Archiv-Beitrag vom 23.12.2022Satzung für die städtischen Friedhöfe in Mülheim an der Ruhr vom 19. Dezember 2013

Archiv-Beitrag vom 23.12.2022Satzung für die städtischen Friedhöfe in Mülheim an der Ruhr vom 19. Dezember 2013

Inhaltsangabe

I.  Allgemeine Vorschriften
    § 1 Geltungsbereich
    § 2 Friedhofszweck
    § 3 Außerdienststellung und Entwidmung

II. Ordnungsvorschriften
    § 4 Öffnungszeiten
    § 5 Verhalten auf den Friedhöfen
    § 6 Durchführung gewerblicher Arbeiten

III. Bestattungsvorschriften
    § 7 Allgemeines
    § 8 Särge und Urnen
    § 9 Benutzung der Aufbahrungsräume und Friedhofshallen
    § 10 Trauerfeiern
    § 11 Ausheben der Gräber, Öffnen und Verschließen der Urnenkammern
    § 12 Ruhezeit
    § 13 Umbettungen

IV. Grabstätten und Aschestreufelder
    § 14 Allgemeines
    § 15 Reihengrabstätten
    § 16 Wahlgrabstätten
    § 17 Urnenreihengrabstätten
    § 18 Urnenwahlgrabstätten
    § 19 Aschestreufelder
    § 20 Sondergrabstätten

V. Gestaltung der Grabstätten
    § 21 Allgemeines

VI. Gestaltungsmöglichkeiten
    § 22 Allgemein
    § 23 Grabfelder ohne besondere Gestaltungsvorschriften
    § 24 Grabfelder mit besonderen Gestaltungsvorschriften
    § 25 Satzungswidrige Grabgestaltung und Vernachlässigung
    § 26 Allgemeine Vorschriften für Grabmale, Einfassungen und bauliche Anlagen
    § 27 Anlieferung
    § 28 Fundamente und Befestigung
    § 29 Unterhaltung
    § 30 Zusätzliche Anforderungen an Grabmale, Einfassungen und bauliche Anlagen
    auf Grabstätten mit besonderen Gestaltungsvorschriften

VII. Schlussvorschriften
    § 31 Alte Rechte
    § 32 Haftung
    § 33 Gebühren
    § 34 Bußgeldvorschrift
    § 35 Inkrafttreten

Der Rat der Stadt Mülheim an der Ruhr hat in seiner Sitzung am 18. Dezember 2013 aufgrund des § 4 des Gesetzes über das Friedhofs- und Bestattungswesen (Bestattungsgesetz - BestG NRW) vom 17. Juni 2003 (Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 313 - GV. NRW.) und der §§ 7 und 41 (1) Buchstabe f der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW), in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. Seite 666), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 9. April 2013 (GV. NRW. Seite 194), nachstehende Satzung beschlossen:

I. Allgemeine Vorschriften

§ 1 Geltungsbereich

Diese Friedhofssatzung gilt für die von der Stadt Mülheim an der Ruhr (im folgenden als Friedhofsträger bezeichnet) betriebenen Friedhöfe.

§ 2 Friedhofszweck

(1) Die Friedhöfe sind nicht rechtsfähige öffentliche Anstalten der Stadt. Sie dienen der Bestattung aller Personen, die bei ihrem Ableben Einwohner der Stadt waren oder das Recht auf Beisetzung in einer bestimmten Grabstätte besaßen. Die Bestattung anderer Personen bedarf der vorherigen Zustimmung des Friedhofsträgers. Darüber hinaus dienen die Friedhöfe auch der Bestattung von Tot- und Fehlgeborenen sowie der aus Schwangerschaftsabbrüchen stammenden Leibesfrüchte.

(2) Die Wahl des Friedhofes ist freigestellt, soweit Grabstätten zur Verfügung stehen.

(3) Der Friedhofsträger weist durch Belegungspläne Art und Lage der Grabstätten sowie die Gestaltung der Grabfelder aus.

§ 3 Außerdienststellung und Entwidmung

(1) Jeder Friedhof oder Friedhofsteil kann ganz oder teilweise geschlossen oder entwidmet werden. Dies gilt entsprechend für einzelne Grabstätten.

(2) Durch die Schließung entfällt die Möglichkeit weiterer Beisetzungen; durch die Entwidmung geht außerdem die Eigenschaft als Ruhestätte der Toten verloren. Jede Schließung oder Entwidmung ist öffentlich bekannt zu machen; der jeweilige Nutzungsberechtigte der Grabstätte erhält außerdem einen schriftlichen Bescheid, sofern sein Aufenthalt dem Friedhofsträger bekannt ist.

(3) Im Falle der Entwidmung sind die in den jeweiligen Grabstätten Beigesetzte für die restliche Nutzungszeit auf Kosten der Stadt in andere Grabstätten umzubetten. Der Umbettungstermin soll den Nutzungsberechtigten mindestens einen Monat vor der Umbettung mitgeteilt werden.

(4) Soweit durch eine Entwidmung das Recht auf weitere Beisetzungen in Wahl- oder Urnenwahlgrabstätten erlischt, sind den jeweiligen Nutzungsberechtigten für die restliche Nutzungszeit auf Antrag andere Wahl- oder Urnenwahlgrabstätten zur Verfügung zu stellen.

(5) Alle Ersatzgrabstätten nach Absatz 3 und 4 sind von der Stadt kostenfrei in ähnlicher Weise wie die entwidmeten Grabstätten herzurichten. Die Ersatzwahlgrabstätten werden Gegenstand des Nutzungsrechtes.

II. Ordnungsvorschriften

§ 4 Öffnungszeiten

(1) Sofern der öffentliche Zugang zu den Friedhöfen auf bestimmte Zeiten beschränkt ist, werden die Öffnungszeiten an den Eingängen bekannt gemacht.

(2) Der Friedhofsträger kann das Betreten eines Friedhofes oder einzelner Friedhofsteile aus besonderem Anlass vorübergehend untersagen.

§ 5 Verhalten auf den Friedhöfen

(1) Jeder hat sich auf den Friedhöfen der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. Die Anordnungen des Friedhofspersonals sind zu befolgen.

(2) Kinder unter 10 Jahren dürfen die Friedhöfe nur in Begleitung und unter der Verantwortung Erwachsener betreten.

(3) Auf den Friedhöfen ist es insbesondere nicht gestattet,

a) die Wege mit Fahrzeugen oder Sport- und Freizeitgeräten aller Art zu befahren; ausgenommen sind Kinderwagen, Rollstühle sowie Fahrzeuge des Friedhofsträgers und der zugelassenen Friedhofsgewerbetreibenden. Die hiernach zulässigen Fahrzeuge dürfen nicht schneller als 10 Kilometer pro Stunde fahren;

b) Waren aller Art, insbesondere Kränze und Blumen sowie gewerbliche Dienste anzubieten,

c) an Sonn- und Feiertagen oder in der Nähe einer Bestattung Arbeiten auszuführen,

d) ohne Genehmigung des Friedhofsträgers Film-, Ton-, Video-, und Fotoaufnahmen zu erstellen, außer zu privaten Zwecken,

e) Druckschriften zu verteilen oder anzubringen,

f) Friedhofsabfälle außerhalb der dafür bestimmten Stellen abzulagern, sowie Hausmüll, Hausgartenabfälle und mehr in Abfallbehälter oder auf die Abfallplätze der Friedhöfe zu verbringen,

g) Kunststoffe und sonstige nicht verrottbare oder umweltbelastende Werkstoffe zur Abdeckung von Grabstätten zu verwenden.

h) auf Grab- und Vegetationsflächen biologisch nicht abbaubare Pflanzenschutz- oder Schädlingsbekämpfungsmittel anzuwenden,

i) den Friedhof, seine Einrichtungen und Anlagen zu verunreinigen oder zu beschädigen, Einfriedungen und Hecken zu übersteigen und Rasenflächen (soweit sie nicht als Wege dienen), Grabstätten und Grabeinfassungen unberechtigt zu betreten,

j) zu lärmen oder zu lagern,

k) Tiere mitzubringen, ausgenommen Blindenhunde.

(4) Der Friedhofsträger kann Ausnahmen von den Verboten des Absatz 3 zulassen, soweit sie mit dem Friedhofszweck und der Friedhofsordnung vereinbar sind, zum Beispiel Fahrverkehr auf dem Hauptfriedhof (Ringallee).

(5) Totengedenkfeiern und andere nicht mit einer Bestattung zusammenhängende Veranstaltungen bedürfen der Zustimmung des Friedhofsträgers und sind mindestens vier Werktage vorher anzumelden.

§ 6 Durchführung gewerblicher Arbeiten

(1) Dienstleistungserbringer und ihre Bediensteten haben die Friedhofssatzung und die dazu ergangenen Regelungen zu beachten. Die Dienstleistungserbringer haften für alle Schäden, die sie oder ihre Bediensteten im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit auf den Friedhöfen schuldhaft verursachen. Dienstleistungserbringer haben sich vor Beginn von Tätigkeiten, die nach den Bestimmungen dieser Satzung genehmigungspflichtig sind, zu vergewissern, dass die Genehmigung erteilt wurde.

(2) Der Nutzungsberechtigte hat dem Friedhofsträger die Beauftragung von Dienstleistungserbringern an Grabmalen und Einfassungen anzuzeigen. Die Anzeige erfolgt mit Beantragung einer Genehmigung gemäß § 26 (2) der Friedhofssatzung.

(3) Zur Erbringung von Dienstleistungen an Grabmalen, Einfassungen und baulichen Anlagen ist nur derjenige berechtigt, der dazu fachlich geeignet ist.
Fachlich geeignet für die Errichtung und Instandsetzung von Grabmalen, Einfassungen und sonstigen baulichen Anlagen auf Grabstätten ist die Person, die aufgrund ihrer Ausbildung in der Lage ist, unter Beachtung der örtlichen Gegebenheiten des Friedhofes die angemessene Gründungsart zu wählen und nach dem in der Friedhofssatzung aufgeführten Regelwerk die erforderlichen Fundamentabmessungen zu berechnen. Sie ist in der Lage, für die Befestigung der Grabmalteile die richtigen Befestigungsmittel auszuwählen, zu dimensionieren und zu montieren. Weiterhin kann sie die Standsicherheit von Grabmalen und baulichen Anlagen beurteilen und mit Hilfe von Messgeräten kontrollieren und dokumentieren.

(4) Dienstleistungserbringer,

  • die unvollständige Genehmigungsanträge erstellen,
  • nicht korrekt dimensionierte Abmessungen von sicherheitsrelevanten Bauteilen im Antrag benennen,
  • sich bei der Ausführung der Fundamentierung und der Befestigung der Bauteile nicht an die im Antrag genannten Daten halten oder
  • sich auf andere Weise als fachlich nicht geeignet erweisen,

werden als unzuverlässig eingestuft. Ihnen kann der Friedhofsträger gewerbliche Arbeiten auf den Friedhöfen auf Zeit oder auf Dauer durch schriftlichen Bescheid untersagen.

(5) Dienstleistungserbringern, die trotz zweimaliger schriftlicher Ermahnung gegen die Vorschriften des Bestattungsgesetzes oder der Friedhofssatzung verstoßen, kann der Friedhofsträger gewerbliche Arbeiten auf den Friedhöfen auf Zeit oder auf Dauer durch schriftlichen Bescheid untersagen.

