Eröffnung eines Gaststättenbetriebs mit Ausschank von alkoholischen Getränken
Sie wollen einen Gaststättenbetrieb mit Ausschank von alkoholischen Getränken eröffnen?
Dem Antrag zur Erteilung einer Erlaubnis für einen Gaststättenbetrieb müssen Sie folgende Unterlagen beifügen (§ 2 Gaststättengesetz –GastG-):
1.
bei Neuerrichtungen und Erweiterungen von Betriebsräumen: Grundrisszeichnung von Betriebsräumen (3fach) im Maßstab 1: 100 (die Räume sind auf der/n Grundrisszeichnung/en rot zu umranden) sowie einen amtlichen Lageplan oder
bei änderungsfreien Übernahmen: 1 Grundrisszeichnung im Maßstab 1: 100
2.
Auskunft in Steuersachen des zuständigen Finanzamtes
3.
Unterrichtungsnachweis der Industrie- und Handelskammer
(45117 Essen, Am Waldhausenpark 2)
4.
Belehrung gemäß § 43 Abs. 1 Nr. 1 Infektionsschutzgesetz (IFSG) (Fotokopie bzw. Abschrift)
5.
Eine Abschrift / Fotokopie des Pachtvertrages
6.
Führungszeugnis zur Vorlage bei Behörden (Beleg-Art 0)(Antragsteller und Ehegatte). Bitte unter Angabe des Az.: 32-12.10 bei der Meldebehörde beantragen.
7.
Auskunft aus dem Gewerbezentralregister (Antragsteller und Ehegatte) u. jur. Person.
Bitte unter Angabe des Az.: 32-12.10 bei der Meldebehörde beantragen.
8.
Auskunft aus der Schuldnerkartei (Amtsgericht)
Sollte die Antragstellerin eine juristische Person sein, sind die unter Ziffer 2, 3, 6 und 7 genannten Unterlagen von allen in der Gesellschaft tätigen Geschäftsführern vorzulegen. Außerdem muss der Gesellschaftsvertrag sowie eine Abschrift des Auszuges aus dem Handelsregister eingereicht werden.
Ich gebe Ihnen folgende Hinweise:
1.
Ich bitte Sie, bei
- Neuerrichtungen von Gaststätten,
- Gaststätten, die länger als ein Jahr nicht mehr betrieben worden sind oder
- Erweiterungen von Gaststättenbetrieben (auch Außenflächen auf Privatgrundstücken)
mit den erforderlichen Unterlagen beim Service-Center-Bauen des Bauordnungsamtes, Erdgeschoss im Technischen Rathaus, Hans-Böckler-Platz 5, Tel. 0208 / 455 6302 oder -6320, vorzusprechen.
2.
Es muss grundsätzlich jeweils eine Damen- und Herrentoilette für Gäste vorhanden sein (weitere Informationen über die Anzahl erhalten Sie beim Bauordnungsamt).
3.
Ich bitte Sie, bei Neuerrichtungen oder Erweiterungen von Gaststättenbetrieben mit einer Außenfläche im öffentlichen Verkehrsraum mit den erforderlichen Unterlagen bei Frau Beese, Tel. 0208 / 455 3276, vom Ordnungsamt in dem Dienstgebäude an der Heinrich-Melzer-Str. 1, Zi. 314, vorzusprechen. Dort und auch für Erweiterung der gaststättenrechtlichen Erlaubnis sind insbesondere für den innerstädtischen fußläufigen Bereich Luftbilder mit Kataster (5-fach) im Maßstab 1:250, zu erhalten im Service-Center-Bauen, mit der maßstabsgetreu einzuzeichnenden gastronomischen Nutzfläche einzureichen.
4.
Nach dem Inkrafttreten des Behindertengleichstellungsgesetzes müssen Sie in Gaststätten,
- die nach dem 1.12.2002 errichtet worden sind,
- in denen eine wesentliche Erweiterung oder Umbau der Räume erfolgen soll,
die barrierefreie Nutzung der Räumlichkeiten für behinderte Menschen gewährleisten.
