Fluglaternen sind in NRW verboten
Das Steigenlassen von Fluglaternen ist in NRW verboten
Das Innenministerium des Landes Nordrhein-Westfalen hat am 13. Juli 2009 eine "Ordnungsbehördliche Verordnung zur Verhütung von Gefahren durch unbemannte Fluglaternen (Fluglaternenverordnung)" erlassen.
Foto mit freundlicher Genehmigung: Ulf Mayer, 76356 Weingarten
Darin wird das Aufsteigenlassen von unbemannten Fluglaternen, bei denen der Auftrieb durch die von einer eigenen Feuerquelle erwärmte Luft erzeugt wird, landesweit verboten. Nicht betroffen von dem Verbot ist allerdings der Verkauf von Fluglaternen, auch Himmelslaternen oder entsprechend ihrer Herkunft "Kong-Ming-Laternen" genannt.
Die Verordnung wurde am 17. Juli 2009 im Gesetz- und Verordnungsblatt des Landes Nordrhein-Westfalen veröffentlicht und ist am 18. Juli 2009 in Kraft getreten. Die Fluglaternen stellen durch die Kombination einer offenen Feuerquelle mit einer leicht entflammbaren Hülle eine erhebliche Gefahr für Leib und Leben sowie Sachgüter Dritter und des Anwenders selbst dar. Sie können eine Flughöhe von mehreren hundert Metern erreichen und eine Entfernung von mehreren Kilometern zurücklegen.
Entscheidender Grund für die neue Regelung war ein schweres Unglück, das sich in der Nacht zu Pfingstsonntag ereignet hatte. In Siegen war ein zehnjähriger Junge während des Schlafes an Rauchgas erstickt. Das Kind war Opfer eines Partyspaßes geworden. Der Brand war höchst wahrscheinlich durch eine auf eine Markise gefallene brennende Himmelslaterne ausgelöst worden.
Die aus Asien stammenden Lampions aus Papier, vor etwa 25 Jahren auf den Markt gekommen, sind ein weit verbreiteter Party-Gag und erfreuten sich zuletzt ständig zunehmender Beliebtheit. Das Problem besteht darin, dass ihr Flugverhalten sowie Dauer und Richtung nach dem Start nicht mehr beeinflusst werden können. Daher besteht die Gefahr, dass Fluglaternen nach der Landung am Boden bei noch nicht erloschener Feuerquelle Brände auslösen.
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Stand: 05.09.2011







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