Gebührensatzung für die städtischen Friedhöfe
Gebührensatzung vom 21.06.2011
für die städtischen Friedhöfe in Mülheim an der Ruhr
Der Rat der Stadt Mülheim an der Ruhr hat in seiner Sitzung am 16.06.2011 aufgrund des § 4 des Bestattungsgesetzes NRW - BestG NRW - vom 17.06.2003 (GV. NRW S. 313) und der §§ 7 (1) und 41 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW), in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV. NRW S. 666), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21.12.2010 (GV. NRW S. 688) sowie §§ 4, 5 und 6 des Kom-munalabgabengesetzes (KAG) für das Land Nordrhein-Westfalen vom 21.10.1969, zuletzt geändert durch Art. 1 JagdsteuerabschaffungsG vom 30.06.2009 (GV. NRW S. 394) nach-stehende Gebührensatzung für die städtischen Friedhöfe in Mülheim an der Ruhr beschlos-sen:
§ 1
Grundsatz
Die Stadt Mülheim an der Ruhr erhebt für die Benutzung ihrer Friedhöfe, die Inanspruch-nahme ihrer Bestattungseinrichtungen und für die Leistungen der Friedhofsverwaltung Ge-bühren gemäß den nachstehenden Bestimmungen.
§ 2
Gebührenverzeichnis
A Erwerb und Wiedererwerb von Nutzungsrechten an Grabstätten
1. Erwerb von Reihengrabstätten
1.1 für Verstorbene in Särgen über 1,20 m 1.285,00 EUR
1.2 für Verstorbene in Särgen bis 1,20 m (auch eingeäschert) 150,00 EUR
1.3 Urnenreihengrabstätte 1.157,00 EUR
1.4 anonyme Urnenreihengrabstätte 1.332,00 EUR
1.5 anonyme Erdreihengrabstätte
für Verstorbene in Särgen über 1,20 m 1.820,00 EUR
1.6 Erfolgt die Erdbestattung nach Zi. 1.1 oder 1.2 ohne Sarg,
richtet sich die Erwerbsgebühr nach der Sarggröße,
die für einen Verstorbenen abhängig von seiner Körpergröße
erforderlich wäre.
1.7 Inanspruchnahme von Aschestreufeldern 1.076,00 EUR
2. Erwerb von Wahlgrabstätten
2.1 Wahlgrabstätten, je Stelle 1.992,00 EUR
2.2 Familiengrabstätten, je Stelle 2.307,00 EUR
2.3 Waldgrabstätten, Grüfte u. Waldurnengrabstätten, Grabfläche je m² 975,00 EUR
2.4 kleine Urnenwahlgrabstätte (zur Beisetzung von bis zu 4 Urnen) 1.449,00 EUR
2.5 große Urnenwahlgrabstätte (zur Beisetzung von bis zu 4 Urnen) 1.992,00 EUR
2.6 Urnenstelen (einzeln stehend oder im Verbund als Urnenwand),
je Kammer für bis zu 3 Urnen 2.160,00 EUR
2.7 Bei Verlängerungen und vorzeitigen Verlängerungen
(ohne Beisetzung) des Nutzungsrechtes an Wahl- und
Urnenwahlgrabstätten ist für jedes angefangene Jahr
des Verlängerungszeitraumes 1/30 der am Tage der Antrag-
stellung für den Erwerb des Nutzungsrechtes an der
entsprechenden Grabstätte geltenden Gebühr zu entrichten.
2.8 Für den Wiedererwerb des Nutzungsrechtes an Wahl- und
Urnenwahlgrabstätten ist die am Tage nach Ablauf des
bisherigen Nutzungsrechtes geltende Gebühr zu entrichten.
