Geschäftsordnung

Geschäftsordnung für den Jugendstadtrat Mülheim an der Ruhr

INHALTSÜBERSICHT:

§ 1 Vorstand des Jugendstadtrates
§ 2 Einberufung
§ 3 Tagesordnung
§ 4 Teilnahme an Sitzungen und Befangenheit
§ 5 Öffentlichkeit der Sitzungen
§ 6 Vorschläge, Anträge und Anfragen
§ 7 Beratung
§ 8 Abstimmungen
§ 9 Verhalten in den Sitzungen
§ 10 Ordnung in den Sitzungsräumen
§ 11 Niederschrift
§ 12 Teilnahme an Sitzungen
§ 13 Bildung von Projektgruppen
§ 14 Änderung der Geschäftsordnung
§ 15 Inkrafttreten

Präambel:
Der Jugendstadtrat Mülheim an der Ruhr gibt sich gemäß den Vorschriften der Hauptsatzung
für die Stadt Mülheim an der Ruhr die nachfolgende Geschäftsordnung.

§ 1
Vorstand des Jugendstadtrates
Der Jugendstadtrat bildet einen Vorstand, dem der/die Vorsitzenden und seine/ihre Stellvertreter/
innen angehören. Ferner wählt der Jugendstadtrat aus seiner Mitte den/die Schriftführer/in,
den/die Pressesprecher/in und den/die stellvertretende/n Pressesprecher/in.

§ 2
Einberufung
1. Der Jugendstadtrat wird von dem/der Vorsitzenden zu den Sitzungen einberufen.
 
2. Die Einberufung erfolgt nach dem vom Hauptausschuss beschlossenen Terminplan. In
besonders dringenden Fällen kann davon - im Einverständnis mit dem/der Oberbürgermeister/
in - abgewichen werden.
 
3. Der Jugendstadtrat ist unverzüglich einzuberufen, wenn mindestens ein Fünftel der satzungsgemäßen
Mitgliederzahl dies unter Angabe der Gegenstände, die beraten werden sollen,
verlangt.

4. Der Jugendstadtrat ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der satzungsgemäßen
Mitgliederzahl anwesend ist. Er gilt als beschlussfähig, solange seine Beschlussunfähigkeit
nicht festgestellt ist.
Ist eine Angelegenheit wegen Beschlussunfähigkeit zurückgestellt worden und wird der
Jugendstadtrat zur Beratung über denselben Gegenstand einberufen, so ist er ohne Rücksicht
auf die Zahl der Anwesenden beschlussfähig. Bei der zweiten Einberufung muss auf
diese Bestimmung ausdrücklich hingewiesen werden.

§ 3
Tagesordnung
1. Die Tagesordnung wird von dem/der Vorsitzenden in Abstimmung mit dem/der zuständigen
Beigeordneten aufgestellt.Tagesordnungspunkt 1 ist die Sitzungseröffnung und die Aussprache zur Tagesordnung;
Tagesordnungspunkt 2 ist die Aktuelle Fragestunde für die Mitglieder des Jugendstadtrates;
Tagesordnungspunkt 3 ist die Niederschrift über die letzte ordentliche sowie ggf. die Niederschrift(
en) der inzwischen abgehaltenen außerordentlichen Sitzung(en).
Letzter Tagesordnungspunkt ist der Punkt "Verschiedenes".

2. Der/die Vorsitzende stimmt die Aufstellung der Tagesordnung mit seinen/ihren beiden
Vertreter/innen ab. Er/sie hat bei Festsetzung der Tagesordnung Anträge, Vorschläge und
Anfragen aufzunehmen, die fristgemäß von einem oder mehreren Mitgliedern des Jugendstadtrates
mündlich eingereicht werden. Anträge, Vorschläge und Anfragen sind ihm/ihr
bis zum 8. Kalendertag vor dem Sitzungstermin vorzulegen.

3. Der Jugendstadtrat kann im Rahmen des Tagesordnungspunktes 1 (Sitzungseröffnung und
Aussprache zur Tagesordnung) beschließen, einzelne Punkte von der Tagesordnung abzusetzen,
in anderer Reihenfolge zu behandeln oder zu verbinden. Die Absetzung eines Tagesordnungspunktes,
der auf Antrag eines Mitgliedes auf die Tagesordnung gesetzt wurde,
kann erst erfolgen, nachdem das Mitglied hierzu angehört würde.
 
