Feuerlöscher Prüffristen

Welche Prüffristen gelten für Feuerlöscher?

Feuerlöscher, deren Bereithaltung durch Gesetze oder aufgrund von anderen Vorschriften oder Auflagen zwingend vorgegeben sind, sind vom Besitzer in gebrauchsfähigem Zustand zu erhalten. Sie unterliegen den nach Norm genannten Prüffristen wie in der Tabelle unten aufgeführt.

Aber auch freiwillig, für den privaten Bereich beschaffte Feuerlöscher, sollten regelmäßig geprüft werden. Nur so können Sie sicher sein, dass diese im Ernstfall auch funktionieren.

Grundsätzlich gilt:

  • Feuerlöscher sind nach spätestens 2 Jahren auf Gebrauchsfähigkeit zu überprüfen.
  • Eine sicherheitstechnische Überprüfung ist ebenfalls erforderlich, die Fristen richten sich nach der Bauart des Feuerlöschers und nach der Art des verwendete Löschmittels.                                                                                
  • Die Behälter von Dauerdrucklöschern sind alle 10 Jahre zu untersuchen (TÜV).

 

 

Aufladelöscher
Pulver,
Wasser,

Schaum

Dauerdruck-löscher
Wasser,
Schaum

Dauerdruck-löscher
Pulver

Gaslöscher

Brandschutz-technische
Untersuchung

spätestens

alle 2 Jahre

spätestens

alle 2 Jahre

spätestens

alle 2 Jahre

spätestens

alle 2 Jahre

Sicherheits-technische
Untersuchung

alle 2 Jahre

alle 2 Jahre

alle 4 Jahre

nein

Behälter-Untersuchung (TÜV)

Nicht vorgeschrieben!
Nach Ablauf der
10-Jahresfrist
muss die
Patrone vom
TÜV überprüft
werden, wenn
der Löscher
gebraucht wurde.

alle 10 Jahre

alle 10 Jahre

Nach Ablauf von
10 Jahren, dann aber erst nach Gebrauch

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Rechtliche Grundlagen:  

  • Druckbehälter, Technische Regeln: TRB 801 Nr. 18
  • DIN 14406: Tragbare Feuerlöscher
  • Europäische Norm EN 3
  • Druckbehälterverordnung (DruckbehV)

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Stand: 01.12.2011

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