Gebührensatzung für die städtischen Friedhöfe
Gebührensatzung vom 21. Juni 2011
für die städtischen Friedhöfe in Mülheim an der Ruhr
Der Rat der Stadt Mülheim an der Ruhr hat in seiner Sitzung am 16. Juni 2011 aufgrund des § 4 des Bestattungsgesetzes NRW - BestG NRW - vom 17. Juni 2003 (GV. NRW S. 313) und der §§ 7 (1) und 41 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW), in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW S. 666), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21. Dezember 2010 (GV. NRW S. 688) sowie §§ 4, 5 und 6 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) für das Land Nordrhein-Westfalen vom 21. Oktober 1969, zuletzt geändert durch Art. 1 JagdsteuerabschaffungsG vom 30. Juni 2009 (GV. NRW S. 394) nachstehende Gebührensatzung für die städtischen Friedhöfe in Mülheim an der Ruhr beschlossen:
§ 1 Grundsatz
§ 2 Gebührenverzeichnis
§ 3 Gebührenschuldner
§ 4 Entstehen und Fälligkeit der Gebühren
§ 5 Gebühren bei teilweiser Inanspruchnahme
§ 6 Inkrafttreten
§ 1
Grundsatz
Die Stadt Mülheim an der Ruhr erhebt für die Benutzung ihrer Friedhöfe, die Inanspruchnahme ihrer Bestattungseinrichtungen und für die Leistungen der Friedhofsverwaltung Gebühren gemäß den nachstehenden Bestimmungen.
§ 2
Gebührenverzeichnis
A Erwerb und Wiedererwerb von Nutzungsrechten an Grabstätten
1. Erwerb von Reihengrabstätten
- 1.1 für Verstorbene in Särgen über 1,20 m 1.285,00 Euro
- 1.2 für Verstorbene in Särgen bis 1,20 m (auch eingeäschert) 150,00 Euro
- 1.3 Urnenreihengrabstätte 1.157,00 Euro
- 1.4 anonyme Urnenreihengrabstätte 1.332,00 Euro
- 1.5 anonyme Erdreihengrabstätte für Verstorbene
in Särgen über 1,20 m 1.820,00 Euro
- 1.6 Erfolgt die Erdbestattung nach Zi. 1.1 oder 1.2 ohne Sarg, richtet sich
die Erwerbsgebühr nach der Sarggröße, die für einen Verstorbenen abhängig
von seiner Körpergröße erforderlich wäre.
- 1.7 Inanspruchnahme von Aschestreufeldern 1.076,00 Euro
2. Erwerb von Wahlgrabstätten
- 2.1 Wahlgrabstätten, je Stelle 1.992,00 Euro
- 2.2 Familiengrabstätten, je Stelle 2.307,00 Euro
- 2.3 Waldgrabstätten, Grüfte und Waldurnengrabstätten,
Grabfläche je m² 975,00 Euro
- 2.4 kleine Urnenwahlgrabstätte
(zur Beisetzung von bis zu 4 Urnen) 1.449,00 Euro
- 2.5 große Urnenwahlgrabstätte
(zur Beisetzung von bis zu 4 Urnen) 1.992,00 Euro
- 2.6 Urnenstelen (einzeln stehend oder im Verbund als Urnenwand),
je Kammer für bis zu 3 Urnen 2.160,00 Euro
- 2.7 Bei Verlängerungen und vorzeitigen Verlängerunge (ohne Beisetzung) des
Nutzungsrechtes an Wahl- und Urnenwahlgrabstätten ist für jedes
angefangene Jahr des Verlängerungszeitraumes 1/30 der am Tage der
Antragstellung für den Erwerb des Nutzungsrechtes an der entsprechenden
Grabstätte geltenden Gebühr zu entrichten.
- 2.8 Für den Wiedererwerb des Nutzungsrechtes an Wahl- und
Urnenwahlgrabstätten ist die am Tage nach Ablauf des bisherigen
Nutzungsrechtes geltende Gebühr zu entrichten.