(6) Unbeschadet des § 5 Absatz 3 Buchstabe c) dürfen gewerbliche Arbeiten auf den Friedhöfen nur während der vom Friedhofsträger festgesetzten Zeiten (grundsätzlich werktags von 7.00 bis 20.00 Uhr, Hauptfriedhof in den Wintermonaten bis zur Friedhofsschließung 17.00 beziehungsweise 17.30 Uhr) durchgeführt werden.

(7) Die für die Arbeiten erforderlichen Werkzeuge und Materialien dürfen auf den Friedhöfen nur vorübergehend und nur an Stellen gelagert werden, an denen sie nicht behindern. Bei Beendigung oder Unterbrechung der Tagesarbeit sind die Arbeits- und die Lagerplätze wieder in den früheren Zustand zu bringen. Es ist nicht gestattet, auf dem Friedhofsgelände unbefugt Erde oder Baustoffe zu entnehmen. Abraum ist sofort auf die vorgesehenen Abraumplätze zu bringen. Die Abfallboxen und -körbe dürfen von Gewerbetreibenden nicht benutzt werden. Gewerbliche Geräte dürfen nicht an den oder in den Wasserentnahmestellen der Friedhöfe gereinigt werden.

III. Bestattungsvorschriften

§ 7 Allgemeines

(1) Bestattungen sind unverzüglich nach Eintritt des Todes, spätestens 36 Stunden vor dem in Aussicht genommenen Beisetzungstermin bei dem Friedhofsträger anzumelden.
Der Anmeldung sind die nach den landesrechtlichen Vorschriften erforderlichen Unterlagen beizufügen.

(2) Mit der Anmeldung einer Beisetzung in einer Wahlgrabstätte, an der bereits ein Nutzungsrecht besteht, ist die Beisetzungsberechtigung durch Vorlage der Erwerbsurkunde - ersatzweise einer Erlaubnis des Nutzungsberechtigten - nachzuweisen, oder die Nutzungsrechtsübertragung ist unter Beachtung des § 14 Absatz 7 zu beantragen.

(3) Bestattungen an Samstagen, Wochenenden werden nur in begründeten Ausnahmefällen vom Friedhofsträger genehmigt.

§ 8 Särge und Urnen

(1) Erdbestattungen sind in Särgen vorzunehmen. Auf Antrag kann der Friedhofsträger mit Zustimmung der Ordnungsbehörde ausnahmsweise eine Bestattung ohne Sarg zulassen, wenn nach den Grundsätzen oder Regelungen der Religionsgemeinschaft, welcher der Verstorbene nachweislich angehörte, Bestattungen ohne Sarg im Regelfall vorgesehen sind. In diesem Fall ist jedoch für Aufbahrung und Transport ein geeignetes dicht verschlossenes Behältnis zu verwenden und der Verstorbene ist im geschlossenen Transportfahrzeug bis zur Grabstätte zu transportieren.

(2) Die Särge müssen fest gefügt und so abgedichtet sein, dass jedes Durchsickern von Feuchtigkeit ausgeschlossen ist. Särge, Urnen und Überurnen müssen so beschaffen sein, dass die chemische, physikalische oder biologische Beschaffenheit des Bodens oder des Grundwassers nicht nachteilig verändert wird und bei Särgen der Abbau der organischen Substanz innerhalb der Ruhezeit ermöglicht wird.
Särge, Sargausstattungen, -beigaben und Sargabdichtungen müssen zur Vermeidung von Umweltbelastungen aus leicht verrottbaren Werkstoffen hergestellt sein. Sie dürfen keine PVC-, PCB-, Formaldehyd abspaltenden, Nitrozellulose haltigen oder sonstigen umweltgefährlichen Lacke oder Zusätze enthalten. Für Sargbeschläge und die Auskleidung von Särgen sind Kunststoffe und sonstige nicht verrottbare Werkstoffe nur zulässig, soweit deren Umweltverträglichkeit beziehungsweise Schadstofffreiheit gutachterlich nachgewiesen ist.
Wurde wegen einer Überführung ein Metallsarg oder ein Holzsarg mit Metalleinsatz verwendet, so ist der Friedhofsträger vor der Beisetzung davon in Kenntnis zu setzen. Soweit gesetzliche Bestimmungen zum Gesundheitsschutz nicht entgegenstehen, ist der Bestatter verpflichtet, diesen Sarg vor Schließung des Grabes teilweise zu öffnen.

(3) Särge sollen maximal 2,05 Meter lang, 0,75 Meter hoch und 0,75 Meter breit sein. Auf Antrag des Bestatters können Ausnahmen zugelassen werden.
Die Maße von Überurnen sollen 30 Zentimeter Höhe und Breite bei Beisetzungen in der Erde nicht überschreiten. Auf Antrag können größere Überurnen zugelassen werden. In Urnenstelen, Urnenwänden und Urnenkolumbarien sind die Maße der Überurnen entsprechend der Kammergröße vorzusehen.
Anträge auf Maßabweichungen bei Särgen und Urnen müssen dem Friedhofsträger spätestens 36 Stunden vor der Beisetzung vorliegen.
Für die Beisetzung in ausgemauerten Grüften sind nur Metallsärge oder Holzsärge mit Metalleinsatz zugelassen, die luftdicht verschlossen sind.

(4) Der Friedhofsträger kann Särge und Urnen, die nicht den vorstehenden oder den gesetzlichen Vorschriften entsprechen, zurückweisen.

(5) Urnen sind unmittelbar vor der Beisetzung den Beauftragten des Friedhofsträgers zur Überprüfung vorzuweisen. Bei der Anmeldung zur Bestattung, spätestens bis zum Zeitpunkt der Beisetzung, ist das Material der Urne zu benennen.

§ 9 Benutzung der Aufbahrungsräume und Friedhofshallen

(1) Die Aufbahrungsräume und Friedhofshallen dienen der Aufnahme der Verstorbenen bis zu deren Bestattung. Sie dürfen nur mit Erlaubnis des Friedhofsträgers und in Begleitung eines Mitarbeiters des Friedhofsträgers oder eines Bestattungsinstitutes betreten werden.

(2) Sofern keine gesundheitsaufsichtlichen oder sonstigen Bedenken bestehen, können die Angehörigen die Verstorbenen jederzeit sehen. Besuche außerhalb der Dienstzeiten des Friedhofspersonals organisieren die Bestatter. Die Särge sind rechtzeitig vor Beginn der Trauerfeier oder der Beisetzung endgültig zu schließen. Der Friedhofsträger ist berechtigt, die Särge früher schließen zu lassen.

(3) Es ist dafür zu sorgen, dass von Toten keine Gesundheitsgefahren ausgehen. Bestand zum Zeitpunkt des Todes eine meldepflichtige oder gefährliche übertragbare Krankheit oder besteht der Verdacht auf eine solche Erkrankung, so sind die Schutzvorkehrungen zu treffen, die bei der Leichenschau oder von der unteren Gesundheitsbehörde bestimmt  werden. Die Särge dieser Verstorbenen sollen in einem besonderen Aufbahrungsraum aufgestellt werden. Der Zutritt zu diesem Raum und die Besichtigung der Verstorbenen bedürfen zusätzlich der vorherigen Zustimmung des Amtsarztes.
Bei Einlieferung des Sarges ist der Bestatter verpflichtet, den Friedhofsträger auf mögliche Gesundheitsgefahren hinzuweisen (zum Beispiel durch einen Hinweis auf der Außenseite der Aufbahrungsraumtüre, Eintragung ins Einlieferungsbuch).

(4) Die Verstorbenen sind nicht konserviert und spätestens 36 Stunden nach dem Tode, jedoch nicht vor Ausstellung der ärztlichen Todesbescheinigung, in die Friedhofshalle zu überführen. Auf Antrag von Hinterbliebenen kann die örtliche Ordnungsbehörde die Aufbewahrung Toter an einem anderen geeigneten Ort genehmigen, wenn ein ärztliches Zeugnis bescheinigt, dass hiergegen keine Bedenken bestehen. Die Vorschriften des § 11 des Bestattungsgesetzes NRW bleiben unberührt. Der Friedhofsträger kann in besonderen Fällen die Benutzung einer Kühlzelle verlangen.

§ 10 Trauerfeiern

(1) Der Friedhofsträger setzt Ort, Zeit und Dauer der Trauerfeier und der Bestattung fest. Nach Möglichkeit sind dabei die Wünsche des Verstorbenen oder der Hinterbliebenen zu berücksichtigen. Die Trauerfeiern können in einem dafür bestimmten Raum, am Grab oder an einer anderen vom Friedhofsträger vorgesehenen Stelle des Friedhofes abgehalten werden.

(2) Der Friedhofsträger kann die Benutzung des Feierraumes untersagen, wenn der Verstorbene an einer meldepflichtigen oder gefährlichen übertragbaren Krankheit gelitten hat oder Bedenken wegen des Zustandes der Leiche bestehen.

(3) Die Trauerfeiern sollen jeweils nicht länger als 30 Minuten dauern. Kostenpflichtige Ausnahmen bedürfen der vorherigen Zustimmung des Friedhofsträgers.
Für die Einhaltung der Termine ist seitens des Auftraggebers der Bestatter verantwortlich; ist kein Bestatter beauftragt, der Auftraggeber der Beisetzung oder Trauerfeier. Der Verantwortliche ist verpflichtet, zusätzliche Aufwendungen oder Schäden, die mittelbar oder unmittelbar aus der Nichteinhaltung des Termins resultieren, zu ersetzen.
Die Nichteinhaltung eines festgesetzten Termines kann als Ordnungswidrigkeit gemäß § 34 der Friedhofssatzung geahndet werden.

(4) Jede Musik- und jede Gesangsdarbietung auf den Friedhöfen ist dem Friedhofsträger vorher anzuzeigen.
Die Musikinstrumente in den Feierräumen dürfen grundsätzlich nur von den hierzu besonders zugelassenen Musikern gespielt werden.

(5) Soweit der Friedhofsträger sich die Ausschmückung der Friedhofshallen und Aufbahrungsräume nicht vorbehält, kann diese von den zugelassenen Friedhofsgärtnern ausgeführt werden.

§ 11 Ausheben der Gräber, Öffnen und Verschließen der Urnenkammern

(1) Die Gräber werden vom Personal des Friedhofsträgers oder seinen Beauftragten ausgehoben und wieder geschlossen. Das Öffnen und Verschließen der Grabkammern in Stelen und Urnenwänden obliegt ausschließlich dem Personal des Friedhofsträgers oder seinen Beauftragten.

(2) Der Auftraggeber der Beisetzung ist verpflichtet, Grabmale und Einfassungen (einschließlich der Fundamente), Aufwuchs und Grabzubehör rechtzeitig (spätestens bis 9 Uhr des dem Beisetzungstag vorausgehenden Arbeitstages des Friedhofsträgers) vor dem Ausheben der Gräber zu entfernen, wenn dies die ordnungsgemäße Bestattung erfordert. Die gleiche Verpflichtung trifft den Verantwortlichen oder Nutzungsberechtigten der Nachbargrabstätte, wenn deren Aufwuchs, Grabzubehör, Grabmal oder Einfassung die Beisetzung beeinträchtigt. Sofern die Vorgenannten die Arbeiten nicht rechtzeitig durchgeführt haben, führt sie der Friedhofsträger aus und stellt die Kosten den Vorgenannten in Rechnung. Für die sachgerechte Aufbewahrung der entfernten Gegenstände ist der Eigentümer verantwortlich.

