Gebührensatzung für die städtischen Friedhöfe


Gebührensatzung vom 21.06.2011
für die städtischen Friedhöfe in Mülheim an der Ruhr


Der Rat der Stadt Mülheim an der Ruhr hat in seiner Sitzung am 16.06.2011 aufgrund des § 4 des Bestattungsgesetzes NRW - BestG NRW - vom 17.06.2003 (GV. NRW S. 313) und der §§ 7 (1) und 41 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW), in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV. NRW S. 666), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21.12.2010 (GV. NRW S. 688) sowie  §§ 4, 5 und 6 des Kom-munalabgabengesetzes (KAG) für das Land Nordrhein-Westfalen vom 21.10.1969, zuletzt geändert durch Art. 1 JagdsteuerabschaffungsG vom 30.06.2009 (GV. NRW S. 394) nach-stehende Gebührensatzung für die städtischen Friedhöfe in Mülheim an der Ruhr beschlos-sen:

§ 1
Grundsatz


Die Stadt Mülheim an der Ruhr erhebt für die Benutzung ihrer Friedhöfe, die Inanspruch-nahme ihrer Bestattungseinrichtungen und für die Leistungen der Friedhofsverwaltung Ge-bühren gemäß den nachstehenden Bestimmungen.


§ 2
Gebührenverzeichnis


A    Erwerb und Wiedererwerb von Nutzungsrechten an Grabstätten

1.    Erwerb von Reihengrabstätten
1.1    für Verstorbene in Särgen über 1,20 m        1.285,00 EUR
1.2    für Verstorbene in Särgen bis 1,20 m (auch eingeäschert)        150,00 EUR

1.3    Urnenreihengrabstätte        1.157,00 EUR
1.4    anonyme Urnenreihengrabstätte        1.332,00 EUR

1.5 anonyme Erdreihengrabstätte
    für Verstorbene in Särgen über 1,20 m         1.820,00 EUR

1.6 Erfolgt die Erdbestattung nach Zi. 1.1 oder 1.2 ohne Sarg,
    richtet sich die Erwerbsgebühr nach der Sarggröße,
    die für einen Verstorbenen abhängig von seiner Körpergröße
    erforderlich wäre.

1.7    Inanspruchnahme von Aschestreufeldern        1.076,00 EUR


2.    Erwerb von Wahlgrabstätten

2.1    Wahlgrabstätten, je Stelle        1.992,00 EUR
2.2    Familiengrabstätten, je Stelle        2.307,00 EUR
2.3    Waldgrabstätten, Grüfte u. Waldurnengrabstätten, Grabfläche je m²    975,00 EUR

2.4    kleine Urnenwahlgrabstätte (zur Beisetzung von bis zu 4 Urnen)    1.449,00 EUR
2.5    große Urnenwahlgrabstätte (zur Beisetzung von bis zu 4 Urnen)    1.992,00 EUR
2.6 Urnenstelen (einzeln stehend oder im Verbund als Urnenwand),
je Kammer für bis zu 3 Urnen        2.160,00 EUR
        
2.7 Bei Verlängerungen und vorzeitigen Verlängerungen
    (ohne Beisetzung) des Nutzungsrechtes an Wahl- und
    Urnenwahlgrabstätten ist für jedes angefangene Jahr
    des Verlängerungszeitraumes 1/30 der am Tage der Antrag-
    stellung für den Erwerb des Nutzungsrechtes an der
    entsprechenden Grabstätte geltenden Gebühr zu entrichten.

2.8 Für den Wiedererwerb des Nutzungsrechtes an Wahl- und
    Urnenwahlgrabstätten ist die am Tage nach Ablauf des
    bisherigen Nutzungsrechtes geltende Gebühr zu entrichten.


3. Erwerb von Sondergrabstätten mit Pflegepauschale

3.1 Reihengrabstätte im Sondergrabfeld
(Särge über 1,20 m, zzgl. Pflegekosten)        1.315,00 EUR
3.1.1 Partnergrabstätte - zweistellige Wahlgrabstätte
(Särge über 1,20 m, je Stelle, zzgl. Pflegekosten)        1.992,00 EUR

3.2    Urnenreihengrabstätte im Sondergrabfeld, zzgl. Pflegekosten        1.174,00 EUR
3.2.1    Partnergrabstätte - zweistellige Wahlgrabstätte
    (zur Beisetzung von insges. 2 Urnen, je Stelle, zzgl. Pflegekosten)    1.992,00 EUR

