Gebührensatzung zur Unterbringung von Aussiedlern und asylbegehrenden Ausländern

Gebührensatzung zur Unterbringung von Aussiedlern und asylbegehrenden Ausländern

Für die Übergangsheime der Stadt Mülheim an der Ruhr zur Unterbringung von Aussiedlern und asylbegehrenden Ausländern sowie für die von der Stadt Mülheim unterhaltenen Obdachlosenunterkünfte und entsprechend genutzten Wohnräumen vom 7. Mai 2001.

Aufgrund der §§ 7 und 41 Absatz 1 f) und i) der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Nordrhein-Westfalen - GV. NRW. - Seite 666), zuletzt geändert am 28. April 2000 (GV. NRW., Seite 245), und der §§ 2, 4 und 6 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG) vom 21. Oktober 1969 (GV. NRW., Seite 712), zuletzt geändert am 17. Dezember 1999 (GV. NRW., Seite 718), hat der Rat der Stadt Mülheim an der Ruhr am 29. März 2001 folgende Satzung beschlossen:

§ 1 Übergangsheime und Unterkünfte

§ 2 Personenkreis

§ 3 Zuweisung und Benutzung

§ 4 Zahlungspflicht

§ 5 Benutzungsgebühr für Übergangsheime

§ 6 Benutzungsgebühr für Obdachlosenunterkünfte und Gebührenhaftung

§ 7 Fälligkeit der Benutzungsgebühren

§ 8 Rechtsmittel

§ 9 Inkrafttreten

§ 1 Übergangsheime und Unterkünfte

Absatz 1

Die Stadt unterhält:

  • a) Übergangsheime zur vorübergehenden Unterbringung von Aussiedlern
  • b) Übergangsheime zur vorübergehenden Unterbringung von asylbegehrenden Ausländern
  • c) Obdachlosenunterkünfte zur vorübergehenden Unterbringung der von Obdachlosigkeit bedrohten Personen

als nicht rechtsfähige öffentliche Einrichtungen.

Absatz 2

Der Rat der Stadt entscheidet über die Einrichtung, Erweiterung, Übernahme und Auflösung der in Absatz 1 genannten Einrichtungen.

§ 2 Personenkreis

Die Übergangsheime sind ausschließlich dazu bestimmt,

  • a) die der Stadt nach § 2 des Landesaufnahmegesetzes in der Fassung vom
    1. Februar 1995 zugewiesenen Personen
  • b) die der Stadt nach § 1 des Flüchtlings-Aufnahme-Gesetzes (Stand 1. Juni 1997) zugewiesenen Personen vorübergehend aufzunehmen.
  • c) In den Obdachlosenunterkünften sind ausschließlich von Obdachlosigkeit bedrohte Personen, die aufgrund der §§ 1, 14 und 17 des Gesetzes über Aufbau und Befugnisse der Ordnungsbehörden (OBG - Stand 1. Februar 1995) unterzubringen sind, einzuweisen.

§ 3 Zuweisung und Benutzung

Absatz 1

Wohnräume oder Bettplätze in den Übergangsheimen werden zugewiesen. Die Zuweisung ist widerruflich. Mit dem Widerruf erlischt das Recht auf Benutzung.

Absatz 2

Über die Belegung entscheidet der Oberbürgermeister - Sozialamt - nach pflichtgemäßem Ermessen. In diesem Rahmen ist der Oberbürgermeister berechtigt, Wohnräume beziehungsweise Bettplätze zuzuweisen und Verlegungen vorzunehmen.

Absatz 3

Die Zuweisung der Obdachlosenunterkünfte erfolgt durch Ordnungsverfügung.

Absatz 4

Die Ordnung in den Übergangsheimen und Unterkünften wird durch eine Hausordnung geregelt.

Absatz 5

Durch die Zuweisung wird kein Mietverhältnis begründet.

§ 4 Zahlungspflicht

Absatz 1

Die Benutzung der Übergangsheime ist gebührenpflichtig. Zahlungspflichtig sind die Bewohner der Übergangsheime.

Absatz 2

Die Gebührenpflicht entsteht mit dem Tag der Inanspruchnahme des Übergangsheimes und endet mit dem Tag des Auszuges.

Absatz 3

In den Übergangsheimen wird die Gebühr für gemeinsam genutzte Wohneinheiten nach der Zahl der Bettplätze berechnet.

Absatz 4

Vorübergehende Abwesenheit entbindet nicht von der Zahlungspflicht.

§ 5 Benutzungsgebühr für Übergangsheime

Absatz 1

Die Benutzungsgebühr in den Übergangsheimen setzt sich zusammen aus der Grundgebühr für die Nutzung des Übergangsheimes und aus der Verbrauchsgebühr für die Kosten der Energie- und Wasserversorgung.

