Gebührensatzung für die Nutzung der städtischen Bäder

Gebührensatzung für die Nutzung
der städtischen Bäder
vom 16. Juli 2007 in der Fassung vom 20. Dezember 2010


Aufgrund der §§ 7 und 41 Abs. 1 Buchst. f) und i) der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein–Westfalen (GO NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom
14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 666), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom
17. Dezember 2009 (GV. NRW. S. 950), sowie des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein–Westfalen (KAG) vom 21. Oktober 1969 (GV. NRW. S. 712), zuletzt geändert durch Gesetz vom 30. Juni 2009 (GV. NRW. S. 394), hat der Rat der Stadt Mülheim an der Ruhr in seiner Sitzung am 16. Dezember 2010 folgende  Gebührensatzung zur Änderung der Gebührensatzung für die Nutzung der städtischen Bäder vom 16. Juli 2007 beschlossen: 

A) Nutzungsbedingungen

§ 1  Allgemeines

§ 2  Leistungen

§ 3  Sammelumkleiden

§ 4  Schwimmunterricht

§ 5 Schwimmvereine und sonstige Schwimmsportgruppen

§ 6  Sonstige Veranstaltungen

§ 7  Inkrafttreten

B) Gebührentarif

I. Hallen- und Hallenfreibäder, Naturbad

II. Sonderregelungen

III. Sonstiges

 

A) Nutzungsbedingungen

§ 1

Allgemeines

(1) Für die Nutzung der Bäder einschließlich ihrer Ein­rich­tungen gilt die Badeordnung für die städtischen Bä­­der. Die Gebühren ergeben sich aus Teil B dieser
Ge­büh­ren­satzung.

(2) Gebührenschuldner ist der jeweilige Nutzer des Bades und im Fall von § 5 die Schwimmvereine und sonstigen Schwimmsportgruppen.

(3) Mit dem Verlassen eines Bades endet die Nutzungszeit.

(4) Einzelkarten gelten nur am Lösungstag. Wertkarten berechtigen zum mehrfachen Besuch und sind übertragbar.

(5) Gebühren für nicht in Anspruch genommene Wertkarten werden nicht erstattet.

(6) Die / Der Gebührenpflichtige kann nicht mit Gegenforderungen aufrechnen.

(7) Bei Eintritt in das Bad ist darauf zu achten, dass der jeweils gültige Tarif gewählt wird. Andernfalls ist eine erhöhte Gebühr von 30,- Euro zu entrichten.

(8) Gebühren können gestundet, niedergeschlagen oder erlassen werden. Hierfür gilt die Dienstanweisung über Stundung, Niederschlagung und Erlass sowie vergleichsweise Regelung von Forderungen der Stadt Mülheim an der Ruhr in der jeweils gültigen Fassung.

Die zwangsweise Durchsetzung der aus dieser Dienstanweisung sich ergebenden Verpflichtungen richtet sich nach dem Verwaltungsvollstreckungsgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen.

(9) Kinder bis zum vollendetem 6. Lebensjahr können die Bäder untentgeltlich nutzen.

(10) In Sonderfällen kann der Betriebsleiter des Mülheimer SportService in Absprache mit dem/der Sportdezernenten/-in von der Gebührensatzung abweichende Entscheidungen treffen. Dies gilt auch für die Festlegung eines günstigeren Tarifes bei besucherschwachen Zeiten.

§ 2

Leistungen

In allen Fällen endet die Badezeit spätestens mit dem täglichen Be­triebs­schluss.

§ 3

Sammelumkleiden

Jugendliche müssen im Regelfall Sammelumkleiden benutzen. 

§ 4

Schwimmunterricht

(1) Schwimmunterricht gilt für die Dauer des Lehrganges von 12 Unterrichtsstunden. Beim Grup­pen­schwimm­un­­terricht be­­trägt eine Übungsstunde 45 Minuten, beim
Ein­zel­schwimm­unterricht 30 Mi­nu­ten.