3.3    Urnenreihengrabstätte im Buchenurnenhain
    mit Gemeinschaftsgrabmal, inkl. Pflegekosten        2.087,00 EUR


3.4    Urnenreihengrabstätte mit Gemeinschaftsgrabmal
    im Baumbestattungsfeld, inkl. Pflegekosten        2.114,00 EUR

3.4.1 Erwerb eines Familienbaumes (Urnenwahlgrabstätte im
    Baumbestattungsfeld mit Gemeinschaftsgrabmal)
    mit sechs Urnenstellen, inkl. Pflegekosten, je Stelle        2.114,00 EUR
                 
3.5 Urnengemeinschaftsgrabstätte mit 16 Urnenreihengrabstellen,
je Stelle, zzgl. Pflegekosten    1.157,00 EUR

3.6 Bei Verlängerungen und vorzeitigen Verlängerungen
    (ohne Beisetzung) des Nutzungsrechtes an Wahl- und
    Urnenwahlgrabstätten ist für jedes angefangene Jahr
    des Verlängerungszeitraumes 1/30 der am Tage der Antrag-
    stellung für den Erwerb des Nutzungsrechtes an der
    entsprechenden Grabstätte geltenden Gebühr zu entrichten.

3.7 Für den Wiedererwerb des Nutzungsrechtes an Wahl- und
    Urnenwahlgrabstätten ist die am Tage nach Ablauf des
    bisherigen Nutzungsrechtes geltende Gebühr zu entrichten.

B    Grabbereitung

4.    Grundgebühr
    wird bei jeder Beisetzung in Rechnung gestellt        159,00 EUR

5. Dienstleistungen zur Durchführung einer Beisetzung
    inkl. Öffnen und Schließen von Reihengrabstätten

5.1    für Verstorbene in Särgen über 1,20 m        547,00 EUR
5.2    für Verstorbene in Särgen bis 1,20 m        141,00 EUR

5.3    für Urnen        61,00 EUR

5.4    auf Aschestreufeldern        75,00 EUR

5.5    Erfolgt die Erdbestattung nach Zi. 5.1 oder 5.2 ohne Sarg,
    richtet sich die Erwerbsgebühr nach der Sarggröße,
    die für einen Verstorbenen abhängig von seiner Körpergröße
    erforderlich wäre.

6. Dienstleistungen zur Durchführung einer Beisetzung
    inkl. Öffnen und Schließen von Wahlgrabstätten und Sondergrabstellen

6.1    für Verstorbene in Särgen über 1,20 m        657,00 EUR
6.1.1.    Waldgrabstelle für Verstorbene in Särgen über 1,20 m        891,00 EUR
6.2    für Verstorbene in Särgen bis 1,20 m        142,00 EUR
6.3    für Urnen         99,00 EUR

6.4    Erfolgt die Erdbestattung nach Zi. 6.1 oder 6.2 ohne Sarg,
    richtet sich die Erwerbsgebühr nach der Sarggröße,
    die für einen Verstorbenen abhängig von seiner Körpergröße
    erforderlich wäre.

7. Besonderer Arbeitsaufwand und Überstunden werden nach tatsächlichem Auf-wand berechnet.     Grundlage sind die Betriebsstundensätze für den Personal- und Maschineneinsatz. Der Betriebstundensatz für Personal beträgt 40,64 EUR, die Stundensätze für die     üblicherweise eingesetzten Maschinen/Fahrzeuge betragen 16,63 EUR (Muldenkipper/Minikipper), 24,11 EUR (Transporter) und 40,93 EUR(Friedhofsbagger).

C    Ausgrabungen und Umbettungen

8.    Ausgrabungen
8.1
    von Särgen        1.066,00 EUR
8.2    von Urnen        118,00 EUR

9.    Umbettungen
9.1    von Särgen        1.726,00 EUR
9.2    von Urnen        216,00 EUR

D    Verwaltungsgebühren

10.    Genehmigung zur Teilung einer Grabstätte 
       82,00 EUR
    Zweitschrift der Erwerbsurkunde, je Urkunde        gebührenfrei

11.    Zustimmung zur Errichtung oder Veränderung von
    Grabmalen, Einfassungen u. ä. einschl. Überprüfung
    der Standfestigkeit




11.1    Grabtafeln, Kissensteine, Holzkreuze bis 1,20 m Höhe,
    Einfassungen        21,00 EUR
11.2    Grabmale und bauliche Anlagen auf Reihengrabstätten        91,00 EUR
11.3    Grabmale und bauliche Anlagen auf Wahlgrabstätten        133,00 EUR


E    Inanspruchnahme der Bestattungseinrichtungen
    und Nebenleistungen
(Gebühr je Bestattungsfall)

