Gebührensatzung für die Nutzung der städtischen Bäder

Gebührensatzung für die Nutzung der städtischen Bäder

vom 16. Juli 2007 in der Fassung vom 28. August 2013

Aufgrund der §§ 7 und 41 Absatz 1 Buchstabe f) und i) der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. Seite 666), zuletzt geändert durch Gesetz vom 9. April 2013 (GV. NRW. Seite 194), sowie des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen  (KAG) vom 21. Oktober 1969 (GV. NRW. Seite 712), zuletzt geändert durch Gesetz vom 13. Dezember 2011 (GV. NRW. Seite 687), hat der Rat der Stadt Mülheim an der Ruhr in seiner Sitzung am 11. Juli 2013 folgende Gebührensatzung für die Nutzung der städtischen Bäder beschlossen:

A) Nutzungsbedingungen

§ 1  Allgemeines

§ 2  Leistungen

§ 3  Sammelumkleiden

§ 4  Schwimmunterricht

§ 5 Schwimmvereine und sonstige Schwimmsportgruppen

§ 6  Sonstige Veranstaltungen

§ 7  Inkrafttreten

B) Gebührentarif

I. Hallen- und Hallenfreibäder, Naturbad

II. Sonderregelungen

III. Sonstiges

A) Nutzungsbedingungen

§ 1

Allgemeines

(1) Für die Nutzung der Bäder einschließlich ihrer Ein­rich­tungen gilt die Badeordnung für die städtischen Bä­­der. Die Gebühren ergeben sich aus Teil B dieser Ge­büh­ren­satzung.

(2) Gebührenschuldner ist der jeweilige Nutzer des Bades und im Fall von § 5 die Schwimmvereine und sonstigen Schwimmsportgruppen.

(3) Mit dem Verlassen eines Bades endet die Nutzungszeit.

(4) Einzelkarten gelten nur am Lösungstag. Wertkarten berechtigen zum mehrfachen Besuch und sind übertragbar.

(5) Gebühren für nicht in Anspruch genommene Wertkarten werden nicht erstattet.

(6) Die/Der Gebührenpflichtige kann nicht mit Gegenforderungen aufrechnen.

(7) Bei Eintritt in das Bad ist darauf zu achten, dass der jeweils gültige Tarif gewählt wird. Andernfalls ist eine erhöhte Gebühr von 30,- Euro zu entrichten.

(8) Gebühren können gestundet, niedergeschlagen oder erlassen werden. Hierfür gilt die Dienstanweisung über Stundung, Niederschlagung und Erlass sowie vergleichsweise Regelung von Forderungen der Stadt Mülheim an der Ruhr in der jeweils gültigen Fassung.

Die zwangsweise Durchsetzung der aus dieser Dienstanweisung sich ergebenden Verpflichtungen richtet sich nach dem Verwaltungsvollstreckungsgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen.

(9) Kinder bis zum vollendetem 6. Lebensjahr können die Bäder unentgeltlich nutzen.

(10) In Sonderfällen kann der Betriebsleiter des Mülheimer SportService in Absprache mit dem/der Sportdezernenten/-in von der Gebührensatzung abweichende Entscheidungen treffen. Dies gilt auch für die Festlegung eines günstigeren Tarifes bei besucherschwachen Zeiten.

§ 2

Leistungen

In allen Fällen endet die Badezeit spätestens mit dem täglichen Be­triebs­schluss.

§ 3

Sammelumkleiden

Jugendliche müssen im Regelfall Sammelumkleiden benutzen.

§ 4

Schwimmunterricht

(1) Schwimmunterricht gilt für die Dauer des Lehrganges von 12 Unterrichtsstunden. Beim Grup­pen­schwimm­un­­terricht be­­trägt eine Übungsstunde 45 Minuten, beim Ein­zel­schwimm­unterricht 30 Mi­nu­ten.

(2) Für jede Übungsstunde ist neben den Unterrichtsgebühren die festgesetzte Gebühr für den Badeintritt zu entrichten.