3. Erwerb von Sondergrabstätten mit Pflegepauschale
3.1 Reihengrabstätte im Sondergrabfeld
(Särge über 1,20 m, zzgl. Pflegekosten) 1.315,00 EUR
3.1.1 Partnergrabstätte - zweistellige Wahlgrabstätte
(Särge über 1,20 m, je Stelle, zzgl. Pflegekosten) 1.992,00 EUR
3.2 Urnenreihengrabstätte im Sondergrabfeld, zzgl. Pflegekosten 1.174,00 EUR
3.2.1 Partnergrabstätte - zweistellige Wahlgrabstätte
(zur Beisetzung von insges. 2 Urnen, je Stelle, zzgl. Pflegekosten) 1.992,00 EUR
3.3 Urnenreihengrabstätte im Buchenurnenhain
mit Gemeinschaftsgrabmal, inkl. Pflegekosten 2.087,00 EUR
3.4 Urnenreihengrabstätte mit Gemeinschaftsgrabmal
im Baumbestattungsfeld, inkl. Pflegekosten 2.114,00 EUR
3.4.1 Erwerb eines Familienbaumes (Urnenwahlgrabstätte im
Baumbestattungsfeld mit Gemeinschaftsgrabmal)
mit sechs Urnenstellen, inkl. Pflegekosten, je Stelle 2.114,00 EUR
3.5 Urnengemeinschaftsgrabstätte mit 16 Urnenreihengrabstellen,
je Stelle, zzgl. Pflegekosten 1.157,00 EUR
3.6 Bei Verlängerungen und vorzeitigen Verlängerungen
(ohne Beisetzung) des Nutzungsrechtes an Wahl- und
Urnenwahlgrabstätten ist für jedes angefangene Jahr
des Verlängerungszeitraumes 1/30 der am Tage der Antrag-
stellung für den Erwerb des Nutzungsrechtes an der
entsprechenden Grabstätte geltenden Gebühr zu entrichten.
3.7 Für den Wiedererwerb des Nutzungsrechtes an Wahl- und
Urnenwahlgrabstätten ist die am Tage nach Ablauf des
bisherigen Nutzungsrechtes geltende Gebühr zu entrichten.
B Grabbereitung
4. Grundgebühr
wird bei jeder Beisetzung in Rechnung gestellt 159,00 EUR
5. Dienstleistungen zur Durchführung einer Beisetzung
inkl. Öffnen und Schließen von Reihengrabstätten
5.1 für Verstorbene in Särgen über 1,20 m 547,00 EUR
5.2 für Verstorbene in Särgen bis 1,20 m 141,00 EUR
5.3 für Urnen 61,00 EUR
5.4 auf Aschestreufeldern 75,00 EUR
5.5 Erfolgt die Erdbestattung nach Zi. 5.1 oder 5.2 ohne Sarg,
richtet sich die Erwerbsgebühr nach der Sarggröße,
die für einen Verstorbenen abhängig von seiner Körpergröße
erforderlich wäre.
6. Dienstleistungen zur Durchführung einer Beisetzung
inkl. Öffnen und Schließen von Wahlgrabstätten und Sondergrabstellen
6.1 für Verstorbene in Särgen über 1,20 m 657,00 EUR
6.1.1. Waldgrabstelle für Verstorbene in Särgen über 1,20 m 891,00 EUR
6.2 für Verstorbene in Särgen bis 1,20 m 142,00 EUR
6.3 für Urnen 99,00 EUR
6.4 Erfolgt die Erdbestattung nach Zi. 6.1 oder 6.2 ohne Sarg,
richtet sich die Erwerbsgebühr nach der Sarggröße,
die für einen Verstorbenen abhängig von seiner Körpergröße
erforderlich wäre.
7. Besonderer Arbeitsaufwand und Überstunden werden nach tatsächlichem Auf-wand berechnet. Grundlage sind die Betriebsstundensätze für den Personal- und Maschineneinsatz. Der Betriebstundensatz für Personal beträgt 40,64 EUR, die Stundensätze für die üblicherweise eingesetzten Maschinen/Fahrzeuge betragen 16,63 EUR (Muldenkipper/Minikipper), 24,11 EUR (Transporter) und 40,93 EUR(Friedhofsbagger).
C Ausgrabungen und Umbettungen
8. Ausgrabungen
8.1 von Särgen 1.066,00 EUR
8.2 von Urnen 118,00 EUR
9. Umbettungen
9.1 von Särgen 1.726,00 EUR
9.2 von Urnen 216,00 EUR
D Verwaltungsgebühren
10. Genehmigung zur Teilung einer Grabstätte 82,00 EUR
Zweitschrift der Erwerbsurkunde, je Urkunde gebührenfrei
11. Zustimmung zur Errichtung oder Veränderung von
Grabmalen, Einfassungen u. ä. einschl. Überprüfung
der Standfestigkeit
11.1 Grabtafeln, Kissensteine, Holzkreuze bis 1,20 m Höhe,
Einfassungen 21,00 EUR
11.2 Grabmale und bauliche Anlagen auf Reihengrabstätten 91,00 EUR
11.3 Grabmale und bauliche Anlagen auf Wahlgrabstätten 133,00 EUR
E Inanspruchnahme der Bestattungseinrichtungen
und Nebenleistungen (Gebühr je Bestattungsfall)
12. Benutzung der Friedhofshalle
12.1 Aufbahrungsraum 162,00 EUR
12.2. Abschiedsraum (Hauptfriedhof und Styrum) 200,00 EUR
12.3 Trauerfeierraum 165,00 EUR
13. Nebenleistungen
Grunddekoration Trauerfeierraum
Hauptfriedhof, Altstadt und Dümpten II
(Pflanzkübel und Kerzen) 46,00 EUR
14. Aufbahrungs- oder Abschiedsraum-Grunddekoration
Hauptfriedhof, Dümpten II und Styrum (Pflanzkübel und Kerzen) 25,00 EUR
15. Benutzung der Orgel 6,00 EUR
16. Benutzung des Obduktionsraumes und der Kühlzellen
(nur Hauptfriedhof) 91,00 EUR
17. Trennsteine liefern und verlegen 146,00 EUR
18. Vorzeitig zurückgegebene Grabstätten
18.1 Abräumen und Herrichten nach Ablauf, vorzeitiger Rückgabe oder Entziehung des
Nutzungsrechts werden nach tatsächlichem Aufwand berechnet.
