Genehmigungsfreie Anlagen § 66 BauO NRW

Die Errichtung oder Änderung folgender Anlagen bedarf keiner Genehmigung:

  • 1. Anlagen zur Verteilung von Wärme bei Wasserheizungsanlagen einschließlich der Wärmeerzeuger,
  • 2. Feuerungsanlagen
    2a. in Serie hergestellte Blockheizkraftwerke,
    2b. in Serie hergestellte Brennstoffzellen,
  • 3. Wärmepumpen,
  • 4. ortsfeste Behälter für brennbare oder schädliche Flüssigkeiten bis zu 50 cbm Fassungsvermögen, für verflüssigte oder nicht verflüssigte Gase bis zu 5 cbm Fassungsvermögen,
  • 5. Wasserversorgungsanlagen einschließlich der Warmwasserversorgungsanlagen und ihre Wärmeerzeuger,
  • 6. Abwasseranlagen, soweit sie nicht als Abwasserbehandlungsanlagen von der Genehmigungspflicht freigestellt sind (§ 65 Abs. 1 Nr. 12),
  • 7. Lüftungsanlagen, raumlufttechnische Anlagen und Warmluftheizungen in Wohnungen oder ähnlichen Nutzungseinheiten mit Einrichtungen zur Wärmerückgewinnung.

Die Bauherrin oder der Bauherr hat sich vor der Benutzung der Anlagen von der Unternehmerin oder dem Unternehmer oder einer bzw. einem Sachverständigen bescheinigen zu lassen, dass die Anlagen den öffentlich-rechtlichen Vorschriften entsprechen. § 43 Abs. 7 bleibt unberührt.

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Stand: 04.05.2012

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