3. Erwerb von Sondergrabstätten mit Pflegepauschale
- 3.1 Reihengrabstätte im Sondergrabfeld
(Särge über 1,20 m, zuzüglich Pflegekosten) 1.315,00 Euro 3.1.1 Partnergrabstätte - zweistellige Wahlgrabstätte
(Särge über 1,20 m, je Stelle, zuzüglich Pflegekosten) 1.992,00 Euro
- 3.2 Urnenreihengrabstätte im Sondergrabfeld,
zuzüglich Pflegekosten 1.174,00 Euro 3.2.1 Partnergrabstätte - zweistellige Wahlgrabstätte
(zur Beisetzung von insgesamt 2 Urnen, je Stelle,
zuzüglich Pflegekosten) 1.992,00 Euro
- 3.3 Urnenreihengrabstätte im Buchenurnenhain mit
Gemeinschaftsgrabmal, inklusive Pflegekosten 2.087,00 Euro
- 3.4 Urnenreihengrabstätte mit Gemeinschaftsgrabmal im
Baumbestattungsfeld, inklusive Pflegekosten 2.114,00 Euro 3.4.1 Erwerb eines Familienbaumes (Urnenwahlgrabstätte im
Baumbestattungsfeld mit Gemeinschaftsgrabmal) mit sechs
Urnenstellen, inklusive Pflegekosten, je Stelle 2.114,00 Euro
- 3.5 Urnengemeinschaftsgrabstätte mit 16 Urnenreihengrabstellen,
je Stelle, zuzüglich Pflegekosten 1.157,00 Euro
- 3.6 Bei Verlängerungen und vorzeitigen Verlängerungen (ohne Beisetzung)
des Nutzungsrechtes an Wahl- und Urnenwahlgrabstätten ist für jedes
angefangene Jahr des Verlängerungszeitraumes 1/30 der am Tage der
Antragstellung für den Erwerb des Nutzungsrechtes an der entsprechenden
Grabstätte geltenden Gebühr zu entrichten.
- 3.7 Für den Wiedererwerb des Nutzungsrechtes an Wahl- und
Urnenwahlgrabstätten ist die am Tage nach Ablauf des bisherigen
Nutzungsrechtes geltende Gebühr zu entrichten.
B Grabbereitung
4. Grundgebühr
wird bei jeder Beisetzung in Rechnung gestellt 159,00 Euro
5. Dienstleistungen zur Durchführung einer Beisetzung inklusive Öffnen und Schließen von Reihengrabstätten
- 5.1 für Verstorbene in Särgen über 1,20 m 547,00 Euro
- 5.2 für Verstorbene in Särgen bis 1,20 m 141,00 Euro
- 5.3 für Urnen 61,00 Euro
- 5.4 auf Aschestreufeldern 75,00 Euro
- 5.5 Erfolgt die Erdbestattung nach Zi. 5.1 oder 5.2 ohne Sarg
richtet sich die Erwerbsgebühr nach der Sarggröße, die für
einen Verstorbenen abhängig von seiner Körpergröße erforderlich wäre.
6. Dienstleistungen zur Durchführung einer Beisetzung inklusive Öffnen und Schließen von Wahlgrabstätten und Sondergrabstellen
- 6.1 für Verstorbene in Särgen über 1,20 m 657,00 Euro
- 6.1.1. Waldgrabstelle für Verstorbene in Särgen über 1,20 m 891,00 Euro
- 6.2 für Verstorbene in Särgen bis 1,20 m 142,00 Euro
- 6.3 für Urnen 99,00 Euro
- 6.4 Erfolgt die Erdbestattung nach Zi. 6.1 oder 6.2 ohne Sarg,
richtet sich die Erwerbsgebühr nach der Sarggröße,
die für einen Verstorbenen abhängig von seiner Körpergröße
erforderlich wäre.
7. Besonderer Arbeitsaufwand
Besonderer Arbeitsaufwand und Überstunden werden nach tatsächlichem
Aufwand berechnet. Grundlage sind die Betriebsstundensätze für den Personal-
und Maschineneinsatz. Der Betriebstundensatz für Personal beträgt 40,64 Euro,
die Stundensätze für die üblicherweise eingesetzten Maschinen/Fahrzeuge
betragen 16,63 Euro (Muldenkipper/Minikipper), 24,11 Euro (Transporter) und
40,93 Euro(Friedhofsbagger).