4. Die Tagesordnungen für die Sitzungen des Jugendstadtrates werden den örtlichen Medien
bekannt gegeben. Im Amtsblatt werden Zeit und Ort der terminplanmäßigen Sitzungen mit
einem Änderungsvorbehalt bekannt gemacht. Terminverlegungen und Zeiten und Orte von
Sondersitzungen, die nicht mehr im Amtsblatt bekannt gegeben werden können, werden
auf andere geeignete Weise der Öffentlichkeit zugänglich gemacht.

5. Die Einladung (Tagesordnung) zur Sitzung ist den Mitgliedern des Jugendstadtrates mit
allen Unterlagen zuzuleiten. Alle übrigen Ratsmitglieder, die Bezirksvorsteher und die Fraktionsvorsitzenden
der Bezirksvertretungen erhalten die Einladung zur Kenntnis.

6. Zwischen dem Tag des Versandes der Einladung und dem Tag der Sitzung müssen mindestens
5 Kalendertage liegen.

7. Vorlagen (Verwaltungsvorlagen, Anträge, Vorschläge, Anfragen) werden im Ratsinformationssystem
erstellt.

8. Die Vorlagen und sonstigen Sitzungsunterlagen sind direkt nach der Erstellung, spätestens
aber 10 Tage vor der Sitzung an die Mitglieder des Jugendstadtrates zu versenden.

9. Alle im Ratsinformationssystem erstellten Unterlagen (Tagesordnungen und Vorlagen) zu
öffentlichen Sitzungen werden über das Internet jedermann unter Beachtung des Datenschutzes
zugänglich gemacht.

10. Vorlagen der Verwaltung werden von einer/einem von der Oberbürgermeisterin benannten
Beamten/Beamtin oder Beschäftigten begründet. Zu den Anträgen, Vorschlägen und Anfragen
nimmt die Verwaltung Stellung und entsendet dazu eine/n Berichterstatter/in in die
jeweilige Sitzung des Jugendstadtrates.

§ 4
Teilnahme an Sitzungen und Befangenheit
1. Mitglieder des Jugendstadtrates, die an einer Sitzung nicht teilnehmen können, informieren
den/die Vorsitzende/n rechtzeitig. Gleiches gilt für Mitglieder des Jugendstadtrates, die erst
später an der Sitzung teilnehmen oder diese vorzeitig verlassen.

2. Mitglieder des Jugendstadtrates dürfen weder beratend noch entscheidend an einer Beschlussfassung
mitwirken, wenn sie in der Angelegenheit befangen sind. Die Gründe für eine
Befangenheit ergeben sich aus der Vorschrift des § 31 Gemeindeordnung (GO), die der
Jugendstadtrat für sich als entsprechend anwendbar erklärt. Die Mitglieder des Jugendstadtrates,
die annehmen müssen, befangen zu sein, haben dies unaufgefordert dem/der
Vorsitzenden anzuzeigen und den Sitzungsraum zu verlassen. Bei einer öffentlichen Sitzung
können sie sich in den für Zuhörer/innen bestimmten Teil des Sitzungsraumes begeben.

§ 5
Öffentlichkeit der Sitzungen
1. Die Sitzungen des Jugendstadtrates sind in der Regel öffentlich.

2. Der/die Vorsitzende informiert den Jugendstadtrat über Anträge der Medien auf Anfertigung
von Ton-, Bild-, Film- oder Videoaufzeichnungen während der Sitzung. Sofern dem Begehren
niemand widerspricht, sind diese zulässig.

§ 6
Vorschläge, Anträge und Anfragen
1. Vorschläge müssen die Angabe eines konkreten Beratungsgegenstandes enthalten, der als
Diskussionsgrundlage dient; eine Beschlussfassung ist nicht vorgesehen.

2. Anträge müssen einen klar und verständlich formulierten Beschlussvorschlag enthalten;
Wiederholungsanträge können frühestens nach Ablauf eines Vierteljahres erneut gestellt
werden. Anträge können vom Antragsteller mündlich ergänzend begründet werden.

3. Stellt der/die Vorsitzende einen in der Sitzung gestellten Antrag zur Verhandlung, der nicht
auf der Tagesordnung steht, so unterbleibt dessen Beratung, wenn mindestens ein Fünftel
der Mitglieder des Jugendstadtrates widersprechen.

