Feuerlöscher Prüffristen
Welche Prüffristen gelten für Feuerlöscher?
Feuerlöscher, deren Bereithaltung durch Gesetze oder aufgrund von anderen Vorschriften oder Auflagen zwingend vorgegeben sind, sind vom Besitzer in gebrauchsfähigem Zustand zu erhalten. Sie unterliegen den nach Norm genannten Prüffristen wie in der Tabelle unten aufgeführt.
Aber auch freiwillig, für den privaten Bereich beschaffte Feuerlöscher, sollten regelmäßig geprüft werden. Nur so können Sie sicher sein, dass diese im Ernstfall auch funktionieren.
Grundsätzlich gilt:
-
Feuerlöscher sind nach spätestens 2 Jahren auf Gebrauchsfähigkeit zu überprüfen.
- Eine sicherheitstechnische Überprüfung ist ebenfalls erforderlich, die Fristen richten sich nach der Bauart des Feuerlöschers und nach der Art des verwendete Löschmittels.
- Die Behälter von Dauerdrucklöschern sind alle 10 Jahre zu untersuchen (TÜV).
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Aufladelöscher Schaum |
Dauerdruck-löscher |
Dauerdruck-löscher |
Gaslöscher |
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Brandschutz-technische |
spätestens alle 2 Jahre |
spätestens alle 2 Jahre |
spätestens alle 2 Jahre |
spätestens alle 2 Jahre |
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Sicherheits-technische |
alle 2 Jahre |
alle 2 Jahre |
alle 4 Jahre |
nein |
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Behälter-Untersuchung (TÜV) |
Nicht vorgeschrieben! |
alle 10 Jahre |
alle 10 Jahre |
Nach Ablauf von |
Rechtliche Grundlagen:
- Druckbehälter, Technische Regeln: TRB 801 Nr. 18
- DIN 14406: Tragbare Feuerlöscher
- Europäische Norm EN 3
- Druckbehälterverordnung (DruckbehV)
Kontakt
Stand: 01.12.2011













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