(3) Eine Wiederbelegung nach Ablauf der Ruhezeit bedarf der Zustimmung des Friedhofsträgers; sie ist abhängig von den Bodenverhältnissen. Werden bei einer Wiederbelegung vollständig erhaltene Körper gefunden, so ist das Grab unverzüglich zu schließen. Es darf erst nach einer vom Friedhofsträger bestimmten Frist wiederbelegt werden.

§ 12 Ruhezeit

Die Ruhezeit beträgt

für Verstorbene in Särgen über 1,20 Meter 25 Jahre
für Kinder in Särgen bis 1,20 Meter 15 Jahre
für Aschen 25 Jahre
für Tot- und Fehlgeburten unter 500 Gramm 10 Jahre

Der Ablauf der Ruhezeiten wird durch Ausgrabungen oder Umbettungen nicht unterbrochen oder gehemmt.

§ 13 Umbettungen

(1) Die Ruhe der Toten darf grundsätzlich nicht gestört werden.

(2) Umbettungen von Särgen und Urnen bedürfen unbeschadet der sonstigen gesetzlichen Vorschriften der vorherigen Zustimmung des Friedhofsträgers. Die Zustimmung kann nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes erteilt werden. Verstorbene, die ohne Sarg bestattet wurden, werden nicht umgebettet.

(3) Umbettungen erfolgen nur auf Antrag; antragsberechtigt ist der jeweilige Nutzungsberechtigte, bei anonymen Grabstätten der Auftraggeber der Beisetzung. Ist der Nutzungsberechtigte verstorben, ist auch derjenige antragsberechtigt, auf den das Nutzungsrecht gemäß § 14 Absatz 7 übergehen würde.

(4) Umbettungen von Särgen und Urnen wird in den ersten 5 Jahren der Ruhezeit nur zugestimmt, wenn ein dringendes öffentliches Interesse vorliegt. Umbettungen in Reihengrabstätten und Urnenreihengrabstätten sind vor Ablauf der Ruhezeit unzulässig. § 3 Absatz 3 bleibt unberührt. In den Fällen des § 25 Absatz 1 können Särge oder Urnen, deren Ruhezeit noch nicht abgelaufen ist, von Amts wegen in Reihen- beziehungsweise Urnenreihengrabstätten umgebettet werden.

(5) Nach Ablauf der Ruhezeit können noch vorhandene Aschereste auch in belegte Grabstätten aller Art umgebettet werden. Bei einer Sargbestattung ist die Umbettung nach Ablauf der Ruhezeit in Wahlgrabstätten oder - nach vorheriger Einäscherung - in Urnenwahlgrabstätten nur zulässig, wenn von Angehörigen ein dringendes Bedürfnis nach Weiterpflege der Ruhestätte des Verstorbenen nachgewiesen wird, das auf andere Weise nicht erfüllt werden kann.

(6) Umbettungen werden vom Friedhofsträger durchgeführt. Der Zeitpunkt der Umbettung wird von diesem bestimmt. In der Zeit vom 1. April bis zum 30. September eines jeden Jahres finden keine Sargumbettungen statt.

(7) Die Kosten der Umbettung und den Ersatz von Schäden, die an benachbarten Grabstätten und Anlagen durch eine Umbettung zwangsläufig entstehen, hat der Antragsteller zu tragen. Dieser ist auch zur Wiederherrichtung der Grabstätte, aus der umgebettet wurde, verpflichtet.

Bei Umbettungen aus Reihen- und Urnenreihengrabstätten erlischt das Nutzungsrecht nach der Ausbettung sofort. Die Grabstätte wird stadtseits abgeräumt. Für die Unterhaltung der Rasenfläche bis zum Ablauf des Nutzungsrechts erhebt der Friedhofsträger eine Gebühr nach der jeweils geltenden Gebührensatzung für die städtischen Friedhöfe in Mülheim an der Ruhr.

(8) Ausgrabungen zu anderen als zu Umbettungszwecken bedürfen behördlichen oder richterlichen Anordnungen. Dies gilt auch für die Entnahme von Urnen aus Urnenkammern vor Ablauf der Ruhezeit.

(9) An Umbettungen und Ausgrabungen dürfen nur die vom Friedhofsträger zugelassenen Personen teilnehmen. Absatz 8 Satz 2 gilt entsprechend.

IV. Grabstätten und Aschestreufelder

§ 14 Allgemeines

(1) Die Grabstätten sind Eigentum der Stadt. An ihnen können nur Rechte nach dieser Satzung erworben werden. Es besteht kein Anspruch auf Verleihung, Verlängerung oder Wiedererwerb von Nutzungsrechten an den Grabstätten oder auf Unveränderlichkeit der Umgebung.
Beeinträchtigungen der Grabstätten durch die natürlichen Lebensäußerungen von Bäumen und Pflanzen sind zu dulden. Für durch Naturereignisse verursachte Schäden an Grabstätten, Grabmalen, Einfassungen oder Grabzubehör sowie Vandalismusschäden haftet der Friedhofsträger nicht.

(2) Rechte an Grabstätten können von natürlichen oder juristischen Personen erworben werden. An jeder Grabstätte kann nur eine natürliche oder juristische Person nutzungsberechtigt sein.
Der Nutzungsberechtigte ist verpflichtet, dem Friedhofsträger jeden Wohnungswechsel uverzüglich mitzuteilen. Für Schäden, die aus der Unterlassung dieser Mitteilung entstehen, ist die Stadt nicht ersatzpflichtig.

(3) Das Nutzungsrecht entsteht - mit Ausnahme der Fälle des Absatzes 4 - nach Zahlung der fälligen Gebühr mit Aushändigung der Erwerbsurkunde.

(4) Historische Grabstätten auf dem Altstadtfriedhof, deren Nutzungsrechte durch Friedhofsschließung erloschen waren, werden als "große Urnenwahlgrabstätten" zur Beisetzung von maximal vier Urnen angeboten. Sie unterliegen den Bestimmungen des Gesetzes zum Schutze und zur Pflege von Denkmälern im Lande Nordrhein-Westfalen (Denkmalschutzgesetz NW) in der jeweils gültigen Fassung.
Nutzungsrechte an diesen Grabstätten entstehen durch Aushändigung der Erwerbsurkunde. Eine Gebührenpflicht für den Graberwerb entsteht mit der ersten Beisetzung. Ab dem Beisetzungsdatum werden nach der dann geltenden Gebührensatzung für die städtischen Friedhöfe in Mülheim an der Ruhr Erwerbsgebühren für die folgenden 30 Nutzungsjahre erhoben.
Vor Inkrafttreten dieser Satzung zugesicherte Belegungsmöglichkeiten bleiben unberührt.
Die Nutzungsberechtigten dieser Grabstätten sind verpflichtet, während der gesamten Nutzungszeit Anweisungen des Friedhofsträgers zur Erhaltung der historischen Substanz der Grabstätten zu beachten. Die Anweisungen bedürfen der Schriftform.

(5) Die Grabstätten auf den städtischen Friedhöfen werden unterschieden in
a) Reihengrabstätten,
b) Wahlgrabstätten,
c) Urnenreihengrabstätten,
d) Urnenwahlgrabstätten (hierzu zählen auch Urnenkammern),
e) Sondergrabstätten.

(6) Der jeweilige Nutzungsberechtigte hat das Recht, im Rahmen der Bestimmungen dieser Satzung über die Art der Gestaltung und der Pflege der Grabstätte zu entscheiden. Nutzungsberechtigte von Wahlgrabstätten und Urnenwahlgrabstätten haben überdies das Recht, in der Grabstätte beigesetzt zu werden und bei Eintritt eines Bestattungsfalles über andere Beisetzungen in der Grabstätte zu entscheiden. Aus dem Nutzungsrecht ergibt sich die Pflicht zur Anlage und zur Pflege der Grabstätte, sofern diese nicht durch Bestimmungen dieser Satzung ausdrücklich ausgeschlossen wird.

(7) Das Recht über andere Beisetzungen zu entscheiden, ist nicht verkäuflich oder gewerblich nutzbar. Der Friedhofsträger kann für Grabstätten auf Sonderfeldern Ausnahmen zulassen, wenn dies im öffentlichen Interesse liegt.
Eine widerrechtliche Veräußerung oder gewerbliche Nutzung wird unterstellt, wenn ein Nutzungsberechtigter zwei oder mehr Grabstätten erwirbt und dort innerhalb eines Jahres mehr als vier Beisetzungen stattfinden sollen. In diesem Fall ist der Friedhofsträger berechtigt, weitere Beisetzungen oder Graberwerbe des Nutzungsberechtigten auszuschließen, sofern der Nutzungsberechtigte nicht nachweist, dass keine Veräußerung oder gewerbliche Nutzung von Nutzungsrechten beabsichtigt ist.

(8) Bei der Verleihung des Nutzungsrechtes soll der Erwerber aus dem in Satz 3 genannten Personenkreis seinen Nachfolger im Nutzungsrecht bestimmen und ihm das Nutzungsrecht durch eine Vereinbarung übertragen. Aufgrund dieser Vereinbarung ist der Friedhofsträger berechtigt, das Nutzungsrecht nach dem Tode des Nutzungsberechtigten auf den Rechtsnachfolger umzuschreiben. Wird bis zum Ableben des Erwerbers keine derartige Regelung getroffen, geht das Nutzungsrecht in nachfolgender Reihenfolge - nach deren Zustimmung - auf die Angehörigen des verstorbenen Nutzungsberechtigten über:
a) auf den überlebenden Ehegatten oder eingetragenen Lebenspartner,
b) auf die ehelichen, nichtehelichen und Adoptivkinder,
c) auf die Stiefkinder,
d) auf die Enkel, in der Reihenfolge der Berechtigung ihrer Mütter oder Väter,
e) auf die Eltern,
f) auf die Geschwister,
g) auf die Stiefgeschwister,
h) auf die nicht unter a) bis g) fallenden Erben.

Innerhalb der einzelnen Gruppen b) bis h) müssen die Beteiligten einen Nutzungsberechtigten bestimmen. Für den Fall der Nichtbenennung wird der Älteste innerhalb der jeweiligen Gruppe Nutzungsberechtigter.
In den Fällen, in denen vor Erlass dieser Satzung ein Nutzungsrecht auf mehrere Erben übergegangen und daher für eine Grabstätte mehrere Erwerbsurkunden ausgestellt worden sind, sollen sich die Berechtigten auf einen Nutzungsberechtigten einigen.

(9) Jeder Rechtsnachfolger hat das Nutzungsrecht unverzüglich nach Erwerb auf sich umschreiben zu lassen.
Die Übertragung von Nutzungsrechten wird erst mit Zustimmung des Friedhofsträgers rechtswirksam. Ein Anspruch auf Zustimmung besteht nicht.

(10) Das Nutzungsrecht an Grabstätten kann vorzeitig gegen Zahlung einer Gebühr für die Unterhaltung der Grabstätte durch den Friedhofsträger bis zum Ablauf der letzten Ruhezeit zurückgegeben werden. Eine Rückgabe ist nur für die gesamte Grabstätte möglich; der Friedhofsträger kann Ausnahmen zulassen, wenn die Lage der Grabstätte eine Teilung zulässt. Waldgrabstätten können nicht geteilt werden. Eine Erstattung der entrichteten Nutzungsgebühren erfolgt grundsätzlich nicht. Bei teilbelegten Grabstätten wird die Unterhaltungsgebühr nur für die belegten Grabstellen erhoben, wenn die Grabstätte teilbar ist.