(2) Für jede Übungsstunde ist neben den Unterrichtsgebühren die festgesetzte Gebühr für den Badeintritt zu entrichten. 

§ 5

Schwimmvereine und sonstige Schwimmsportgruppen

(1) Die Nutzungszeiten werden vom Mülheimer SportService festgesetzt.

(2) Eine Zusammenfassung der Nutzungszeiten mehrerer Vereine zu einer
ge­meinsamen Nut­zungs­zeit kann bei ge­­ringer Teilnahme und be­ste­hen­dem Be­darf durch den Mülheimer SportService angeordnet werden. Die fest­­­ge­setz­­te Ge­bühr ist ohne Rücksicht auf die Teil­neh­­mer­zahl der ein­zel­nen Gruppen ent­spre­chend der Bahnenzahl zu entrichten.

(3) Über die Nutzungszeiten werden Gebührenbescheide ausgestellt.
Die Nut­zungs­gebühr muss in­nerhalb von 30 Ta­gen nach Zustellung des Gebührenbescheides­­ ­­auf das vom Mülheimer SportService ge­nannte Konto
kosten- und ge­büh­ren­frei ohne jeden Abzug ein­­ge­zahlt wer­den. Zur Mah­nung der fälligen Zah­lung ist ­­­der Mül­hei­mer SportService nicht ver­­pflich­tet. Einwendungen sind in­nerhalb eines Monats nach Zu­­stel­lung zu er­he­ben, sie haben keine auf­schie­ben­de Wirkung.

Werden fällige Gebühren trotz Mahnung nicht gezahlt, so können die Schwimmstunden entzogen wer­den. Die Ge­bühr ist auch bei Nichtnutzung zu zah­len.

(4) Bei Ausfall von Übungsstunden ist der Mülheimer SportService min­de­stens
14 Tage vorher schrift­lich zu ver­stän­­digen.

(5) Für vereinseigene Geräte in den Bädern übernimmt der Mülheimer SportService keine Haf­tung.

§ 6

Sonstige Veranstaltungen

(1) Die Bäder werden auf Antrag vom Mülheimer SportService für Ver­anstaltungen vermietet.

(2) Die Nutzungsbedingungen richten sich nach den jeweiligen baulichen und technischen Ge­ge­ben­heiten in den Bä­­dern und werden im Einzelfall fest­gelegt. 

§ 7

Inkrafttreten

Diese Gebührensatzung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung im Amts­blatt für die Stadt Mülheim an der Ruhr in Kraft. Gleichzeitig tritt die Gebührensatzung für die Benutzung der Bäder des Mülheimer SportService vom 10. Februar 2005 außer Kraft.

 

B) Gebührentarif

I. Hallen- und Hallenfreibäder, Naturbad

I a) Naturbad

1. Erwachsene

Einzelkarte 4,- Euro

2. Kinder und Jugendliche
von 6 bis 17 Jahren sowie Schüler/innen ab 18 Jahren, Auszubildende, Studenten/innen, Zivil-, Grundwehr- und Ersatzdienstleistende, sofern sie sich als solche ausweisen.

Einzelkarte 2,- Euro

I b) Hallen- und Hallenfreibäder

1. Erwachsene

Einzelkarte 4,- Euro

Einzelschwimmunterricht je Übungsstunde 13,- Euro

Gruppenschwimmunterricht je Übungsstunde 2,50 Euro

Kurs (Wassergymnastik und mehr) Einzelfallregelung

2. Kinder und Jugendliche
von 6 bis 17 Jahren sowie Schüler/innen ab 18 Jahren, Auszubildende, Studenten/innen, Zivil-, Grundwehr- und Ersatzdienstleistende, sofern sie sich als solche ausweisen.

