Freilaufflächen für Hunde im Stadtgebiet
Informationen für freilaufende Hunde im Stadtgebiet
Nach § 2 Absatz 3 des Forstgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen dürfen Hunde auf Waldwegen unangeleint mitgeführt werden. Außerhalb von Wegen sind Hunde anzuleinen.
Nach dem Landschaftsplan der Stadt Mülheim an der Ruhr
vom 28. Februar 2005 besteht für Naturschutzgebiete unter
der Ziffer 2.1.1 III. 21. der "Allgemeinen Festsetzungen für alle Naturschutzgebiete" ein explizites Verbot, Hunde frei laufen zu lassen.
In Landschaftsschutzgebieten ist es nach den dort geltenden "Allgemeinen Festsetzungen", Ziffer 2.2.1 III. 2. unter anderem verboten, wildlebende Tiere einschließlich ihrer Entwicklungsformen zu beunruhigen. Nach den Erläuterungen des Landschaftsplanes zu dieser Vorschrift zählen auch freilaufende Hunde zu diesen Beunruhigungen.
Zuwiderhandlungen stellen eine Ordnungswidrigkeit im Sinne des Landschaftsgesetzes dar und sind als solche zu ahnden.
Für die ausgewiesenen Schutzgebiete bedeutet dies, dass die Hunde auch dort auf den ausgewiesenen Wegen bleiben müssen.
Sie sind nicht zwingend anzuleinen, wenn gewährleistet ist, dass sie "bei Fuß" gehen.
Kontakt
Stand: 21.12.2011













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