§ 15 Reihengrabstätten

(1) Reihengrabstätten sind Grabstätten für Sargbeisetzungen, die der Reihe nach und für die Dauer der Ruhezeit des zu Bestattenden belegt werden. Das Nutzungsrecht wird dem Auftraggeber der Beisetzung verliehen. Eine Verlängerung der Nutzungszeit von Reihengrabstätten ist nicht möglich.

(2) Es können eingerichtet werden:
a) Reihengrabfelder für Erwachsene in Särgen über 1,20 Meter
Größe der Grabstätte: Länge 2,50 Meter, Breite 1,20 Meter
(einschließlich der seitlichen Durchlässe)

b) Reihengrabfelder für Kinder bis zu einer Sarggröße von 1,20 Meter
Größe der Grabstätte: Länge 1,30 Meter, Breite 0,70 Meter
(einschließlich der seitlichen Durchlässe)

c) Reihengrabfelder für Tot- und Fehlgeburten unter 500 Gramm ("Sternenfeld")
Größe der Grabstätte: Länge 0,70 Meter, Breite 0,40 Meter

Von den vorstehend aufgeführten Maßen kann abgewichen werden, wenn in den Belegungsplänen andere Maße festgesetzt sind.

(3) Die Grabhügel auf Reihengrabstätten müssen folgende Maße haben:
a) für Reihengrabstätten gemäß Absatz 2 a)
Länge: 1,65 Meter, Breite: 0,65 Meter.
Die gärtnerisch gestaltete Grabfläche darf ein Maß von 1,85 Meter Länge und 0,85 Meter Breite nicht überschreiten.

b) für Reihengrabstätten gemäß Absatz 2 b)
Länge: 0,95 Meter, Breite: 0,45 Meter.
Die gärtnerisch gestaltete Grabfläche darf diese Maße nicht überschreiten.
Die Grabhügel sind 0,10 bis 0,15 Meter hoch anzulegen.
Bei Anlage der Grabhügel sind die vom Friedhofsträger in der Örtlichkeit      
vorgegebenen Fluchten einzuhalten.

(4) In jeder Reihengrabstätte darf nur eine Sargbestattung erfolgen.

Mehrere Tot- und Fehlgeburten unter 500 Gramm (g) können in einem Sarg mit einer Größe von bis zu 0,60 Meter Länge und bis zu 0,25 Meter Breite in einer Grabstätte gemäß Absatz 2c ("Sternenfeld") beigesetzt werden. Das Grabfeld wird als Rasenfläche angelegt. Die Pflege obliegt ausschließlich dem Friedhofsträger.

(5) Auf den Ablauf des Nutzungsrechtes und das Abräumen von Reihengrabfeldern oder Teilen von ihnen nach Ablauf der Ruhezeiten wird sechs Monate vorher im Amtsblatt für die Stadt Mülheim an der Ruhr öffentlich und durch ein Hinweisschild auf dem betreffenden Grabfeld hingewiesen.

(6) Über die bei der Abräumung der Grabfelder auf der Grabstätte noch vorhandenen Pflanzen und Gegenstände kann der Friedhofsträger entschädigungslos verfügen.

(7) Reihengrabstätten für anonyme Sargbestattungen werden als Rasenfläche angelegt, der Reihe nach belegt und für die Dauer der Ruhezeit des zu Bestattenden abgegeben. Die Pflege dieser Grabstätten obliegt ausschließlich dem Friedhofsträger und ist durch die Erwerbsgebühr abgegolten. Die Grabgröße beträgt in der Länge 2,50 Meter und in der Breite 1,20 Meter.
Die Grablage wird nicht bekannt gegeben. Ein Nutzungsrecht wird nicht verliehen. Blumen oder Kränze dürfen nur auf der Fläche um das zentrale Gedenkzeichen abgelegt werden. Der Friedhofsträger ist berechtigt, Grabschmuck von der Beerdigungsfläche zu entfernen und zu entsorgen.

§ 16 Wahlgrabstätten

(1) Wahlgrabstätten sind Grabstätten, die beim Erwerb des Nutzungsrechtes ausgewählt werden können und aus einer oder mehreren Grabstellen bestehen. Das Nutzungsrecht für alle Grabstellen einer Grabstätte endet zum selben Zeitpunkt.

(2) Wahlgrabstätten werden abgegeben als:

a) allgemeine Wahlgrabstätten.
Größe der Grabstellen: Länge 2,60 Meter, Breite 1,20 Meter, sofern nicht in den Belegungsplänen oder vom Friedhofsträger aufgrund historischer Gegebenheiten im Einzelfall andere Maße festgesetzt sind.

b) Familiengrabstätten in besonderen Lagen.
Familiengrabstätten bestehen aus 2 oder mehr Grabstellen und sind von Hecken umgeben, die vom Friedhofsträger unterhalten werden.

c) Waldgrabstätten und Grüfte
Waldgrabstätten bestehen aus zwei oder mehr Grabstellen und werden als Lichtungen in Baumbeständen angelegt; ihre Größe ist in Quadratmeter festgelegt. Gemauerte Gruftanlagen, in denen Särge und Urnen ohne Erdbedeckung abgestellt werden, sind im allgemeinen nicht mehr zugelassen. Bei Inkrafttreten dieser Satzung noch bestehende Nutzungsrechte an Grüften, können wiedererworben werden. Zubelegungen können zugelassen werden, solange die im Grabregister festgesetzte Belegungskapazität noch nicht ausgeschöpft und zum Zeitpunkt der Beisetzung ein Nutzungsrecht mindestens bis zum Ablauf der Ruhezeit besteht oder erworben wird. Wiederbelegungen sind ausgeschlossen. Zubelegungen können aus wichtigem Grund (zum Beispiel baulicher Zustand der Gruft) ausgeschlossen werden.
Die Größe der Grüfte ist in Quadratmeter festgelegt.

(3) In einer Wahlgrabstelle können höchstens ein Sarg und vier Urnen beigesetzt werden. Zusätzlich ist die Beisetzung eines Kindes in einem Sarg bis zu 1,00 Meter Länge und einer maximalen Höhe von 0,30 Meter möglich (in Grüften nur, wenn die Größe der Grüfte dies zulässt).
Nach Ablauf der Ruhezeit (§ 12) kann eine weitere Beisetzung erfolgen, wenn die restliche Nutzungszeit die Ruhezeit erreicht oder ein Nutzungsrecht mindestens für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhezeit wiedererworben ist.

(4) Das Nutzungsrecht wird beim Ersterwerb für die Dauer von 30 Jahren (Nutzungszeit) verliehen. Der Ersterwerb eines Nutzungsrechtes ist jederzeit möglich, sofern eine ausreichende Zahl von Grabstätten zur Verfügung steht.

Der Wiedererwerb des Nutzungsrechtes erfolgt auf Antrag zu den am Tage nach dem Ablauf des bisherigen Nutzungsrechtes geltenden Bestimmungen über den Inhalt des Nutzungsrechtes und zu dem am selben Tag geltenden Gebührensatz für den Ersterwerb. Die Verlängerung richtet sich nach den am Tage der Antragstellung geltenden vorgenannten Bestimmungen und Gebühren.
Das Nutzungsrecht ist für alle Grabstellen einer Grabstätte gleichmäßig zu verlängern.

Solange ausreichend Grabstätten zur Verfügung stehen, kann das Nutzungsrecht auch vor Ablauf des bisherigen Nutzungsrechtes und ohne, dass eine Beisetzung stattfindet, verlängert werden. Dabei soll der Verlängerungszeitraum mindestens 5 Jahre betragen. Um sicherzustellen, dass zum Zeitpunkt einer Beisetzung eine Nutzungsdauer bis zum Ablauf der Ruhefrist besteht, ist auch eine vorzeitige Verlängerung für einen kürzeren Zeitraum von mindestens einem Jahr möglich. Eine Nutzungszeit von 30 Jahren, vom Zeitpunkt der Antragstellung an gerechnet, darf nicht überschritten werden. Die vorzeitige Verlängerung kann versagt werden, wenn ein wichtiger Grund entgegensteht.

(5) Der Ablauf des Nutzungsrechtes wird rechtzeitig vorab durch einen öffentlichen Aushang auf dem Friedhof und einen Hinweis auf der Grabstätte hingewiesen bekannt gegeben. Außerdem erhält der Nutzungsberechtigte unter der beim Friedhofsträger bekannten Anschrift eine schriftliche Nachricht über den Ablauf des Rechtes. Einen Monat nach Ablauf des Nutzungsrechtes kann der Friedhofsträger anderweitig über die Grabstätte zu verfügen.

(6) Mehrstellige Grabstätten (ausgenommen Wald- und Familiengrabstätten) können geteilt werden, sofern alle durch die Teilung entstehenden Grabstätten direkt von einem Friedhofsweg erreichbar sind. Teilungen sind unter folgenden Bedingungen zulässig:

  • Grabmale sind auf eine im Nutzungsrecht verbleibende Grabstätte zu versetzen und zu verkleinern oder zu entfernen, falls ihre Maße der Grabstätte nicht entsprechen. Nicht mehr benötigte Fundamente sind zu entfernen.
  • Die im Nutzungsrecht verbleibenden Grabstätten sind entsprechend der Anzahl ihrer Stellen einheitlich so zu gestalten, dass optisch erkennbar ist, ob es sich um ein- oder mehrstellige Grabstätten handelt.
  • Vorhandene Einfassungen sind zwischen den Grabstätten fachgerecht zu trennen.
  • Dort, wo die Belegungspläne Trennsteine vorsehen, sind sie zwischen den Grabstätten zu verlegen.
  • Dort, wo die Belegungspläne Hecken vorsehen, sind diese zwischen den Grabstätten zu pflanzen.
  • Grabstätten, deren Nutzungsrechte an den Friedhofsträger zurückgegeben werden, sind abzuräumen (Bepflanzung, Grabmale, Einfassungen und bauliche Anlagen einschließlich der Fundamente).

(7) Grabstätten können mit Zustimmung des Friedhofsträgers durch Zukauf erweitert werden, wenn für alle Stellen ein gleichlanges Nutzungsrecht erworben wird. Das Nutzungsrecht für den Zukauf wird für die Dauer von 30 Jahren verliehen. Bei einer Zusammenlegung von im Nutzungsrecht befindlichen Grabstätten ist das kürzere Nutzungsrecht an das längere anzugleichen.
Die erweiterte Grabstätte ist so zu gestalten, dass die bisherigen Stellen mit den zugekauften optisch erkennbar eine Einheit bilden. Hierfür sind vorhandene Hecken, Einfassungen oder Trennsteine zu versetzen, abzuräumen oder anzulegen.

§ 17 Urnenreihengrabstätten

(1) Urnenreihengrabstätten sind Urnengrabstätten, die der Reihe nach belegt und für die Dauer der Ruhezeit zur Beisetzung einer Urne abgegeben werden.
Größe: Länge 1,00 Meter, Breite 0,75 Meter, soweit nicht in den Belegungsplänen andere Maße festgelegt sind.
§ 15 Absatz 5 und 6 gelten entsprechend.

