Gebührenermäßigung bei "bürgerschaftlichem Engagement"
Die Stadtverwaltung wird ab sofort auf Wunsch des Ausschusses für Bürgerservice den kommunalen Handlungs-spielraum für eine Gebührenermäßigung für Marktanbieter und Veranstalter, die mildtätige oder gemeinnützige Zwecke verfolgen, nutzen. „Um das bürgerschaftliche Engagement zu fördern, werden bis zum Frühjahr 2004 zunächst lediglich nur die Mindestgebühren erhoben,“ so Ordnungsamtsleiter Gerd-Walter Bethge. In dieser Probephase werden Mindereinnahmen, Aufwand und Akzeptanz ermittelt. Eventuell wird eine weitergehende Ermäßigung per Satzung erwogen.
In den Bereichen Gestattungen, Marktfestsetzungen, Sondernutzungs- und Beschallungserlaubnisse wird ab sofort wie folgt verfahren:
Dienen Einnahmen aus Veranstaltungen zumindest zu 50 % mildtätigen oder gemeinnützigen Zwecken oder werden Ü-berschüsse ausschließlich zur Bestreitung der Veranstaltungskosten verwendet, ist eine Gebührenermäßigung zu gewähren.
Die Verwaltungsgebühr wird in Höhe der in der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung festgesetzten Mindestgebühr festgelegt.
Die Verwendung von mindestens 50 % der Einnahmen für mildtätige und gemeinnützige Zwecke bzw. zur Bestreitung der Veranstaltungskosten ist innerhalb von vier Wochen nach Durchführung der Veranstaltung nachzuweisen. Geschieht dies nicht, sind die ermäßigten Gebühren nachzufordern.
In den Bereichen Gestattungen, Marktfestsetzungen, Sondernutzungs- und Beschallungserlaubnisse wird ab sofort wie folgt verfahren:
Dienen Einnahmen aus Veranstaltungen zumindest zu 50 % mildtätigen oder gemeinnützigen Zwecken oder werden Ü-berschüsse ausschließlich zur Bestreitung der Veranstaltungskosten verwendet, ist eine Gebührenermäßigung zu gewähren.
Die Verwaltungsgebühr wird in Höhe der in der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung festgesetzten Mindestgebühr festgelegt.
Die Verwendung von mindestens 50 % der Einnahmen für mildtätige und gemeinnützige Zwecke bzw. zur Bestreitung der Veranstaltungskosten ist innerhalb von vier Wochen nach Durchführung der Veranstaltung nachzuweisen. Geschieht dies nicht, sind die ermäßigten Gebühren nachzufordern.
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Stand: 10.11.2003













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