Einzelkarte 2,- Euro

Einzelschwimmunterricht je Übungsstunde 10,- Euro

Gruppenschwimmunterricht je Übungsstunde 1,50 Euro

Schulschwimmen je Schüler 0,77 Euro (innere Verrechnung)

Ermäßigungskarten (für den Badeintritt)

Wertkarte 15:     13,50 Euro
Wertkarte 30:     25,-   Euro
Wertkarte 65:     50,-   Euro
Wertkarte 150:  100,-  Euro

3. Schwimmvereine

a) Hallen und Hallenfreibäder

Schwimmbecken bis 200 qm Wasserfläche:

Übungsstunde je 25 m - Bahn

Schwimmvereine 4,50 Euro

DRK 3,- Euro

Veranstaltungen 23,- Euro je Stunde

Lehrbecken Übungsstunde 2,- Euro

Schwimmbecken über 200 qm Wasserfläche:

Übungsstunde je 25 m - Bahn

Schwimmvereine 1,50 Euro

DRK 1,- Euro

Veranstaltungen 6,- Euro je Stunde

b) Naturbad

Übungsstunde:
Erwachsene 1,- Euro
Kinder 0,50 Euro

Veranstaltungen:
10 % der Bruttoeinnahmen, jedoch mindestens 50,- Euro je Stunde

4. Sonstige Nutzer

Die Nutzungsgebühren werden nach Art und Umfang der Veranstaltung festgesetzt.

Die Mindestgebühren betragen:

a) Hallenbäder bis 200 qm Wasserfläche

Kindergeburtstage und sonst. Veranstaltungen je Stunde 35,00 Euro

zum Beispiel Kursangebote, für deren Teilnahme eine Gebühr erhoben wird (Mülheimer Sportbund, Betriebssport und mehr), je Stunde 30,- Euro.

b) Schwimmerbecken ab 200 qm Wasserfläche

je Stunde und Bahn 12,50 Euro

c) Naturbad

10 % der Bruttoeinnahmen, jedoch mindestens 100,- Euro je Stunde

II. Sonderregelungen

1. Erwachsene

a) Schwerbehinderte ab einem Behinderungsgrad von 70 % und ihre im Ausweis anerkannten und für die Begleitung notwendigen Personen erhalten auf die festgesetzten Gebühren eine 50 %ige Ermäßigung.

b) Inhaber eines MülheimPasses und ihre minderjährigen Kinder erhalten auf die festgesetzten Gebühren eine 50 %ige Ermäßigung.

c) Inhaber einer Mülheimer Freiwilligenkarte erhalten auf die festgesetzten Gebühren eine 50 %ige Ermäßigung.

Entsprechende Schwerbehindertenausweise / MülheimPässe / Mülheimer Freiwilligenkarten sind auf Verlangen vorzulegen.

2. Kinder und Jugendliche

Dasselbe gilt für

  • schwerbehinderte Kinder und Jugendliche von 6 bis 17 Jahren
    ab einem Behinderungsgrad von 70 %
  • schwerbehinderte Schüler/innen ab 18 Jahren ab einem
    Behinderungsgrad von 70 %, schwerbehinderte Auszubildende
    und Studenten/innen ab einem Behinderungsgrad von 70 %
  • Jugendliche, die Inhaber eines MülheimPasses sind sowie
  • Kinder und Jugendliche, die Inhaber einer Mülheimer
    Freiwilligenkarte sind.

Entsprechende Schwerbehindertenausweise / MülheimPässe / Mülheimer Freiwilligenkarten sind auf Verlangen vorzulegen.

III. Sonstiges

Ersatzleistungen:

Schlüsselarmband 3,- Euro
Schlüssel 6,- Euro
Schlüsselarmband und Schlüssel 9,- Euro

Reinigungsgebühr für die nach Aufwand im Einzelfall enstandene Beseitigung von groben Verunreinigungen.

Mietgebühren:

Sonnenschirm 1,50 Euro
Liegestuhl 2,50 Euro

Verkauf von Schwimmabzeichen:

Bronze, Silber, Gold, Seepferdchen je 2,50 Euro

In den Gebühren ist die anfallende gesetzliche Mehrwertsteuer enthalten.

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Stand: 13.02.2013

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