(2) Anonyme Urnenreihengrabstätten sind als Rasenflächen angelegte Urnengrabstätten, die der Reihe nach belegt und für die Dauer der Ruhezeit zur Beisetzung einer Urne abgegeben werden.
Größe: Länge 0,50 Meter, Breite 0,50 Meter.
Die Urnen werden unter Ausschluss der Öffentlichkeit bestattet, die Grablage wird nicht bekannt gegeben. Ein Nutzungsrecht wird nicht verliehen. Die Pflege dieser Grabstätten obliegt ausschließlich dem Friedhofsträger und ist durch die Erwerbsgebühr abgegolten. Grabmale sind nicht zugelassen. Kranz- und Blumenschmuck ist ausschließlich auf den dafür vorgesehenen Ablageflächen niederzulegen. Dauerhafter Grabschmuck (Laternen, Pflanzschalen, Grabmale oder ähnliches) ist weder auf den Grabstätten noch auf den Ablageflächen gestattet. Der Friedhofsträger ist - um eine bestimmungsgemäße Nutzung der Ablageflächen zu gewährleisten - berechtigt, diese Gegenstände entschädigungslos zu entfernen und zu entsorgen.

§ 18 Urnenwahlgrabstätten

(1) Urnenwahlgrabstätten sind Grabstätten zur Beisetzung von Urnen, an denen ein Nutzungsrecht für die Dauer von 30 Jahren (Nutzungszeit) verliehen wird.
§ 16 Absatz 3, Satz 3, sowie Absatz 4 und 5 gelten entsprechend.

(2) Abgegeben werden Urnenwahlgrabstätten als:
a) Kleine Urnenwahlgrabstätten
Größe: Länge 1,50 Meter, Breite 1,00 Meter.

b) Große Urnenwahlgrabstätten
Größe: Länge 2,00 Meter, Breite 1,50 Meter.

c) Denkmalwerte große Urnenwahlgrabstätten
Größe: unterschiedlich

d) Waldurnengrabstätten
Waldurnengrabstätten werden als Lichtungen in Baumbeständen angelegt, ihre Größe ist in Quadratmeter festgelegt.

(e) Urnenkammern in Stelen und Urnenwänden.

(3) In einer kleinen oder großen Urnenwahlgrabstätte sowie in einer Waldurnengrabstätte können bis zu vier Urnen beigesetzt werden.

(4) Grundsätzlich können die Kammern in Urnenstelen und Urnenwänden mit bis zu zwei Urnen einschließlich Überurne belegt werden. Eine Belegung mit bis zu drei Urnen ist nur möglich, wenn auf Überurnen verzichtet wird. Die Urnen dürfen nicht vor Ablauf der Ruhefrist zersetzbar sein.

Diese Grabstätten sind als Gemeinschaftsanlage konzipiert. Das setzt voraus, dass Kranz- und Blumenschmuck, Schalen, Gestecke, Laternen oder ähnliches nur an den dafür in begrenztem Umfang angelegten Stellen abgelegt werden. Die Verschlussplatten sind als Ablage nicht geeignet. Ablageflächen werden lediglich angeboten, um die zur Beisetzung mitgebrachten Kränze und Gestecke aufzunehmen und allen Nutzungsberechtigten die Möglichkeit zu bieten, zu Gedenktagen kleine Gebinde vorübergehend abzulegen. Der Friedhofsträger ist berechtigt, ohne vorherige Information der Nutzungsberechtigten / Eigentümer widerrechtlich aufgestellten dauerhaften Grabschmuck aller Art zu entfernen und zu entsorgen, um die bestimmungsgemäße Nutzung der die Stelen umgebenden Friedhofsflächen und die Verkehrssicherheit zu gewährleisten.

Die Anbringung von Vasen, Vasenhaltern, Grablichten oder ähnlichem an den Verschlussplatten ist nicht gestattet.

§ 19 Aschestreufelder

Der Friedhofsträger weist auf mindestens einem Friedhof im Stadtgebiet Rasenflächen als Aschestreufelder aus. Dort wird die Totenasche derjenigen, die dies durch Verfügung von Todes wegen bestimmt haben, durch Verstreuen beigesetzt. Die Belegungszeit jedes Aschestreufeldes beträgt 25 Jahre. Die Verfügung von Todes wegen ist dem Friedhofsträger im Original oder als öffentlich beglaubigte Ablichtung mit dem Personalausweis des Verstorbenen bei der Anmeldung vorzulegen.
Die Anlieferung der Aschen (Korngröße maximal 3 bis 4 Milimeter) hat in Urnen oder anderen dauerhaft versiegelten Behältnissen zu erfolgen, die es dem Friedhofsträger ermöglichen, sie zweifelsfrei einem Verstorbenen zuzuordnen. Das Verstreuen der Aschen erfolgt durch Mitarbeiter des Friedhofsträgers oder unter deren Aufsicht.
Die Pflege der Aschestreufelder obliegt ausschließlich dem Friedhofsträger und ist durch die Beisetzungsgebühr abgegolten.

§ 20 pflegefreie Sondergrabstätten

Sondergrabstätten sind Grabstätten, die unter besonderen Bedingungen vom Friedhofsträger auf speziellen Grabfeldern nach Bedarf eingerichtet werden. Dazu gehören Reihengrabstätten, Urnenreihengrabstätten, Wahlgrabstätten, und Urnenwahlgrabstätten, deren Pflege mit Veranlassung der Beisetzung bzw. mit dem Erwerb des Nutzungsrechts unwiderruflich durch individuelle Festlegungen des Friedhofsträgers in den Belegungsplänen für die einzelnen Grabfelder bis zum Ablauf des Nutzungsrechts sichergestellt wird. Für Sondergrabstätten enthalten die Belegungspläne Vorschriften zur Grabgestaltung (Bepflanzung, Zulässigkeit, Größe und Material von Grabmalen, Einfassungen und bauliche Anlagen) und gegebenenfalls für Wahlgrabstätten und Urnenwahlgrabstätten Sonderregelungen für Wiedererwerb und Nutzungsrechtsverlängerung.

Es sollen unter anderem angeboten werden:

a) Reihengrabstätten für Särge und Urnen im Sondergrabfeld

Dabei handelt es sich um Grabstätten, die ganz oder teilweise gärtnerisch aufgemacht und mit Gehölzen, Bodendeckern, Stauden oder Rasen bepflanzt werden. Grabmale werden entsprechend den Festsetzungen der Belegungspläne zugelassen.

b) Hainbestattungen für Urnen

In Bestattungshainen werden Urnen im Rasen besonders gestalteter Grabfelder beigesetzt. Der Name des Verstorbenen wird auf einem Gemeinschaftsgrabmal verewigt.

Erstaufmachung, Gestaltung, Aufstellung von Grabmalen und Pflege der Grabstätten obliegen ausschließlich dem Friedhofsträger oder dessen Beauftragten. Kranz- und Blumenschmuck ist ausschließlich auf den dafür vorgesehenen Ablageflächen niederzulegen. Dauerhafter Grabschmuck (Laternen, Pflanzschalen, Grabmale oder ähnlichem) ist weder auf den Grabstätten noch auf den Ablageflächen gestattet. Der Friedhofsträger ist - um eine bestimmungsgemäße Nutzung der Ablageflächen zu gewährleisten - berechtigt, diese Gegenstände entschädigungslos zu entfernen und zu entsorgen.

c) Baumbestattungsfelder für Urnen

Auf Baumbestattungsfeldern werden Urnen im Wurzelbereich von Bäumen beigesetzt. Zur Beisetzung zugelassen werden ausschließlich Aschebehältnisse aus sich kurzfristig zersetzendem Material ohne Überurnen. Spätere Umbettungen sind nicht möglich. Kranz- und Blumenschmuck ist ausschließlich auf den dafür vorgesehenen Ablageflächen niederzulegen. Dauerhafter Grabschmuck (Laternen, Pflanzschalen, Grabmale oder ähnliches) ist weder auf den Grabstätten noch auf den Ablageflächen gestattet. Der Friedhofsträger ist - um eine bestimmungsgemäße Nutzung der Ablageflächen zu gewährleisten - berechtigt, diese Gegenstände entschädigungslos zu entfernen und zu entsorgen.

Bäume, die umgestürzt sind oder aus Verkehrssicherheitsgründen entfernt werden müssen, werden durch den Friedhofsträger ersetzt.

Für eine Nutzungsdauer von 25 Jahren können angeboten werden:

  • Grabstätten unter einem Baum, die der Reihe nach mit je einer Urne belegt werden (Urnenreihengrabstätten)
  • Grabstätten unter einem auszuwählenden Familienbaum zur Beisetzung von sechs Urnen (Urnenwahlgrabstätten)

d) Urnengemeinschaftsgrabstätten

Dabei handelt es sich um Urnenreihengrabstätten, die in einer Gemeinschaftsgrabanlage zusammengelegt werden. Die Gemeinschaftsanlage wird auf Grundlage eines vorher abgeschlossenen Pflegevertrages vollständig gärtnerisch aufgemacht und mit Gehölzen, Bodendeckern oder Stauden bepflanzt; zudem wird ein Gedenkzeichen mit den Namen aller dort Beigesetzten aufgestellt.

e) Partnergrabstätten

Partnergrabstätten können als zweistellige Wahlgrabstätten zur Beisetzung von einem Sarg oder einer Urne je Stelle oder als Urnenwahlgrabstätten zur Beisetzung von zwei Urnen angeboten werden.

Das Nutzungsrecht wird für 30 Jahre erworben. Es kann nur bis zum Ende der Ruhezeit des zuletzt beizusetzenden Partners verlängert oder wiedererworben werden.

f) Hainbestattungen für Särge

In Bestattungshainen werden Särge im Rasen besonders gestalteter Grabfelder beigesetzt. Der Name des Verstorbenen wird auf einem Gemeinschaftsgrabmal verewigt.

Erstaufmachung, Gestaltung, Aufstellung von Grabmalen und Pflege der Grabstätten obliegen ausschließlich dem Friedhofsträger oder dessen Beauftragten. Kranz- und Blumenschmuck ist ausschließlich auf den dafür vorgesehenen Ablageflächen niederzulegen. Dauerhafter Grabschmuck (Laternen, Pflanzschalen, Grabmale oder ähnliches) ist weder auf den Grabstätten noch auf den Ablageflächen gestattet. Der Friedhofsträger ist - um eine bestimmungsgemäße Nutzung der Ablageflächen zu gewährleisten - berechtigt, diese Gegenstände entschädigungslos zu entfernen und zu entsorgen.

V. Gestaltung der Grabstätten

§ 21 Allgemeines

(1) Für die Herrichtung und Instandhaltung der Grabstätten ist der Nutzungsberechtigte verantwortlich. Wurde kein Nutzungsrecht verliehen, ist es der Auftraggeber der letzten Beisetzung. Die Verpflichtung endet mit Ablauf der Nutzungsdauer.

(2) Jede Grabstätte ist so anzulegen, zu gestalten und Instand zu halten, dass die Würde des Friedhofes in seinen einzelnen Teilen und in seiner Gesamtheit gewahrt wird. Rasenflächen sind außer auf Grabstätten ohne besondere Gestaltungsvorschriften nur auf Gräbern zugelassen, bei denen dies durch Bestimmungen dieser Satzung oder durch Belegungspläne von Sondergrabstätten ausdrücklich erlaubt wird.

