Falschparker

Vorderseite des Flyers: Im Notfall zählt jede Sekunde.

Bei Einsätzen der Feuerwehr ist es in der Vergangenheit durch falsch parkende Fahrzeuge teilweise zu starken Behinderungen gekommen. Die Mülheimer Berufsfeuerwehr und die Verkehrsüberwachung des Ordnungsamtes haben deshalb im Juni 2009 mit der Überprüfung einzelner Straßenabschnitte begonnen. Der Flyer der Feuerwehr machte die Verkehrsteilnehmerinnen und –teilnehmer auf ihr "schwieriges" Parkverhalten aufmerksam.

Wo darf nicht geparkt werden?

Grundsätzlich ist das Parken an folgenden Stellen unzulässig:

  • an engen und an unübersichtlichen Straßenstellen und im Bereich von scharfen Kurven,
  • auf Fußgängerüberwegen sowie bis zu 5 m davor,
  • vor und in amtlich gekennzeichneten Feuerwehrzufahrten,
  • vor und hinter Kreuzungen und Einmündungen bis zu je 5 m von den Schnittpunkten der Fahrbahnkanten,
  • wenn es die Benutzung gekennzeichneter Parkflächen verhindert,
  • vor Grundstücksein- und -ausfahrten, auf schmalen Fahrbahnen auch ihnen gegenüber,
  • über Schachtdeckeln und anderen Verschlüssen, wo durch Zeichen 315 oder eine Parkflächenmarkierung das Parken auf Gehwegen erlaubt ist,
  • vor Bordsteinabsenkungen.

 

  • Mit Kraftfahrzeugen mit einem zulässigen Gesamtgewicht über 7,5 t sowie mit Kraftfahrzeuganhängern über 2t zulässiges Gesamtgewicht ist innerhalb geschlossener Ortschaften in reinen und allgemeinen Wohngebieten sowie in Sondergebieten, die der Erholung dienen, in Kurgebieten und Klinikgebieten das regelmäßige Parken in der Zeit von 22.00 bis 06.00 Uhr sowie an Sonn- und Feiertagen unzulässig. Das gilt nicht auf entsprechend gekennzeichneten Parkplätzen sowie für das Parken von Linienomnibussen an Endhaltestellen.

 

  • Zum Parken ist der rechte Seitenstreifen, dazu gehören auch entlang der Fahrbahn angelegte Parkstreifen, zu benutzen, wenn er dazu ausreichend befestigt ist, sonst ist an den rechten Fahrbahnrand heranzufahren.

 

  • Soweit auf der rechten Seite Schienen liegen sowie in Einbahnstraßen darf links gehalten und geparkt werden. Im Fahrraum von Schienenfahrzeugen darf nicht gehalten werden.

 

  • Es ist platzsparend zu parken; das gilt in der Regel auch für das Halten. An Stellen an denen das Parken nicht verboten ist, darf nur so geparkt werden, dass ein mindestens 3 Meter breiter Fahrstreifen frei bleibt.

 

  • Ist die Fahrbahn durch eine durchgezogene Linie geteilt, so müssen min. 3 m zwischen geparkten Fahrzeug und der durchgehenden Linie frei bleiben.


Rechtliche Grundlagen:
Straßenverkehrsordnung (StVO); § 12 "Halten und Parken", § 41 "Vorschriftzeichen"

 

Rückseite des Flyers: Wir kommen zu Ihnen, wenn Sie uns lassen.

Mehr zur Aktion unter www.muelheim-ruhr.de/cms/zu_aller_sicherheit.html.

Was kann man gegen Falschparker tun?

Hinweise unter:

http://www.123recht.net/Falschparker-auf-privatem-Parkplatz__a13595.html

 

oder:

http://0x1a.de/rec/fahrrad/faq/alltagsradler/verkehrsrecht/falschparker/falschparker1/index.html

Kontakt


Stand: 05.09.2011

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