FMS: Die Satzung (Teil I)

Logo: Förderkreis Mülheimer Sport§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr

Um den Sport in Mülheim an der Ruhr zu fördern, wird ein Verein gegründet mit dem Namen Förderkreis Mülheimer Sport.
Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Nach der Eintragung lautet der Name Förderkreis Mülheimer Sport e. V. Sitz des Vereins ist Mülheim an der Ruhr.
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck

(1) Zweck des Vereins ist die Förderung des Leistungs- und Spitzensports talentierter und leistungswilliger Sportler in materieller und ideeller Hinsicht.

(2) Zu den Förderungsmaßnahmen gehören z.B.:
a) Hilfen bei der schulischen und beruflichen Ausbildung der Sportler sowie Vermittlung bei Schulen oder Arbeitgebern zwecks erforderlichen Urlaubs zu Trainings- und Wettkampfzwecken.
b) Beteiligung an den Kosten für den Einsatz von qualifizierten Trainern und Übungsleitern.
c) Hilfen bei der Benutzung von Sportanlagen.
d) Studien- und Ausbildungsbeihilfen.
e) Beihilfen zu Fahrt- und Verpflegungskosten.
f) Kostenübernahme für Sauna, Massage und spezielle sportärztliche Betreuung.
g) Hilfen bei der Beschaffung spezieller Sport- und Trainingsgeräte.

(3) Der Zweck des Vereins ist ausschließlich gemeinnützig im Sinne des Abschnitts "steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Die Tätigkeit des Vereins ist nicht auf einen wirtschaftlichen Zweck gerichtet. Der Verein ist selbstlos. Der Satzungszweck wird insbesondere durch die Tätigkeit gem. Ziffer 1 und 2 verwirklicht.
Sämtliche eingehende Mittel sind nach Abzug der Verwaltungskosten ausschließlich zu dem in Absatz 1 und 2 angegebenen Vereinszweck zu verwenden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
Der Verein darf keine Personen durch Verwaltungsausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigen. Parteipolitische, religiöse und sonstige nicht sportliche Bestrebungen innerhalb des Vereins sind ausgeschlossen.

§ 3 Mitgliedschaft

Mitglieder des Vereins können sein: Natürliche Personen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, und juristische Personen.

Über die Aufnahme neuer Mitglieder entscheidet der geschäftsführende Vorstand nach freiem Ermessen. Bei Ablehnung bedarf es keiner Begründung.

Die Aufnahme ist beim Vorstand schriftlich zu beantragen.

§ 4 Beitrag

Eine Aufnahmegebühr wird nicht erhoben. Der Jahresbeitrag wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt.

§ 5 Organe des Vereins

Organe des Vereins:
a) Mitgliederversammlung
b) Vorstand
c) Verteilerausschuss

§ 6 Zusammensetzung und Wahl des Vorstandes

(1) Der Vorstand setzt sich zusammen aus dem geschäftsführenden Vorstand und aus dem erweiterten Vorstand. Der geschäftsführende Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden des Vereins und zwei gleichberechtigten Stellvertretern, dem Schatzmeister, dem Geschäftsführer und dem Schriftführer.

(2) Dem erweiterten Vorstand gehören neben den Mitgliedern des geschäftsführenden Vorstandes der stellvertretende Schatzmeister, der stellvertretende Schriftführer und mindestens fünf weitere Mitglieder an.

(3) Die Mitglieder des Vorstandes werden für die Dauer von drei Jahren von der ordentlichen Mitgliederversammlung gewählt. Sie bleiben bis zur Neuwahl des Vorstandes im Amt. Gesamtwahl / Blockwahl des Vorstandes ist zulässig.

(4) Fällt ein Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes fort, so ist dieses aus dem erweiterten Vorstand zu ergänzen. Diese Ergänzung bedarf der Bestätigung durch die nächste ordentliche Mitgliederversammlung.

(5) Die Vorstandsmitglieder müssen Mitglied des Vereins sein. Bei Beendigung der Vereinsmitgliedschaft endet auch die Vorstandsfunktion.

 

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Stand: 09.03.2011

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