4. Neben der Möglichkeit der mündlichen Fragestellung in der Aktuellen Fragestunde hat jedes
Mitglied des Jugendstadtrates das Recht, schriftliche Anfragen zu stellen. Sie müssen sich
auf Angelegenheiten der Stadt beziehen. Anfragen dürfen zurückgewiesen werden, wenn
die Beantwortung offenkundig mit einem unverhältnismäßigen Aufwand verbunden wäre.
Die Entscheidung über die Zurückweisung trifft das Gremium.
Der/die in der Sitzung des Jugendstadtrates anwesende Vertreter/in der Verwaltung
beantwortet die mündliche oder schriftliche Anfrage in der Sitzung oder teilt mit, wann die
Anfrage beantwortet wird. Dies gilt auch für Fragen, die zu bestehenden Tagesordnungspunkten
während der Sitzung gestellt werden. Die Beantwortung erfolgt auf Verlangen
schriftlich.

5. Eine Aussprache findet bei mündlich und schriftlich gestellten Fragen nicht statt. Eine
Nachfrage ist möglich.
 
§ 7
Beratung
1. Nachdem der/die Vertreter/in der Verwaltung bzw. der Antragsteller die Vorlage auf
Wunsch mündlich begründet hat, erteilt der/die Vorsitzende zur Aussprache das Wort in der
Reihenfolge der Wortmeldungen. Melden sich mehrere Redner gleichzeitig zu Wort, so bestimmt
der/die Vorsitzende die Reihenfolge.

2. Die Verwaltung ist berechtigt (und auf Verlangen eines Fünftels der Mitglieder des Jugendstadtrates
verpflichtet), zu einem Punkt der Tagesordnung Stellung zu nehmen. Der/die
Vertreter/in der Verwaltung kann auch außerhalb der Reihenfolge das Wort ergreifen.
3. Der Jugendstadtrat kann die Gesamtdauer der Behandlung eines Tagesordnungspunktes
und die Redezeit für die einzelnen Redner/innen begrenzen und abweichend von der allgemeinen
Redezeit festsetzen.

4. Die allgemeine Redezeit zu einem Tagesordnungspunkt beträgt zehn Minuten; das Wort
darf den einzelnen Rednern/innen höchstens noch einmal für fünf Minuten erteilt werden.
Darüber hinaus kann für die Begründung von Anträgen und die Berichterstattung dem/der
einzelnen Redner/in das Wort bis zu zweimal für insgesamt fünfzehn Minuten erteilt werden.

5. Spricht ein Mitglied des Jugendstadtrates über die Redezeit hinaus, so entzieht ihm/ihr
der/die Vorsitzende nach einmaliger Mahnung das Wort. Ist einem/einer Redner/in das
Wort entzogen, so darf sie/er es zu diesem Gegenstand nicht wieder erhalten.

§ 8
Abstimmungen
1. Über jeden Beschlussvorschlag oder Antrag ist gesondert abzustimmen.
Liegt kein Beschlussvorschlag vor, formuliert der/die Vorsitzende die Frage, über die
abgestimmt werden soll. Sie ist so zu stellen, dass sie sich mit "ja" oder "nein" beantworten
lässt. Gegen die Formulierung kann Widerspruch erhoben werden, über den der Jugendstadtrat
entscheidet.

2. Abgestimmt wird durch allgemeine Zustimmung oder durch Handzeichen.
Geheime oder namentliche Abstimmung erfolgt auf Antrag von mindestens einem Fünftel
der Mitglieder des Jugendstadtrates.
Zum selben Tagesordnungspunkt hat der Antrag auf geheime Abstimmung Vorrang gegenüber
einem Antrag auf namentliche Abstimmung. Beschlüsse werden mit Stimmenmehrheit
gefasst, soweit nicht das Gesetz etwas anderes vorschreibt. Bei Stimmengleichheit gilt der
Beschlussvorschlag oder der Antrag als abgelehnt.
Bei mehreren Anträgen, die den gleichen Gegenstand betreffen, ist zunächst über den
weitestgehenden Antrag abzustimmen. Der/Die Vorsitzende entscheidet darüber, welcher
Antrag der weitestgehende ist.

3. Bei Beschlüssen und Wahlen zählen Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen zur
Feststellung der Beschlussfähigkeit, nicht aber zur Berechnung der Mehrheit mit.

4. Wahlen werden, wenn niemand widerspricht, durch offene Abstimmung, sonst durch
Abgabe von Stimmzetteln vollzogen. Gewählt ist die vorgeschlagene Person, die mehr als
die Hälfte der gültigen Stimmen erhalten hat. Erreicht niemand mehr als die Hälfte der gültigen
Stimmen, so findet zwischen den Personen, welche die beiden höchsten Stimmenzahlen
erreicht haben, eine engere Wahl statt. Gewählt ist, wer in dieser engeren Wahl die
meisten Stimmen auf sich vereinigt. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.

