Genehmigungsverfahren Kleinkläranlagen, abflusslose Gruben und Einleitung geklärten Abwassers

Abflusslose Gruben, die über eine baurechtliche Zulassung verfügen, bedürfen außerhalb einer Trinkwasserschutzzone keiner wasserrechtlichen Erlaubnis. Innerhalb einer Trinkwasserschutzzone ist jedoch eine Genehmigung nach der jeweiligen Wasserschutzgebietsverordnung erforderlich. Die Abwasserbeseitigungspflicht verbleibt bei diesen Anlagen bei der Stadt.

Die Einleitung des geklärten Abwassers in das Grundwasser bzw. Gewässer bedarf zuvor der wasserrechtlichen Erlaubnis durch die Untere Wasserbehörde.

Kleinkläranlagen, die über eine bauaufsichtliche Zulassung verfügen, bedürfen keiner Genehmigung.
Die Abwasserbeseitigungspflicht wird in diesem Fall auf den Grundstückseigentümer übertragen.

Für die Erteilung der wasserrechtlichen Erlaubnis wird eine Gebühr erhoben, die abhängig von der Abwassermenge ist.

Den Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis zur Einleitung von gereinigten häuslichen Abwasser, behandelt in einer Kleinkläranlage, laden Sie sich bitte hier herunter: Antrag

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Stand: 10.03.2011

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