(3) Auf einzelnen Friedhofsteilen können Größe, Art, Form und Werkstoff der Einfassungen vorgeschrieben werden. Die Art der zugelassenen Einfassungen ergibt sich aus den Belegungsplänen des Friedhofsträgers. Grabstätten können mit Hecken, Natursteineinfassungen oder Natursteinplatten (Trennsteine) eingefasst werden. Bei Hecken kann der Friedhofsträger die Pflanzenart in den Belegungsplänen festsetzen. Noch vorhandene, von den Festsetzungen abweichende Heckenpflanzen, sind anlässlich einer Beisetzung oder eines Wiedererwerbs des Nutzungsrechts entsprechend anzupassen. Die Hecken sind in der nachstehenden Höhe und Breite zu unterhalten. Zulässige Maße: Höhe bis 0,30 Meter, Breite bis 0,20 Meter.
Die Mindeststärke der Natursteineinfassungen beträgt 0,06 Meter. Die gebührenpflichtige
Verlegung von Trennsteinen obliegt ausschließlich dem Friedhofsträger.

(4) Unterliegen Friedhöfe oder Teile von ihnen den Bestimmungen des Denkmalschutzgesetzes NW, sind diese zu erhalten, Instand zu setzen und sachgemäß zu behandeln.

(5) Bei Grabmalen, die den Bestimmungen des Denkmalpflegeschutzgesetzes NW unterliegen, sind zu den vorhandenen Gedenkzeichen zusätzliche Namenssteine gemäß § 30 Absatz 1 zugelassen. Sie sind dem geschützten Grabmal hinsichtlich Material, Bearbeitung, Form und Beschriftung anzupassen. Der Friedhofsträger kann im Einvernehmen mit der Unteren Denkmalbehörde Ausnahmen zulassen.

(6) Alle Grabstätten müssen gemäß Absatz 2 hergerichtet und dauernd Instand gehalten werden. Dies gilt entsprechend für Grabschmuck. Verwelkte Blumen und Kränze sind unverzüglich von den Grabstätten zu entfernen. Bei Reihengrabstätten sind auch die außerhalb der Grabhügel liegenden Seitenstreifen begehbar und von Aufwuchs frei zu halten, da sie Bestandteile der Grabstätten sind. Diese Verpflichtung obliegt den für die Instandhaltung der angrenzenden Grabstätten Verantwortlichen gemeinschaftlich.

Auf einzelnen Friedhofsteilen gibt es zwischen zwei Grabstätten lediglich eine seitliche Trennhecke, die jeweils hälftig den Grabstätten zugeordnet ist. Ihre Unterhaltung obliegt den Nutzungsberechtigten beider Grabstätten gemeinschaftlich, indem jeder Nutzungsberechtigte für die an seine Grabstätte angrenzende Hälfte verantwortlich ist.

(7) Die Bepflanzung darf andere Grabstätten und die öffentlichen Anlagen nicht beeinträchtigen. Der Friedhofsträger ist auch ohne vorherige Information des Nutzungsberechtigten oder Verantwortlichen berechtigt, die Bepflanzung zu entfernen, wenn dies zur Durchführung einer Beisetzung auf der Nachbargrabstätte erforderlich ist. Die Höhe von Gehölzen darf die für die jeweilige Grabart zulässige Höhe von Grabmalen zuzüglich 20 Prozent nicht überschreiten. Der Friedhofsträger kann den Schnitt oder die völlige Beseitigung übergroßer oder absterbender Gehölze anordnen und diese selbst auf Kosten des Nutzungsberechtigten entfernen, falls dieser der Anordnung nicht Folge leistet. Der Friedhofsträger ist nicht verpflichtet, die aus den vorgenannten Gründen entfernten Pflanzen oder Gehölze aufzubewahren.

(8) Innerhalb eines Monats nach Ablauf des Nutzungsrechts an Wahlgrabstätten und Urnenwahlgrabstätten oder nach Antragstellung auf Rückgabe des Nutzungsrechtes sind Pflanzen, Grabzubehör, Grabmal (einschließlich Fundament) und sonstige bauliche Anlagen von der Grabstätte zu entfernen. Die Grabstätte ist einzuebnen und mit Rasen einzusäen. Kommt der Verantwortliche diesen Verpflichtungen nicht nach, führt der Friedhofsträger die erforderlichen Arbeiten aus und stellt sie ihm nach den Vorschriften der jeweils geltenden Gebührensatzung für die städtischen Friedhöfe in Mülheim an der Ruhr in Rechnung. Pflanzen, Grabmale, Grabzubehör und sonstige auf der Grabstätte vorgefundene Gegenstände fallen entschädigungslos in die Verfügungsgewalt des Friedhofträgers.

(9) Bei Grabstätten, die den Bestimmungen des Gesetzes zum Schutze und zur Pflege von Denkmälern im Lande Nordrhein-Westfalen (Denkmalschutzgesetz NW) unterliegen, gelten die in den Absätzen 8 und 9 genannten Verpflichtungen nur für Grabzubehör, Bepflanzung und nach Erwerb des Nutzungsrechtes aufgelegten Namenssteinen. Die Raseneinsaat entfällt.
Kommt der Verantwortliche seinen Verpflichtungen nicht innerhalb der festgesetzten Frist nach, führt der Friedhofsträger diese Arbeiten aus und wird sie ihm nach den Vorschriften der jeweils geltenden Gebührensatzung für die städtischen Friedhöfe in Mülheim an der Ruhr in Rechnung stellen.

(10) Die Herrichtung, Unterhaltung und jede Veränderung der gärtnerischen Anlagen außerhalb der Grabstätten obliegen ausschließlich dem Friedhofsträger.

VI. Gestaltungsmöglichkeiten

§ 22 Allgemein

(1) In den Belegungsplänen werden
a) Grabfelder ohne besondere Gestaltungsvorschriften

b) Grabfelder mit besonderen Gestaltungsvorschriften ausgewiesen.

(2) Wird von der Wahlmöglichkeit nicht ausdrücklich Gebrauch gemacht, erfolgt die Beisetzung in einer Grabstätte mit besonderen Gestaltungsvorschriften.

§ 23 Grabfelder ohne besondere Gestaltungsvorschriften

(1) Die Herrichtung der Grabstätten unterliegt keinen besonderen Anforderungen. §§ 21, 25 bis 29 bleiben unberührt.

(2) Grabstätten ohne besondere Gestaltungsvorschriften werden auf dem Hauptfriedhof als Reihen-, Kinderreihen-, Wahl-, Urnenreihen- und Urnenwahlgrabstätten angeboten.

§ 24 Grabfelder mit besonderen Gestaltungsvorschriften

(1) Es gelten die Vorschriften der §§ 21, 25 bis 29.

(2) Die Gestaltung der Grabstätten ist dem Gesamtcharakter des Friedhofes, dem besonderen Charakter des Friedhofsteiles und der unmittelbaren Umgebung anzupassen. Die Grabstätten sind entsprechend der Anzahl ihrer Stellen so zu gestalten, dass optisch erkennbar ist, ob es sich um ein- oder mehrstellige Grabstätten handelt.

(3) Alle Grabstätten sind binnen zwei Monaten nach dem Erwerb (bei Vorkäufen) beziehungsweise binnen sechs Monaten nach der Beisetzung gärtnerisch aufzumachen. Die gärtnerische Aufmachung einer Grabstätte nach einer Beisetzung umfasst die Abtragung des Hügels (entfällt bei Urnengrabstätten), die Begradigung der Grabfläche und die Bepflanzung der Grabfläche zu mindestens 25 Prozent mit Gehölzen, oder Bodendeckern. Auf Reihengrabstätten ist ein Grabhügel gemäß § 15 Absatz 3 anzulegen. Seine Umrandung ist dauerhaft zu bepflanzen. Die gärtnerische Aufmachung einer im Vorkauf erworbenen Grabstätte umfasst die Abtragung des Rasens und die Bepflanzung des Grabes mit immergrünen Gehölzen, Blumen oder / und Bodendeckern.
Rasenflächen sind außer auf Grabstätten, die von dem Friedhofsträger unterhalten werden, nur auf Familiengrabstätten (bis 50 Prozent der Grabfläche) und auf Waldgrabstätten (bis 100 Prozent der Grabfläche) zulässig.

Wahlweise kann die Grabstätte bis zur ersten Beisetzung zu den in der Gebührensatzung festgelegten jährlichen Pflegegebühren durch den Friedhofsträger gepflegt werden. Die Gebühren sind im Voraus für fünf Jahre zu entrichten und werden mit der Gebühr für die erste Beisetzung verrechnet.

(4) Soweit nicht in den Belegungsplänen oder in dieser Satzung ausdrücklich erlaubt, sind Einfassungen nicht zugelassen. Ebenso nicht erlaubt sind:

  • Grablaternen über 0,50 Meter Höhe oder 0,30 Meter Breite einschließlich Sockel,
  • das Aufstellen von Bänken,
  • das Abdecken der Grabstätten oder Teilen davon mit Kunststofffolie,
  • das Bestreuen von mehr als 25 Prozent der Grabstätten mit Sand, Lava, Steinen, Kies, Splitt oder ähnlichem bis zu einer Korngröße von 70 Millimeter,
  • das Aufstellen unangemessener Gefäße zur Aufnahme von Blumen (Konservendosen, Einmachgläser und mehr) sowie jeglicher Grabbeigaben (zum Beispiel Gartenzwerge, anstößige Figuren oder ähnliches).

(5) Auf jeder Wahlgrabstätte dürfen Trittplatten verlegt werden. Es darf die Pflanzfläche von mindestens 25 Prozent der Grabfläche nicht durch Trittplatten und/oder liegenden Gedenksteinen unterschritten werden. Es sind nur Trittplatten aus Ruhrsandstein, Wesersandstein oder der Steinart des Grabmales in einer Größe zwischen 0,25 x 0,25 Meter und 0,50 x 0,50 Meter zugelassen. Glatte Trittplatten sind aufzurauen.

(6) Die Anlegung von Stufen und Terrassen ist nur mit Genehmigung des Friedhofsträgers zulässig. Es darf nur Naturstein verwandt werden.

(7) Ruhesitze dürfen nur auf drei- oder mehrstelligen Wahlgrabstätten aufgestellt werden. Die Aufstellung bedarf der Genehmigung des Friedhofsträgers. Die Anordnungen des Friedhofsträgers hinsichtlich der Form und Farbgebung sind zu beachten.

(8) Die zu gestaltende Grabfläche darf bei Wahlgrabstätten bis zu 0,15 Meter höher angelegt sein als der angrenzende Weg.

§ 25 Satzungswidrige Grabgestaltung und Vernachlässigung

(1) Wird eine Grabstätte nicht satzungsgemäß gestaltet oder gepflegt, wird der gemäß § 21 (1) Verantwortliche schriftlich aufgefordert, die Grabstätte innerhalb einer jeweils festzusetzenden Frist in Ordnung zu bringen. Ist die Anschrift des Verantwortlichen nicht bekannt, wird ein Hinweis auf der Grabstätte angebracht und es erfolgt ein einmonatiger öffentlicher Aushang auf dem Friedhof. Kommt der Verantwortliche der Aufforderung nicht nach, wird ihm das Nutzungsrecht entschädigungslos entzogen. Die Grabstätte wird auf seine Kosten abgeräumt und eingeebnet und bis zum Ablauf der letzten Ruhefrist, bei Reihengrabstätten bis zum Ablauf des Nutzungsrechts als Rasenfläche unterhalten.

