Fahren und Halten in der Fußgängerzone, Ausnahmegenehmigung

In der innerstädtischen Fußgängerzone ist Kraftfahrzeugverkehr für Fahrzeuge bis
15 t in der Zeit von 6 - 11 Uhr und für Fahrzeuge bis zu 5,5 t in der Zeit von
14 - 15 Uhr für Lieferungen erlaubt.
In begründeten Einzelfällen (zum Beispiel für Umzüge oder zum Abstellen von sogenannten Werkstattfahrzeugen) können Ausnahmen zugelassen werden.

Um eine termingerechte Bearbeitung zu ermöglichen, müssen Anträge spätestens
14 Tage vor der gewünschten Inanspruchnahme der Genehmigung beim Ordnungsamt gestellt werden.

Unterlagen

Unterlagen

Der Antrag muss schriftlich gestellt werden.

Ein Antragsformular können Sie im Kontext herunterladen, ausdrucken und ausgefüllt entweder als Fax: 0208 / 455-3293 oder auf dem Postweg dem Ordnungsamt, Straßenverkehrsrechtliche Abteilung, Am Rathaus 1, 45468 Mülheim an der Ruhr zusenden.

Anträge können nur in dringenden Ausnahmefällen telefonisch gestellt werden.

Dabei muss der Grund für das Befahren und in der Regel auch das Kennzeichen des Fahrzeugs angegeben werden.

Gebühren

Gebühren

Die Gebühren betragen je nach Geltungsdauer der Genehmigung zwischen
23,- und 140,- Euro.

Hinweis:
Die bekannten "Ruhrgebietsparkausweise", die "Handwerkerparkausweise für den Regierungsbezirk Düsseldorf", die "Parkausweise für Gewerbebetriebe" und die "Parkerleichterungen für ambulante Pflegedienste und karitative Organisationen" gelten nicht automatisch auch in der innerstädtischen Fußgängerzone in Mülheim an der Ruhr.

Kontakt

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Kontext


Stand: 11.01.2012

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