Gartenhäuser/Geräteschuppen

Gartenhäuser beziehungsweise Geräteschuppen sind außer im Außenbereich ohne Baugenehmigung allgemein zulässig bis 30 cbm Rauminhalt (keine Aufenthaltsräume!) gem. § 65 (1) Nr.1 BauO NRW,

jedoch nur unter den folgenden Bedingungen:

  • bei Errichtung des Gerätehauses an der Grundstücksgrenze beziehungsweise in einem Abstand von weniger als 3,00 m darf die Gesamtlänge der Bebauung einschließlich vorhandener Garagen, Gewächshäuser oder zu Abstellzwecken genutzte Gebäude je Nachbargrenze 9,00 m und auf einem Grundstück zu allen Nachbargrenzen insgesamt 15,00 m nicht überschreiten.
  • die mittlere Wandhöhe darf nicht mehr als 3,00 m über der Geländeoberfläche an der Grenze betragen. Dächer mit einer Dachneigung von mehr als 30° sind auf die zulässige Wandhöhe anzurechnen, gemäß § 6 (11) BauO NRW.
  • in Bebauungsplänen können unter Umständen abweichende Festsetzungen getroffen worden sein. Bitte fragen Sie deshalb im ServiceCenterBauen nach, ob ihr Grundstück innerhalb eines Bebauungsplans liegt. Die Zulässigkeit der Errichtung dieser baulichen Nebenanlagen im Sinne des § 14 Bau NVO ist im Bereich eines Bebauungsplanes für jeden Einzelfall zu prüfen!

Bei der Berechnung des Rauminhaltes gemäß DIN 277 sind Dachüberstände/Vordächer von mehr als 0,30 m Tiefe mit einzubeziehen.

 

Skizze eines Gartenhauses Amt für Stadtplanung, Bauaufsicht und Stadtentwicklung

 

Grundfläche: B x L
Rauminhalt:  B x L x H1 + B x H2 x L
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Grundfläche: B x L
Rauminhalt: B x L x H1 + B x H2 x L

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Stand: 24.09.2012

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