Absatz 2

Die Grundgebühr beträgt monatlich 9,50 DM - Deutsche Mark - (4,90 Euro) pro Quadratmeter genutzte Fläche. Für die Berechnung der genutzten Flächen gelten die §§ 42 bis 44 der Verordnung über wohnwirtschaftliche Berechnungen (2. Berechnungsverordnung - II.BV) in der jetzigen Fassung.

Absatz 3

Die Verbrauchsgebühr wird zusammen mit der Grundgebühr fällig und wird pauschal erhoben.

Die monatlichen Verbrauchsgebühren betragen pro Person 55,00 DM (28,00 Euro).

Im Einzelnen:

  • 32,00 DM (16,00 Euro) Stromkostenanteil
  • 7,00 DM (4,00 Euro) Anteil für Wasserverbrauch
  • 16,00 DM (8,00 Euro) Heizkostenanteil

§ 6 Benutzungsgebühr für Obdachlosenunterkünfte und Gebührenhaftung

Absatz 1

Für die Benutzung der städtischen Obdachlosenunterkünfte sind folgende Gebühren zu entrichten:

  • 1. Sellerbeckstraße 14 bis 24 je Quadratmeter 8,50 DM (4,40 Euro) monatlich
  • 2. Sellerbeckstraße 8 bis 12 je Quadratmeter 6,00 DM (3,10 Euro) monatlich
  • 3. Sellerbeckstraße 32 bis 36 je Quadratmeter 5,50 DM (2,80 Euro) monatlich
  • 4. Schlafstellen in Gemeinschaftsunterkünften 2,00 DM (1,00 Euro) täglich.

Absatz 2

Für die mit Zentralheizung ausgestatteten Obdachlosenunterkünfte wird eine Heizkostenpauschale in Höhe von 1,00 DM (0,50 Euro) pro Quadratmeter monatlich erhoben.

Sollten diese Sätze nicht ausreichen, können die Gebühren jederzeit an die tatsächlichen Kosten angepasst werden.

Absatz 3

Zur Zahlung der Gebühren für die Nutzung von Obdachlosenunterkünften sind alle Personen, die durch Verfügung der Ordnungsbehörde in die Unterkunft eingewiesen wurden/oder sich auch ständig in dieser Wohneinheit aufhalten, verpflichtet. Mehrere Zahlungspflichtige haften als Gesamtschuldner.

Absatz 4

Sofern nach Inkrafttreten dieser Gebührensatzung weitere Unterkünfte eingerichtet beziehungsweise modernisiert werden sollten, sind hierfür bis zur entsprechenden Änderung des Absatz 4 die Gebührensätze für vergleichbare Unterkünfte zu entrichten.

§ 7 Fälligkeit der Benutzungsgebühren

Absatz 1

Die Benutzungsgebühren sind monatlich im Voraus, spätestens jedoch bis zum 5. eines jeden Monats an die Stadtkasse zu zahlen. Bei verspäteter Zahlung werden Säumniszuschläge nach den gesetzlichen Bestimmungen berechnet.

Die Gebühren für Schlafstellen in den Obdachlosenunterkünften (§ 6 Absatz 1 Nummer 4 der Satzung) werden am Tage der Benutzung fällig.

Absatz 2

Die Gebühren können bei nachgewiesener Bedürftigkeit ganz oder teilweise durch den Oberbürgermeister gestundet oder erlassen werden. Gebührenrückstände werden im Verwaltungvollstreckungsverfahren beigetrieben.

§ 8 Rechtsmittel

Gegen die Heranziehung zu den Gebühren steht den Zahlungspflichtigen, binnen einer Frist von einem Monat nach Zugang der Zahlungsaufforderung, der Widerspruch beim Oberbürgermeister - Sozialamt - zu.

Gegen die Entscheidung über den Widerspruch ist binnen einer Frist von einem Monat nach Zugang des Widerspruchsbescheides die Klage im Verwaltungsstreitverfahren bei dem Verwaltungsgericht in Düsseldorf zulässig.

§ 9 Inkrafttreten

Absatz 1

Die Gebührensatzung tritt zum 1. Juni 2001 in Kraft.

Mit gleichem Zeitpunkt tritt die bisherige Satzung für:

  • a) Übergangsheime der Stadt Mülheim an der Ruhr zur Unterbringung von Aussiedlern und Übersiedlern vom 6. Juli 1990,
  • b) Übergangsheime der Stadt Mülheim an der Ruhr zur Unterbringung asylbegehrender Ausländer vom 27. Januar 1993,
  • c) für die von der Stadt Mülheim an der Ruhr unterhaltenen Obdachlosenunterkünfte vom 3. April 1992

außer Kraft.

Absatz 2

Die genannten Euro-Beträge treten zum 1. Januar 2001 in Kraft, gleichzeitig treten die genannten DM-Beträge außer Kraft.

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Stand: 10.01.2017

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