Ich bitte Sie daher, sich wegen der erforderlichen Maßnahmen, ggf. nach vorheriger Abstimmung mit dem/r Eigentümer/in des Gebäudes, mit dem Bauordnungsamt (Tel. 0208 / 455 6302 oder -6320) in Verbindung zu setzen.
5.
Wenn Sie Speisen zubereiten wollen, muss ein separates Personal-WC mit einer Handwaschmöglichkeit zur Verfügung stehen. Sollte das Personal-WC einen unmittelbaren Zugang zur Küche haben, ist ein WC-Vorraum herzurichten. Sollten Sie dazu oder zum Umgang mit Lebensmitteln und der Einhaltung von hygienerechtlichen Bestimmungen Fragen haben, können Sie sich an die Lebensmittelüberwachung, Friedrich-Ebert-Str.154, Tel. 0208 / 455 3260, wenden.
6.
Seit dem 1. Juli 2008 gilt in allen Gaststätten in Nordrhein-Westfalen ein Rauchverbot (§ 4 NischG NRW). Das Rauchen ist somit grundsätzlich in allen Gaststätten nicht gestattet.
Zulässig ist das Rauchen nur noch
-
innerhalb einer Gaststätte, in extra zum Zwecke des Rauchens abgeschlossenen, ausdrücklich als Raucherraum gekennzeichneten Räumen, die flächenmäßig im Vergleich zum Nichtraucherbereich einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche in Anspruch nehmen
-
innerhalb einer Gaststätte, soweit diese ausschließlich geschlossenen Gesellschaften zur Verfügung steht
-
innerhalb einer Gaststätte, in ausschließlich zum Zwecke des gemeinschaftlichen Tabakkonsums gegründeten Vereinen ("Raucherclub")
-
innerhalb einer Gaststätte, bei im Allgemeinen regelmäßig wiederkehrenden, zeitlich begrenzten Veranstaltungen, soweit es sich um im Brauchtum verankerte regionaltypische Feste handelt
-
auf den Außenflächen einer Gaststätte (Biergarten etc.).
Das Rauchen wird bis auf weiteres in Gaststätten geduldet, die eine Gastfläche von weniger als 75 m² aufweisen, keine zubereiteten Speisen anbieten, nicht über einen abgetrennten Nebenraum verfügen, unter 18-jährigen Personen keinen Zutritt gewähren und im Eingangsbereich als Rauchergaststätte gekennzeichnet sind, zu der Personen unter 18 Jahren keinen Zutritt haben.
Nach dem Nichtraucherschutzgesetz sind Sie als Betreiber der Gaststätte verantwortlich für die Einhaltung des Rauchverbots. Sie haben die erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um Verstöße gegen das Rauchverbot zu verhindern.
Sie müssen den Nichtraucherschutz in Ihrem Betrieb sicherstellen. Dies bedeutet insbesondere dafür zu sorgen, dass Ihre Gäste das Rauchverbot in Ihrem Betrieb einhalten. Zudem haben Sie im Eingangsbereich Ihrer Gaststätte deutlich auf das Rauchverbot durch vorgeschriebene Warnzeichen hinzuweisen.
7.
Sie müssen den Beginn des Gewerbes dem Ordnungsamt anzeigen (§ 14 Gewerbeordnung).
Daniel Kupfer (0208 / 455 3232) und Jörg Eickhoff (Tel. 0208 / 455 3230) stehen Ihnen gerne zur Verfügung. Sie können zu den nachfolgenden Öffnungszeiten oder nach Terminvereinbarung persönlich ins Ordnungsamt im Verwaltungsgebäude Ruhrstr.1, I. Etage, Zimmer 134 oder 136, kommen.
Öffnungszeiten: Montags, Dienstags und Freitags: 8.00 - 12.30 Uhr
Donnerstags: 8.00 - 17.00 Uhr
Mittwochs nur nach Terminvereinbarung
Sie haben noch Fragen?
Kontakt
Stand: 05.05.2010













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