Wurde für die Grabstätte kein Nutzungsrecht verliehen, wird die Grabstätte eingezogen. Pflanzen, ein evtl. aufstehendes Grabmal oder sonstige auf der Grabstätte vorgefundene Gegenstände fallen entschädigungslos in die Verfügungsgewalt des Friedhofsträgers. Der Auftraggeber der letzten Beerdigung trägt die Kosten für das Abräumen, Einebnen und die Unterhaltung als Rasenfläche. Bei Grabstätten, die den Bestimmungen des Gesetzes zum Schutze und zur Pflege von Denkmälern im Lande Nordrhein-Westfalen (Denkmalschutzgesetz NW) unterliegen, unterhält der Friedhofsträger die Grabstätte auf Kosten des Nutzungsberechtigten bis zum Ablauf des Nutzungsrechts.

(2) Sofern eine Grabstätte an drei aufeinander folgenden Jahren wegen nicht satzungsgemäßer Pflege aktenkundig wurde, ist der Friedhofsträger berechtigt, im dritten Jahr das Nutzungsrechtohne Aufforderung zur Pflege sofort zu entziehen sowie die Grabstätte einzuziehen. Die Grabstätte wird auf seine Kosten abgeräumt und eingeebnet und bis zum Ablaufder letzten Ruhefrist, bei Reihengrabstätten bis zum Ablauf des Nutzungsrechts, als Rasenfläche unterhalten.

Das Nutzungsrecht an Grabstätten, die den Bestimmungen des Denkmalschutzgesetzes NW in der jeweils gültigen Fassung unterliegen, wird entschädigungslos entzogen, wenndie schriftlichen Anweisungen zur Erhaltung der historischen Substanz der Grabstätte innerhalbeiner jeweils schriftlich festzusetzenden Frist nicht beachtet werden.

(3) Bei satzungswidrigem Grabschmuck gelten Absatz 1 und 2 entsprechend. Kommt der gemäß § 21 (1) Verantwortliche der Aufforderung nicht nach, ist der Friedhofsträger berechtigt, den Grabschmuck auf Kosten des Verantwortlichen zu entfernen. Eine Aufbewahrungspflicht besteht nicht.

§ 26 Allgemeine Vorschriften für Grabmale, Einfassungen und bauliche Anlagen

(1) Ein Grabmal ist ein auf einer Grabstätte aufrecht stehendes oder liegendes Gedenk- oder Erinnerungszeichen an einen Verstorbenen, das in der Regel beschriftet und / oder mit Symbolen beziehungsweise Ornamenten versehen ist.

(2) Die Errichtung und jede Veränderung von stehenden und liegenden Grabmalen, Einfassungen und baulichen Anlagen bedarf der vorherigen Genehmigung des Friedhofsträgers. Sie ist bereits vor der Anfertigung oder der Veränderung der Grabmale, Einfassungen und baulichen Anlagen durch den Nutzungsberechtigten einzuholen. Die vorherige schriftliche Genehmigung ist auch dann erforderlich, wenn ein Grabmal bereits an einer anderen Stelle aufgestellt war. Nicht genehmigungspflichtig sind Nachbeschriftungen von Grabmalen, sofern das Grabmal zu diesem Zweck nicht abgebaut und wieder neu befestigt werden muss.
Auch provisorische Grabmale sind genehmigungspflichtig, sofern sie bei Holztafeln größer als 0,15 x 0,30 Meter und bei Holzkreuzen höher als 0,80 Meter sind. Die provisorischen Grabmale sind nur als naturlasierte Holztafeln oder Holzkreuze zulässig; sie sind innerhalb eines Jahres nach der Beisetzung unaufgefordert von den Nutzungsberechtigten oder den für die Grabstätte Verantwortlichen zu entfernen. Nach Ablauf dieser Frist noch aufstehende provisorische Grabmale können vom Friedhofsträger auf Kosten der Nutzungsberechtigten oder Verantwortlichen entfernt werden. Eine Aufbewahrungspflicht besteht nicht.

(3) Anträge auf Genehmigung von Grabmalen, Einfassungen und baulichen Anlagen (im folgenden als "Grabmalanträge" bezeichnet) sind in zweifacher Ausfertigung durch die Nutzungsberechtigten zu stellen. Mit der Antragstellung ist zu erklären, dass das Vorhaben der gültigen Friedhofssatzung und den Vorgaben der Technischen Anleitung zur Standsicherheit von Grabmalanlagen (TA Grabmal) der "Deutschen Naturstein Akademie e. V. - in der jeweils gültigen Fassung - entspricht.

(4) Die Anträge müssen enthalten:

a) Name / Firmenbezeichnung und Anschrift des beauftragten Dienstleistungserbringers

b) Eine zeichnerische Darstellung der zu erstellenden Grabmalanlage mit Angabe der Materialkennwerte, Befestigungsmittel und Abmessungen.

c) Folgende Angaben zu Bauteilen, soweit sie vorhanden sind:

  • Grabmal: Material, Höhe, Breite, Stärke
  • Verankerung: Dübeldurchmesser, Dübelmaterial, Gesamtlänge, Einbindetiefe
  • Abdeckplatte: Material, Länge, Breite, Stärke
  • Einfassung: Länge, Höhe, Stärke
  • Gründung: Gründungsart mit Angabe der Materialien und der wesentlichen Abmessungen zum Beispiel beim Streifenfundament Betongüte, Länge, Tiefe und Breite.

d) Gegebenenfalls Angaben über vorhandene Grabmale und sonstige bauliche Anlagen.

(5) Auf der Schmalseite der Grabmale kann 0,30 Meter über dem Erdboden in einer Zeilenhöhe von 15 Millimeter die Firmenbezeichnung angebracht werden.

(6) Jedes neu aufzustellende Grabmal ist auf der Vorderfläche unten rechts oder auf der rechten Seitenfläche unten mit der entsprechenden Grabnummer dauerhaft zu kennzeichnen.

(7) Wird ein Grabmal ohne Genehmigung oder abweichend von der bereits erteilten Genehmigung aufgestellt, ist der Friedhofsträger berechtigt, dieses auf Kosten des gemäß § 21 (1) Verantwortlichen zu entfernen. Eine Aufbewahrungspflicht besteht nicht. Für das Anhörungsverfahren gilt § 25 (1) Satz 1 und 2 entsprechend. Bei Einfassungen und baulichen Anlagen verfährt der Friedhofsträger analog.

(8) Mit dem Vorhaben darf einen Monat nach Vorlage des vollständigen Antrags begonnen werden, wenn seitens des Friedhofsträgers in dieser Zeit keine Bedenken wegen eines Verstoßes gegen die Friedhofssatzung und dem technischen Regelwerk geltend gemacht werden. Vor Ablauf des Monats darf begonnen werden, wenn der Friedhofsträger schriftlich die Übereinstimmung mit der geltenden Friedhofssatzung und die Vollständigkeit der Anzeige der sicherheitsrelevanten Daten bestätigt.

(9) Das Vorhaben ist erneut anzuzeigen, wenn es nicht binnen eines Jahres nach Einreichen der Anzeige ausgeführt worden ist.

(10) Fundamente sind so zu errichten, dass sie keine Verbindung mit Fundamenten auf Nachbargrabstätten eingehen. Werden miteinander verbundene Fundamente zweier Grabstätten vorgefunden, sind diese von den gemäß § 21 Absatz 1 Verantwortlichen zu trennen und, falls erforderlich erneuern zu lassen. Die Verpflichtung trifft die Verantwortlichen beider Grabstätten gemeinschaftlich.
Werden die Arbeiten nicht fristgerecht erledigt, ist der Friedhofsträger berechtigt, diese zu veranlassen und den Verantwortlichen Gebühren für diesen besonderen Aufwand in Rechnung zu stellen.

§ 27 Anlieferung

Die Grabmale, Einfassungen, sonstigen baulichen Anlagen und genehmigungspflichtigen Gegenstände sind so zu liefern, dass der Friedhofsträger am Friedhofseingang prüfen kann, ob sie den angezeigten Entwürfen entsprechen. Der Dienstleistungserbringer oder sein Bediensteter hat die angezeigten Entwürfe und Zeichnungen mit sich zu führen und sie auf Wunsch vorzulegen.

§ 28 Fundamente und Befestigung

(1) Die Grabmale sind so zu fundamentieren und zu befestigen, dass sie dauerhaft standsicher sind und auch beim Öffnen benachbarter Gräber nicht umstürzen oder sich senken können. Satz 1 gilt für Einfassungen und bauliche Anlagen entsprechend. Die Technische Anleitung zur Standsicherheit von Grabmalanlagen (TA Grabmal) der "Deutschen Naturstein Akademie e. V." - in der jeweils gültigen Fassung - ist verbindlich.

(2) Zu fundamentierende Grabmale sind nach ihrer Aufstellung bis zum Erreichen der Standfestigkeit von den Dienstleistungserbringern zu sichern.

(3) Der Mindestabstand der Grabmale, baulichen Anlagen zur Nachbargrabstätte darf 0,30 Meter nicht unterschreiten.

(4) Der Dienstleistungserbringer hat den Friedhofsträger unverzüglich über die erfolgte Aufstellung eines Grabmals, Errichtung einer Einfassung, oder baulichen Anlage zu informieren und innerhalb von 4 Wochen nach Fertigstellung eine Abnahmebescheinigung mit Prüfdokumentation entsprechend der TA-Grabmal dem Friedhofsträger vorzulegen.
Dies gilt auch für die Wiederaufstellung nach einer Beisetzung, sowie für Reparatur- oder Befestigungsarbeiten. Wird die Bescheinigung nicht fristgerecht vorgelegt, kann der Friedhofsträger gemäß § 26 (7) verfahren und dem Dienstleistungserbringer bis zur Vorlage der Bescheinigung weitere Tätigkeiten auf den Friedhöfen untersagen.

§ 29 Unterhaltung

(1) Die Grabmale, Einfassungen und sonstigen baulichen Anlagen sind dauernd in verkehrssicherem Zustand zu halten. Verantwortlich dafür sind die Nutzungsberechtigten. Wurde für eine Grabstätte kein Nutzungsrecht verliehen, ist der Auftraggeber der letzten Beisetzung für den verkehrssicheren Zustand verantwortlich.

(2) Ist die Standsicherheit von Grabmalen, zustimmungspflichtigen Gegenständen oder sonstigen baulichen Anlagen oder Teilen davon gefährdet, ist der nach Absatz 1 Verantwortliche verpflichtet, unverzüglich Abhilfe zu schaffen. Bei Gefahr im Verzuge kann der Friedhofsträger auf Kosten des Verantwortlichen Sicherungsmaßnahmen (zum Beispiel Umlegen von Grabmalen, Absperrungen) treffen. Wird der ordnungswidrige Zustand trotz schriftlicher Aufforderung des Friedhofsträgers nicht innerhalb einer jeweils festzusetzenden Frist beseitigt, ist der Friedhofsträger berechtigt, dies nach vorheriger schriftlicher Androhung im Wege der Ersatzvornahme auf Kosten des Verantwortlichen zu tun oder Grabmal, Einfassung, bauliche Anlage oder Teile davon zu entfernen; der Friedhofsträger ist nicht verpflichtet, diese Gegenstände beziehungsweise Bauteile aufzubewahren. Ist die Anschrift des Verantwortlichen nicht bekannt, erfolgen ein einmonatiger öffentlicher Aushang auf dem Friedhof und ein Hinweis auf der Grabstätte. Der Verantwortliche ist für jeden Schaden haftbar, der durch das Umfallen von Grabmalen oder sonstiger baulicher Anlagen oder durch Umstürzen von Teilen davon verursacht wird.