12.    Benutzung der Friedhofshalle
12.1    Aufbahrungsraum        162,00 EUR
12.2.    Abschiedsraum (Hauptfriedhof und Styrum)        200,00 EUR
12.3    Trauerfeierraum        165,00 EUR

13.    Nebenleistungen
    Grunddekoration Trauerfeierraum        
    Hauptfriedhof, Altstadt und Dümpten II
    (Pflanzkübel und Kerzen)        46,00 EUR

14.    Aufbahrungs- oder Abschiedsraum-Grunddekoration            
    Hauptfriedhof, Dümpten II und Styrum (Pflanzkübel und Kerzen)    25,00 EUR
    
15.    Benutzung der Orgel            6,00 EUR

16.    Benutzung des Obduktionsraumes und der Kühlzellen
    (nur Hauptfriedhof)            91,00 EUR

17. Trennsteine liefern und verlegen            146,00 EUR

18.    Vorzeitig zurückgegebene Grabstätten
18.1    Abräumen und Herrichten
nach Ablauf, vorzeitiger Rückgabe oder Entziehung     des
    Nutzungsrechts werden nach tatsächlichem Aufwand berechnet.
    Grundlage sind die Betriebsstundensätze für den Personal- und Maschineneinsatz.
    Der Betriebstundensatz für Personal beträgt 40,64 EUR, die Stundensätze für die
    üblicherweise eingesetzten Maschinen/Fahrzeuge betragen 16,63 EUR (Muldenkip-
    per/Minikipper) und 40,93 EUR (Friedhofsbagger).
        




18.2    Unterhaltung der Grabstätten nach vorzeitiger
    Rückgabe oder Entziehung des Nutzungsrechtes

18.2.1    Reihengrabstätten, Wahlgrabstellen,
    große Urnenwahlgrabstätten, je Jahr                38,00 EUR

18.2.2    Waldgrabstätten, Waldurnengrabstätten, Grüfte    
    und historische Grabstätten, je Jahr/m²                17,00 EUR

18.2.3    Urnenreihengrabstätten, kleine Urnenwahlgrabstätten
    und Kinderreihengrabstätten je Jahr                25,00 EUR


§ 3
Gebührenschuldner


Gebührenschuldner ist:

    a)    bei der Benutzungsgebühr:
        der Antragsteller (Benutzer), sonst derjenige, der zur Bestattung verpflichtet
        ist,

    b)    bei der Verwaltungsgebühr:
        der Antragsteller, ansonsten derjenige, in dessen Interesse eine
        Amtshandlung vorgenommen wird,

c) bei Gebühren anlässlich der vorzeitigen Rückgabe oder der Entziehung des Nut-zungsrechtes: derjenige, der als Nutzungsberechtigter oder Verantwortlicher für eine Grabstätte durch Handeln oder Unterlassen aufgrund der Bestimmungen der jeweils gültigen Friedhofssatzung Leistungen der Friedhofsverwaltung ver-anlasst,

d) im Falle der Zahlungsunfähigkeit der Gebührenschuldner nach den Buchstaben a - c: derjenige, der für deren Gebührenschuld kraft eines anderen Gesetzes haf-tet.

Mehrere Gebührenschuldner haften als Gesamtschuldner.





§ 4
Entstehen und Fälligkeit der Gebühren


Die Gebührenpflicht entsteht mit der Antragstellung, spätestens mit dem Beginn der tat-sächlichen Benutzung der Friedhofs- und Bestattungseinrichtungen bzw. mit dem Beginn der Tätigkeit der Friedhofsverwaltung.
Die Gebühren werden grundsätzlich einen Monat nach der Bekanntgabe des Gebührenbe-scheides fällig. Der Friedhofsträger ist berechtigt, in Ausnahmefällen Vorauszahlungen zu verlangen.

§ 5
Gebühren bei teilweiser Inanspruchnahme


Wird ein Antrag auf Benutzung des Friedhofes, der Bestattungseinrichtungen oder auf an-dere Leistungen der Friedhofsverwaltung zurückgenommen, ermäßigen sich die Gebühren entsprechend dem Umfang der noch nicht erbrachten Leistungen.


§ 6
Inkrafttreten


Die Satzung tritt am Tage nach der Bekanntmachung im Amtsblatt der Stadt Mülheim an der Ruhr in Kraft.

Gleichzeitig tritt die Gebührensatzung vom 08.12.2005 für die städtischen Friedhöfe in Mül-heim an der Ruhr (veröffentlicht im Amtsblatt für die Stadt Mülheim an der Ruhr Nr. 44/2005) außer Kraft.

Kontakt


Stand: 07.07.2011

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