Feiertagsgesetz schreibt vor: Keine Unterhaltungsveranstaltung am Karfreitag!

Am Karfreitag sind gemäß dem nordrhein-westfälischen Feiertagsgesetz alle der Unterhaltung dienenden öffentlichen Veranstaltungen bis zum nächsten Tag um sechs Uhr verboten. Darauf weist aus gegebenem Anlass das Ordnungsamt der Stadt hin. Zu den Unterhaltungsveranstaltungen gehören Theateraufführungen, Opern, Operetten, Musicals, Puppenspiele, Ballett, Tanz und jegliche Musikdarbietungen. Zulässig sind an stillen Feiertagen Veranstaltungen religiöser oder "weihevoller Art" oder sonstigen ernsten Charakters, die dem besonderen Wesen dieser Feiertage entsprechen. Im Zweifelsfalle hat der Veranstalter den religiösen oder weihevollen Charakter nachzuweisen. Ab Gründonnerstag ist ab 18.00 Uhr jeglicher öffentlicher Tanz verboten. Der stellvertretende Leiter des Ordnungsamtes, Günter Riedel weist ausdrücklich darauf hin, dass durch den Außendienst seines Amtes entsprechende Kontrollen an beiden Tagen durchgeführt werden. Verstöße gegen die genannten Vorschriften können durch Bußgeldverfahren geahndet werden.

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Stand: 21.03.2005

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