§ 5

Schwimmvereine und sonstige Schwimmsportgruppen

(1) Die Nutzungszeiten werden vom Mülheimer SportService festgesetzt.

(2) Eine Zusammenfassung der Nutzungszeiten mehrerer Vereine zu einer
ge­meinsamen Nut­zungs­zeit kann bei ge­­ringer Teilnahme und be­ste­hen­dem Be­darf durch den Mülheimer SportService angeordnet werden. Die fest­­­ge­setz­­te Ge­bühr ist ohne Rücksicht auf die Teil­neh­­mer­zahl der ein­zel­nen Gruppen ent­spre­chend der Bahnenzahl zu entrichten.

(3) Über die Nutzungszeiten werden Gebührenbescheide ausgestellt.
Die Nut­zungs­gebühr muss in­nerhalb von 30 Ta­gen nach Zustellung des Gebührenbescheides­­ ­­auf das vom Mülheimer SportService ge­nannte Konto kosten- und ge­büh­ren­frei ohne jeden Abzug ein­­ge­zahlt wer­den. Zur Mah­nung der fälligen Zah­lung ist ­­­der Mül­hei­mer SportService nicht ver­­pflich­tet. Einwendungen sind in­nerhalb eines Monats nach Zu­­stel­lung zu er­he­ben, sie haben keine auf­schie­ben­de Wirkung.

Werden fällige Gebühren trotz Mahnung nicht gezahlt, so können die Schwimmstunden entzogen wer­den. Die Ge­bühr ist auch bei Nichtnutzung zu zah­len.

(4) Bei Ausfall von Übungsstunden ist der Mülheimer SportService min­de­stens 14 Tage vorher schrift­lich zu ver­stän­­digen.

(5) Für vereinseigene Geräte in den Bädern übernimmt der Mülheimer SportService keine Haf­tung.

§ 6

Sonstige Veranstaltungen

(1) Die Bäder werden auf Antrag vom Mülheimer SportService für Ver­anstaltungen vermietet.

(2) Die Nutzungsbedingungen richten sich nach den jeweiligen baulichen und technischen Ge­ge­ben­heiten in den Bä­­dern und werden im Einzelfall fest­gelegt.

§ 7

Inkrafttreten

Diese Gebührensatzung tritt am 1. Oktober 2013 in Kraft.

B) Gebührentarif

I. Hallen- und Hallenfreibäder, Naturbad

I a) Naturbad

1. Erwachsene

Einzelkarte 4,- Euro

2. Kinder und Jugendliche
von 6 bis 17 Jahren sowie SchülerInnen ab 18 Jahren, Auszubildende, Studenten/innen, Zivil-, Grundwehr- und Ersatzdienstleistende, sofern sie sich als solche ausweisen.

Einzelkarte 2,- Euro

I b) Hallen- und Hallenfreibäder

1. Erwachsene

  • Einzelkarte 4,- Euro
  • Einzelschwimmunterricht je Übungsstunde 13,- Euro
  • Gruppenschwimmunterricht je Übungsstunde 2,50 Euro
  • Kurs (Wassergymnastik und mehr) Einzelfallregelung

2. Kinder und Jugendliche
von 6 bis 17 Jahren sowie SchülerInnen ab 18 Jahren, Auszubildende, Studenten/innen, Zivil-, Grundwehr- und Ersatzdienstleistende, sofern sie sich als solche ausweisen.

