Die Satzung (Teil II)

§ 7 Aufgabe des Vorstandes
§ 8 Beschlussfassung des Vorstandes
§ 9 Verteilerausschuss
§ 10 Aufgaben des Verteilerausschusses
§ 10 a Kassenprüfer
§ 11 Mitgliederversammlung
§ 12 Beendigung der Mitgliedschaft
§ 13 Änderung der Satzung und Auflösung des Vereins

 

§ 7 Aufgabe des Vorstandes

  • (1) Dem geschäftsführenden Vorstand obliegt die Leitung sowie die gerichtliche und außergerichtliche Vertretung des Vereins. Der Vorsitzende oder einer seiner Stellvertreter und ein weiteres Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes sind gemeinsam vertretungsberechtigt.
  • (2) Der geschäftsführende Vorstand kann für die Tätigkeit des Vereins erforderliche Ausschüsse berufen und deren Aufgaben festsetzen. Der erweiterte Vorstand hat die Aufgabe, den geschäftsführenden Vorstand bei der Leitung des Vereins zu beraten.
  • (3) Der Vorstand beschließt über den Haushaltsplan. Er erstellt einen Jahresbericht.
  • (4) Die Tätigkeit des Vorstandes ist ehrenamtlich.


§ 8 Beschlussfassung des Vorstandes

  • (1) Der Vorsitzende lädt zu den Sitzungen des Vorstandes ein. Die Einberufung soll schriftlich und mindestens 14 Tage vor der Sitzung unter Bekanntgabe der Tagesordnung erfolgen.
  • (2) Beschlüsse des Vorstandes werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Beschlussfähigkeit besteht bei Anwesenheit von mindestens fünf Mitgliedern des Gesamtvorstandes.
  • (3) Über die Sitzung ist eine Niederschrift zu fertigen, die von dem Leiter der Sitzung und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist.


§ 9 Verteilerausschuss

  • (1) Der Verteilerausschuss setzt sich aus 6 Personen zusammen, die von der ordentlichen Mitgliederversammlung für die Dauer von drei Jahren gewählt werden. Hinzu kommt ein Mitglied des Vorstandes. Beschlussfähig ist der Verteilerausschuss nur, wenn ein Vorstandsmitglied und mindestens vier gewählte Mitglieder des Ausschusses mitgewirkt haben.
  • (2) Über die einzelnen Förderungsmaßnahmen entscheidet der Verteilerausschuss, der bei Vorliegen von Anträgen kurzfristig vom Vorstand einzuberufen ist.


§ 10 Aufgaben des Verteilerausschusses

Der Verteilerausschuss hat die Förderungsanträge, die begründet sein müssen, zu prüfen und nach den von der Mitgliederversammlung zu beschließenden Richtlinien zu entscheiden.

§ 10 a Kassenprüfer

Die ordentliche Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von drei Jahren drei Kassenprüfer. Nach Ablauf der Wahlperiode scheidet der jeweils dienstälteste Kassenprüfer aus.

§ 11 Mitgliederversammlung

  • (1) Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Ihre Aufgaben ergeben sich aus dieser Satzung und dem Gesetz.
    Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden des Vereins oder einem seiner Stellvertreter einberufen und geleitet. Die Einberufung erfolgt schriftlich unter gleichzeitiger Bekanntgabe von Ort, Zeit und Tagesordnung mit einer Einladungsfrist von zwei Wochen, in dringenden Fällen von sieben Tagen, den Tag der Einladung und der Versammlung nicht eingerechnet.
    Vertretung ist aufgrund schriftlicher Vollmacht zulässig.
  • (2) Eine ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich statt.
  • (3) Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst, soweit sich aus dieser Satzung oder aus dem Gesetz nicht etwas anderes ergibt. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.
  • (4) Die Beschlüsse sind schriftlich niederzulegen und vom Leiter der Versammlung und dem Schriftführer zu unterzeichnen.
  • (5) Regelmäßige Tagesordnungspunkte sind:
      a) Genehmigung der Niederschrift
      b) Erstattung der Jahresberichte
      c) Vorlage und Feststellung der Jahresrechnung
      d) Entlastung des Vorstandes

    Weitere Tagesordnungspunkte können mindestens eine Woche vor dem Tagungstermin von jedem Mitglied schriftlich eingereicht werden.

  • (6) Der Vorsitzende des Vorstandes und - bei seiner Verhinderung - einer seiner Stellvertreter sind befugt, jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen. Auf Antrag von einem Drittel der Mitglieder muss der Vorstand eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen.


§ 12 Beendigung der Mitgliedschaft

  • (1) Der Austritt eines Mitgliedes erfolgt durch schriftliche Mitteilung an den Vorstand mit einer Frist von mindestens drei Monaten zum Schluss des laufenden Geschäftsjahres.
  • (2) Die Mitgliedschaft natürlicher Personen erlischt mit ihrem Tode und die der juristischen Personen mit ihrer Auflösung.
  • (3) Ein Mitglied kann nach Anhörung durch Beschluss des erweiterten Vorstandes aus dem Verein ausgeschlossen werden:
    a) wenn es trotz zweifacher Aufforderung seinen Jahresbeitrag nicht bezahlt,
    b) bei vereinsschädigendem Verhalten.


§ 13 Änderung der Satzung und Auflösung des Vereins

  • (1) Die Mitgliederversammlung beschließt über die Änderung der Satzung.
    Bei Auflösung des Vereins ist eine 2/3 Mehrheit der abgegebenen Stimmen, bei Anwesenheit von mindestens einem Drittel der Mitglieder erforderlich.
  • (2) Ergibt die Abstimmung über die Auflösung nur einfache Stimmenmehrheit, dann ist der Vorstand befugt, eine erneute Beschlussfassung in einer zweiten Mitgliederversammlung herbeizuführen, in der für die Annahme die einfache Stimmenmehrheit genügt.
    Die Einladung zu der zweiten Mitgliederversammlung muss den Hinweis enthalten, dass über den Antrag nunmehr in der zweiten Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlossen wird.
  • (3) Bei einer Auflösung des Vereins oder bei Fortfall seiner Zweckbestimmung fällt das nach Deckung etwaiger Schulden verbleibende Vermögen des Vereines an die Stadt Mülheim an der Ruhr - Mülheimer SportService -, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige sportliche Zwecke im Sinne dieser Satzung zu verwenden hat.

Mülheim an der Ruhr, 2. Juni 2008

Kontakt


Stand: 05.03.2012

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