C Ausgrabungen und Umbettungen
8. Ausgrabungen
- 8.1 von Särgen 1.066,00 Euro
- 8.2 von Urnen 118,00 Euro
9. Umbettungen
- 9.1 von Särgen 1.726,00 Euro
- 9.2 von Urnen 216,00 Euro
D Verwaltungsgebühren
10.Genehmigung zur Teilung einer Grabstätte
Grundgebühr 82,00 Euro
Zweitschrift der Erwerbsurkunde, je Urkunde gebührenfrei
11. Zustimmung zur Errichtung oder Veränderung von Grabmalen, Einfassungen und ähnliche einschließlich Überprüfung der Standfestigkeit
- 11.1 Grabtafeln, Kissensteine, Holzkreuze bis 1,20 m Höhe,
Einfassungen 21,00 Euro
- 11.2 Grabmale und bauliche Anlagen auf Reihengrabstätten 91,00 Euro
- 11.3 Grabmale und bauliche Anlagen auf Wahlgrabstätten 133,00 Euro
E Inanspruchnahme der Bestattungseinrichtungen
und Nebenleistungen (Gebühr je Bestattungsfall)
12. Benutzung der Friedhofshalle
- 12.1 Aufbahrungsraum 162,00 Euro
- 12.2 Abschiedsraum (Hauptfriedhof und Styrum) 200,00 Euro
- 12.3 Trauerfeierraum 165,00 Euro
13. Nebenleistungen
Grunddekoration Trauerfeierraum Hauptfriedhof, Altstadt und
Dümpten II (Pflanzkübel und Kerzen) 46,00 Euro
14. Aufbahrungs- oder Abschiedsraum-Grunddekoration
Hauptfriedhof, Dümpten II und Styrum (Pflanzkübel und Kerzen) 25,00 Euro
15. Benutzung der Orgel
Gebühr 6,00 Euro
16. Benutzung des Obduktionsraumes und der Kühlzellen
(nur Hauptfriedhof) 91,00 Euro
17. Trennsteine
liefern und verlegen 146,00 Euro
18. Vorzeitig zurückgegebene Grabstätten
- 18.1 Abräumen und Herrichtennach Ablauf, vorzeitiger Rückgabe oder Entziehung
des Nutzungsrechts werden nach tatsächlichem Aufwand berechnet.
Grundlage sind die Betriebsstundensätze für den Personal- und
Maschineneinsatz. Der Betriebstundensatz für Personal beträgt 40,64 Euro,
die Stundensätze für die üblicherweise eingesetzten Maschinen/Fahrzeuge
betragen 16,63 Euro (Muldenkipper/Minikipper) und 40,93 Euro
(Friedhofsbagger).
- 18.2 Unterhaltung der Grabstätten nach vorzeitiger Rückgabe oder
Entziehung des Nutzungsrechtes
18.2.1 Reihengrabstätten, Wahlgrabstellen, große
Urnenwahlgrabstätten, je Jahr 38,00 Euro
18.2.2 Waldgrabstätten, Waldurnengrabstätten, Grüfte und
historische Grabstätten, je Jahr/m² 17,00 Euro 18.2.3 Urnenreihengrabstätten, kleine Urnenwahlgrabstätten und
Kinderreihengrabstätten je Jahr 25,00 Euro
§ 3
Gebührenschuldner
Gebührenschuldner ist:
a) bei der Benutzungsgebühr:
der Antragsteller (Benutzer), sonst derjenige, der zur Bestattung verpflichtet
ist,
b) bei der Verwaltungsgebühr:
der Antragsteller, ansonsten derjenige, in dessen Interesse eine
Amtshandlung vorgenommen wird,
c) bei Gebühren anlässlich der vorzeitigen Rückgabe oder der Entziehung des
Nutzungsrechtes: derjenige, der als Nutzungsberechtigter oder Verantwortlicher
für eine Grabstätte durch Handeln oder Unterlassen aufgrund der Bestimmungen
der jeweils gültigen Friedhofssatzung Leistungen der Friedhofsverwaltung
veranlasst,
d) im Falle der Zahlungsunfähigkeit der Gebührenschuldner nach den
Buchstaben a - c: derjenige, der für deren Gebührenschuld kraft eines anderen
Gesetzes haftet.
Mehrere Gebührenschuldner haften als Gesamtschuldner.
§ 4
Entstehen und Fälligkeit der Gebühren
Die Gebührenpflicht entsteht mit der Antragstellung, spätestens mit dem Beginn der tatsächlichen Benutzung der Friedhofs- und Bestattungseinrichtungen beziehungsweise mit dem Beginn der Tätigkeit der Friedhofsverwaltung.
Die Gebühren werden grundsätzlich einen Monat nach der Bekanntgabe des Gebührenbescheides fällig. Der Friedhofsträger ist berechtigt, in Ausnahmefällen Vorauszahlungen zu verlangen.
§ 5
Gebühren bei teilweiser Inanspruchnahme
Wird ein Antrag auf Benutzung des Friedhofes, der Bestattungseinrichtungen oder auf andere Leistungen der Friedhofsverwaltung zurückgenommen, ermäßigen sich die Gebühren entsprechend dem Umfang der noch nicht erbrachten Leistungen.
§ 6
Inkrafttreten
Die Satzung tritt am Tage nach der Bekanntmachung im Amtsblatt der Stadt Mülheim an der Ruhr in Kraft.
Gleichzeitig tritt die Gebührensatzung vom 08. Dezember 2005 für die städtischen Friedhöfe in Mülheim an der Ruhr (veröffentlicht im Amtsblatt für die Stadt Mülheim an der Ruhr Nr. 44/2005) außer Kraft.
Kontakt
Stand: 18.06.2013
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