Genehmigungspflichtige Nutzungsvorhaben in Trinkwasserschutzzonen
Einzelne Wasserschutzzonenverordnungen sehen in vielen Bereichen eine gesonderte Genehmigungspflicht unabhängig von sonstigen Genehmigungen (zum Beispiel Baugenehmigung) vor, da in einem unabhängigen Verfahren die Unbedenklichkeit in wasserrechtlicher Hinsicht bei einer Vielzahl von Nutzungen geprüft und festgestellt werden muss.
Dies führt dazu, dass insbesondere bei gewerblichen Nutzungsabsichten Detailunterlagen vorgelegt werden müssen.
Es ist aufgrund der Vielzahl der Einzelregelungen nicht möglich, grundsätzliche Ausführungen zu machen, da diese in jedem Fall von den Individualumständen abhängig sind.
Bitte wenden Sie sich bei derartigen Vorhaben in Trinkwasserschutzzonen stets an die Untere Wasserbehörde der Stadt Mülheim an der Ruhr. Durch die frühzeitige Kontaktaufnahme ist es möglich, absehbare Forderungen der Behörde schon bei der Planung zu berücksichtigen, was nicht nur Zeit sondern auch Geld spart.
Kontakt
Stand: 11.01.2012













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