  • Einzelkarte 2,- Euro
  • Einzelschwimmunterricht je Übungsstunde 10,- Euro
  • Gruppenschwimmunterricht je Übungsstunde 1,50 Euro
  • Schulschwimmen je Schüler 0,77 Euro (innere Verrechnung)

Ermäßigungskarten (für den Badeintritt)

  • Wertkarte 15:     13,50 Euro
  • Wertkarte 30:     25,-   Euro
  • Wertkarte 65:     50,-   Euro
  • Wertkarte 150:  100,-  Euro

3. Schwimmvereine

a) Hallen und Hallenfreibäder

Schwimmbecken bis 200 Quadratmeter Wasserfläche:

  • Übungsstunde je 25 Meter - Bahn
  • Schwimmvereine 1,35 Euro
  • DRK 3,- Euro
  • Veranstaltungen 23,- Euro je Stunde
  • Lehrbecken Übungsstunde 0,60 Euro
  • Schwimmbecken über 200 qm Wasserfläche:
  • Übungsstunde je 25 Meter - Bahn
  • Schwimmvereine 0,45 Euro
  • DRK 1,- Euro
  • Veranstaltungen 6,- Euro je Stunde

b) Naturbad

Übungsstunde:

  • Erwachsene 0,30 Euro
  • Kinder 0,15 Euro

Veranstaltungen:

  • 10 Prozent der Bruttoeinnahmen, jedoch mindestens 50,- Euro je Stunde

4. Sonstige Nutzer

Die Nutzungsgebühren werden nach Art und Umfang der Veranstaltung festgesetzt.

Die Mindestgebühren betragen:

a) Hallenbäder bis 200 Quadratmeter Wasserfläche
Kindergeburtstage und sonst. Veranstaltungen je Stunde 35,00 Euro, zum Beispiel Kursangebote, für deren Teilnahme eine Gebühr erhoben wird (Mülheimer Sportbund, Betriebssport und mehr), je Stunde 30,- Euro.

b) Schwimmerbecken ab 200 Quadratmeter Wasserfläche
je Stunde und Bahn 12,50 Euro

c) Naturbad
10 Prozent der Bruttoeinnahmen, jedoch mindestens 100,- Euro je Stunde

II. Sonderregelungen

1. Erwachsene

a) Schwerbehinderte ab einem Behinderungsgrad von 70 Prozent und ihre im Ausweis anerkannten und für die Begleitung notwendigen Personen erhalten auf die festgesetzten Gebühren eine 50 prozentige Ermäßigung.

b) Inhaber eines MülheimPasses und ihre minderjährigen Kinder erhalten auf die festgesetzten Gebühren eine 50 prozentige Ermäßigung.

c) Inhaber einer Mülheimer Freiwilligenkarte erhalten auf die festgesetzten Gebühren eine 50 prozentige Ermäßigung.

Entsprechende Schwerbehindertenausweise/MülheimPässe/Mülheimer Freiwilligenkarten sind auf Verlangen vorzulegen.

2. Kinder und Jugendliche

Dasselbe gilt für

  • schwerbehinderte Kinder und Jugendliche von 6 bis 17 Jahren
    ab einem Behinderungsgrad von 70 Prozent
  • schwerbehinderte SchülerInnen ab 18 Jahren ab einem
    Behinderungsgrad von 70 Prozent, schwerbehinderte Auszubildende
    und Studenten/innen ab einem Behinderungsgrad von 70 Prozent
  • Jugendliche, die Inhaber eines MülheimPasses sind sowie
  • Kinder und Jugendliche, die Inhaber einer Mülheimer
    Freiwilligenkarte sind.

Entsprechende Schwerbehindertenausweise/MülheimPässe/Mülheimer Freiwilligenkarten sind auf Verlangen vorzulegen.

III. Sonstiges

Ersatzleistungen

  • Schlüsselarmband 3,- Euro
  • Schlüssel 6,- Euro
  • Schlüsselarmband und Schlüssel 9,- Euro

Reinigungsgebühr für die nach Aufwand im Einzelfall enstandene Beseitigung von groben Verunreinigungen.

Mietgebühren

  • Sonnenschirm 1,50 Euro
  • Liegestuhl 2,50 Euro

Verkauf von Schwimmabzeichen

Bronze, Silber, Gold, Seepferdchen je 2,50 Euro

In den Gebühren ist die anfallende gesetzliche Mehrwertsteuer enthalten.

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Stand: 23.03.2020

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