§ 30 Zusätzliche Anforderungen an Grabmale, Einfassungen und bauliche Anlagen auf Grabfeldern mit besonderen Gestaltungsvorschriften

(1) Auf jeder Grabstätte (ausgenommen Waldgrabstätten) darf nur ein Grabmal errichtet werden.
Außer auf Reihengrabstätten, Urnenreihengrabstätten, Kleinen Urnenwahlgrabstätten und Urnenkammern, sind zusätzlich liegende Grabmale zugelassen.
Dabei darf die im § 24 (3) genannte Mindestpflanzfläche von 25 Prozent der Grabstättengröße nicht unterschritten werden.
Für Sondergrabstätten können Belegungspläne abweichende Regelungen enthalten.

(2) Grabmale dürfen nur aus Naturstein, Bronze, Holz, Eisen oder Stahl  bestehen. Die Beschriftung muss handwerklich hergestellt sein. Grabmale müssen werkstoffgerecht, andere Werkstoffe nicht imitierend, handwerklich oder technisch einwandfrei hergestellt sein. Glaseinlegearbeiten aus Sicherheitsglas sind zulässig.

(3) Für stehende Grabmale bis 1,00 Meter Höhe beträgt die Mindeststärke 0,10 Meter, für stehende Grabmale von 1,01 Meter bis 1,50 Meter Höhe 0,15 Meter und für stehende Grabmale über 1,50 Meter Höhe 0,20 Meter. Die maximale Sockelstärke beträgt 0,40 Meter.

(4) Abmessungen der Grabmale einschließlich Sockel:

a) Reihengrabstätten

  • für Särge über 1,20 m Länge:
    Höhe bis 1,20 Meter, Breite bis 0,60 Meter.
  • für Särge bis 1,20 m Länge:
    Höhe bis 0,60 Meter, Breite bis 0,45 Meter.
  • Liegende Grabmale:
    Maße wie vor, Mindeststärke 0,05 Meter.

b) Urnenreihengrabstätten
Es werden und Stelen / Säulen bis zu einer Höhe von 0,80 Meter und einer Breite bis zu 0,25 Meter zugelassen und liegende Grabmale mit einer Breite bis 0,45 Meter, einer Höhe bis 0, 80 Meter und einer Stärke von 0,05 Meter bis 0,15 Meter.

c) Allgemeine Wahlgrabstätten

Einstellige Grabstätten
Höhe bis 1,20 Meter, Breite bis zu 0,50 Meter, Sockelbreite bis zu 0,60 Meter; Stelen bis zu einer Höhe von 1,35 Meter und einer Breite bis zu 0,30 Meter sind zugelassen. Wird die Grundform zu einer Kreuzform oder gleichzuachtenden Form abgewandelt, kann die Höhe bis zu 1,35 Meter betragen.

Zweistellige Grabstätten
Höhe bis 1,20 Meter, Breite bis 1,20 Meter, einschließlich Sockel. Wird die Grundform zu einer Kreuzform oder gleichzuachtenden Form abgewandelt, kann die Höhe bis zu 1,75 Meter bei einer Breite bis zu 0,70 Meter betragen.
Stelen bis zu einer Höhe von 1,75 Meter und einer Breite bis zu 0,50 Meter sind zugelassen.

Dreistellige Grabstätten
Höhe bis 1,50 Meter, Breite bis 1,50 Meter, einschließlich Sockel. Wird die Grundform zu einer Kreuzform oder gleichzuachtenden Form abgewandelt, kann die Höhe bis zu 1,75 Meter bei einer Breite bis zu 1,00 Meter betragen.
Stelen bis zu einer Höhe von 1,75 Meter und einer Breite bis zu 0,50 Meter sind zugelassen

Vier- und mehrstellige Grabstätten
Höhe bis 1,50 Meter, Breite bis 1,90 Meter, einschließlich Sockel. Wird die Grundform zu einer Kreuzform oder gleichzuachtenden Form abgewandelt, kann die Höhe bis zu 1,75 Meter bei einer Breite bis zu 1,25 Meter betragen.
Stelen bis zu einer Höhe von 1,75 Meter und einer Breite bis zu 0,50 Meter sind zugelassen.

d) Bei hintereinanderliegenden zweistelligen Grabstätten gelten die Maße für einstellige Grabstätten.
Bei hintereinanderliegenden vier- und mehrstelligen Grabstätten dürfen Grabmale einschließlich Sockel bis 1,75 Meter hoch, bei vier Stellen bis 1,20 Meter breit sein. Die gesamte Ansichtsfläche darf 1,75 Quadratmeter jedoch nicht überschreiten. Bei Grabstätten mit einer rückwärtigen Wand dürfen nur Wandplatten oder Hochbilder, die in die vorhandenen Mauernischen hineinpassen, angebracht werden.

e) Grüfte und Waldgrabstätten
Größe, Anzahl und Abmessungen der Grabmale sind mit dem Friedhofsträger unter Berücksichtigung der Grabstättengröße im Einzelfall zu vereinbaren.

f) Für liegende Grabmale gelten die Bestimmungen des Absatz 2 und der Buchstaben c) bis e); die Mindeststärke beträgt 0,05 Meter.

g) Urnenwahlgrabstätten
Kleine Urnenwahlgrabstätten
Höhe bis 0,80 Meter, Breite bis 0,35 Meter, einschließlich Sockel. Liegende Grabmale mit einer Höhe bis zu 0,40 Meter und einer Breite bis zu 0,50 Meter oder einer Höhe bis zu 0,50 Meter und einer Breite bis zu 0,40 Meter sind zugelassen. Die Mindeststärke beträgt 0,05 Meter.

Große Urnenwahlgrabstätten
Höhe bis 1,25 Meter, Breite bis 0,35 Meter, einschließlich Sockel. Liegende Grabmale mit einer Höhe bis zu 0,45 Meter, einer Breite bis zu 0,60 Meter und einer Mindeststärke von 0,05 Meter sind zugelassen.

Urnenmauer Großer Urnenhain Hauptfriedhof
Kissensteine in der Nische oder Platten an der Rückwand sind zulässig.
Vor 2009 errichtete Urnenstelen. Die Kammern sind mit Natursteinplatten bündig zu verschließen. Material: rötlicher Halmstadt-Granit oder ähnliches Natursteinmaterial.

Urnenwände und ab 2009 errichtete Urnenstelen
Die Abdeckplatten aus Naturstein werden vom Friedhofsträger gestellt. Durch die Beschriftung und steinmetzmäßige Bearbeitung darf das Verschlusssystem und die Stabilität der Platten nicht beeinträchtigt werden. Die Anbringung von Grabzubehör wie Grablampen, Vasenhalter oder ähnliches, an den Abdeckplatten ist nicht zulässig.

h) Sondergrabstätten
Festsetzungen über die Zulassung von Grabmalen, Einfassungen und baulichen Anlagen ergeben sich aus den Belegungsplänen (siehe auch § 20).

(5) Findlinge, deren Stärke 0,25 Meter überschreitet, sind nur auf Grüften und Waldgrabstätten zugelassen.

(6) Grabmale aus Holz
Grabmale aus Holz dürfen nur aus Hartholz in einer Mindeststärke von 0,04 Meter hergestellt werden. Es gelten die Bestimmungen des Absatz 3. Als Wetterschutz sind unauffällige Blechabdeckungen gestattet. Lasierende Farbanstriche sollen im Holzton ausgeführt werden. Deckende Farbanstriche und weiße Inschriften sind nicht zugelassen. Wird das Grabmal auf einem Steinsockel befestigt, so darf dieser nur bis 0,15 Meter über die Graboberfläche hinausragen sowie aus Naturstein bestehen oder mit Naturstein verblendet sein.

(7) Zugelassen sind
a) Lichtbilder, die aus wetterbeständigem Material gefertigt sind und deren Größe 0,01 Quadratmeter nicht übersteigt.

b) Polierte Grabmale und Einfassungen.

(8) Nicht zugelassen sind
a) Grabmale und Einfassungen aus Kunststein und aus nicht wetterbeständigem Werkstoff,

b) farbige Anstriche,

c) Kunststoffbuchstaben

VII. Schlussvorschriften

§ 31 Alte Rechte

Bei Grabstätten, über die der Friedhofsträger bereits vor Inkrafttreten dieser Satzung verfügt hat, richtet sich die Nutzungszeit nach den bisherigen Vorschriften.

§ 32 Haftung

Die Stadt haftet nicht für Schäden, die durch nicht satzungsgemäße Benutzung der Friedhöfe, ihrer Anlagen und ihrer Einrichtungen von dritten Personen oder Tieren verursacht werden. Ihr obliegen keine besonderen Obhuts- und Überwachungspflichten.
Im übrigen haftet die Stadt nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit.

§ 33 Gebühren

Für die Benutzung der von der Stadt verwalteten Friedhöfe und ihrer Einrichtungen sind Gebühren nach der jeweils geltenden Gebührensatzung zu entrichten.

§ 34 Bußgeldvorschrift

Ordnungswidrig handelt wer vorsätzlich oder fahrlässig

a) Anordnungen des Friedhofsträgers gemäß § 4 Absatz 2 nicht befolgt,

b) Verbote des § 5 Absätze 1 bis 4 missachtet,

c) Gegen Ge- oder Verbote des § 6 verstößt,

d) entgegen § 7 Absatz 1 Beisetzungen nicht fristgerecht oder ohne die notwendigen Unterlagen beizufügen anmeldet,

e) entgegen § 8 Absatz 1 Verstorbene zwecks Erdbestattung widerrechtlich ohne Sarg zur Grabstätte bringt oder für die Aufbahrung oder den Transport der Verstorbenen zur Grabstätte kein geschlossenes Transportfahrzeug verwendet,

f) Ge- und Verbote des § 8 Absatz 2, 3 oder 5 die Beschaffenheit von Särgen und Urnen betreffend missachtet,

g) entgegen § 9 Absatz 1 Trauerhallen oder Aufbahrungsräume widerrechtlich betritt,

h) gegen die Bestimmungen des § 8 Absatz 3 oder 4 verstößt,

i) vom Friedhofsträger festgelegte Termine für Trauerfeiern oder Beisetzungen nicht einhält (§ 10 Absatz 3)

j) gegen die Anzeigepflicht für Musik- oder Gesangsdarbietungen gemäß § 10 Absatz 4 verstößt

k) entgegen § 11 Absatz 1 Gräber oder Urnenkammern eigenmächtig aushebt beziehungsweise öffnet oder schließt.

l) nicht innerhalb von vier Monaten nach Aufforderung des Friedhofsträgers beziehungsweise Anbringung eines entsprechenden Hinweises auf der Grabstätte ein standunsicheres Grabmal fachgerecht befestigen lässt (§ 29 Absatz 2)

Die Ordnungswidrigkeit kann mit einem Bußgeld bis zu 10.000,- Euro belegt werden.

§ 35 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung im Amtsblatt für die Stadt Mülheim an der Ruhr in Kraft.

Gleichzeitig tritt die Satzung vom 21. Juni 2011 für die städtischen Friedhöfe in Mülheim an der Ruhr außer Kraft.

§ 1

Kontakt


Stand: 06.01.2023

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