Grundlage sind die Betriebsstundensätze für den Personal- und Maschineneinsatz.
Der Betriebstundensatz für Personal beträgt 40,64 EUR, die Stundensätze für die
üblicherweise eingesetzten Maschinen/Fahrzeuge betragen 16,63 EUR (Muldenkip-
per/Minikipper) und 40,93 EUR (Friedhofsbagger).
18.2 Unterhaltung der Grabstätten nach vorzeitiger
Rückgabe oder Entziehung des Nutzungsrechtes
18.2.1 Reihengrabstätten, Wahlgrabstellen,
große Urnenwahlgrabstätten, je Jahr 38,00 EUR
18.2.2 Waldgrabstätten, Waldurnengrabstätten, Grüfte
und historische Grabstätten, je Jahr/m² 17,00 EUR
18.2.3 Urnenreihengrabstätten, kleine Urnenwahlgrabstätten
und Kinderreihengrabstätten je Jahr 25,00 EUR
§ 3
Gebührenschuldner
Gebührenschuldner ist:
a) bei der Benutzungsgebühr:
der Antragsteller (Benutzer), sonst derjenige, der zur Bestattung verpflichtet
ist,
b) bei der Verwaltungsgebühr:
der Antragsteller, ansonsten derjenige, in dessen Interesse eine
Amtshandlung vorgenommen wird,
c) bei Gebühren anlässlich der vorzeitigen Rückgabe oder der Entziehung des Nut-zungsrechtes: derjenige, der als Nutzungsberechtigter oder Verantwortlicher für eine Grabstätte durch Handeln oder Unterlassen aufgrund der Bestimmungen der jeweils gültigen Friedhofssatzung Leistungen der Friedhofsverwaltung ver-anlasst,
d) im Falle der Zahlungsunfähigkeit der Gebührenschuldner nach den Buchstaben a - c: derjenige, der für deren Gebührenschuld kraft eines anderen Gesetzes haf-tet.
Mehrere Gebührenschuldner haften als Gesamtschuldner.
§ 4
Entstehen und Fälligkeit der Gebühren
Die Gebührenpflicht entsteht mit der Antragstellung, spätestens mit dem Beginn der tat-sächlichen Benutzung der Friedhofs- und Bestattungseinrichtungen bzw. mit dem Beginn der Tätigkeit der Friedhofsverwaltung.
Die Gebühren werden grundsätzlich einen Monat nach der Bekanntgabe des Gebührenbe-scheides fällig. Der Friedhofsträger ist berechtigt, in Ausnahmefällen Vorauszahlungen zu verlangen.
§ 5
Gebühren bei teilweiser Inanspruchnahme
Wird ein Antrag auf Benutzung des Friedhofes, der Bestattungseinrichtungen oder auf an-dere Leistungen der Friedhofsverwaltung zurückgenommen, ermäßigen sich die Gebühren entsprechend dem Umfang der noch nicht erbrachten Leistungen.
§ 6
Inkrafttreten
Die Satzung tritt am Tage nach der Bekanntmachung im Amtsblatt der Stadt Mülheim an der Ruhr in Kraft.
Gleichzeitig tritt die Gebührensatzung vom 08.12.2005 für die städtischen Friedhöfe in Mül-heim an der Ruhr (veröffentlicht im Amtsblatt für die Stadt Mülheim an der Ruhr Nr. 44/2005) außer Kraft.
Kontakt
Stand: 07.07.2011














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