5. Der/Die Vorsitzende stellt das Ergebnis der Abstimmung bzw. der Wahl fest und gibt es
dem Jugendstadtrat bekannt.

§ 9
Verhalten in den Sitzungen
1. Die Mitglieder des Jugendstadtrates gehen im Verlauf der Sitzungen fair und kameradschaftlich
miteinander um, lassen sich gegenseitig ausreden und folgen den Ausführungen
des jeweiligen Redners ohne störende Nebengespräche.

2. Der/Die Vorsitzende leitet die Verhandlungen, eröffnet und schließt die Sitzungen und übt
die Ordnung in den Sitzungen aus.

3. Der/Die Vorsitzende kann Redner/innen, die vom Gegenstand der Verhandlung abschweifen,
"zur Sache" rufen.

Er/Sie kann Redner/innen, die trotz eines Sachrufes vom Gegenstand der Verhandlung
abweichen, oder Sitzungsteilnehmer/innen, die sich weiterhin beleidigend oder ungebührlich
äußern, zur Ordnung rufen.
Ist ein(e) Sitzungsteilnehmer/in in derselben Sitzung dreimal "zur Ordnung" gerufen
worden, so kann ihm/ihr der/die Vorsitzende für den Beratungspunkt oder für die Dauer
der Sitzung das Wort entziehen, sofern er/sie den/die Redner/in nach dem zweiten Ordnungsruf
auf diese Folge hingewiesen hat.
Setzt das Mitglied des Jugendstadtrates sein ordnungswidriges Verhalten fort, so kann es
für einen im Beschluss des Jugendstadtrates festzusetzenden Zeitraum von dieser und
weiteren Jugendstadtratssitzungen ausgeschlossen werden.

4. Die Sitzungsdauer beträgt in der Regel höchstens 3 Stunden. Über Ausnahmen entscheidet
der Jugendstadtrat.

§ 10
Ordnung im Sitzungsraum
Bei Störungen aus dem Zuhörerbereich (Zwischenrufe, Äußerungen von Beifall oder Missbilligung)
kann der/die Vorsitzende die Sitzung ggf. unterbrechen. Seitens der Verwaltung sind
entsprechend der jeweiligen Situation geeignete Maßnahmen zu ergreifen.

§ 11
Niederschrift
1. Über jede Sitzung des Rates wird von dem/der Schriftführer/in eine Niederschrift gefertigt.
Die Niederschrift muss enthalten:
· Ort, Tag, Beginn, Unterbrechung und Schluss der Sitzung
· die Namen der Anwesenden (bei späterem Erscheinen oder vorzeitigem Verlassen mit
dem Vermerk über die Zeit der Anwesenheit unter Angabe des Tagesordnungspunktes)
· die Namen der Abwesenden
· die Tagesordnung, gegliedert in den öffentlichen und ggf. den nichtöffentlichen Teil
· die Beschlüsse des Jugendstadtrates
· die Wahl- und Abstimmungsergebnisse und die dazu abgegebenen Erklärungen
· die Anträge
· Anfragen und Mitteilungen in zusammengefasster Form
· sowie alle wichtigen Vorgänge während der Verhandlung (z.B. Ordnungsmaßnahmen).
Die Niederschriften werden als Verlaufsprotokolle mit gestraffter Darstellung der Beratung
verfasst.
 
2. Die Niederschrift wird von dem/der Vorsitzenden und dem/der vom Jugendstadtrat bestellten
Schriftführer/in unterzeichnet.

3. Die Niederschrift wird dem Jugendstadtrat in der nächsten Sitzung vorgelegt. Sie soll
spätestens 21 Tage nach der Sitzung den Mitgliedern des Jugendstadtrates zugestellt werden.

§ 12
Teilnahme an Sitzungen
1. Der/die Oberbürgermeister/in ist zu allen Sitzungen des Jugendstadtrates einzuladen.
Er/sie hat das Recht, mit beratender Stimme an den Sitzungen teilzunehmen; ihm/ihr ist
auf Verlangen jederzeit das Wort zu erteilen.
2. Die Mitglieder des Rates der Stadt und die Bezirksvertreter/innen können an den Sitzungen
ebenfalls mit beratender Stimme teilnehmen.

§ 13
Bildung von Projektgruppen
Der Jugendstadtrat kann für die Beratung bestimmter Themen dauernd oder vorübergehend
Projektgruppen bilden. Aus jeder Projektgruppe ist ein/eine Sprecher/in zu benennen.

§ 14
Änderung der Geschäftsordnung
Die Geschäftsordnung und Änderungen der Geschäftsordnung können nur mit der Mehrheit der
satzungsgemäßen Mitgliederzahl des Jugendstadtrates beschlossen werden.

§ 15
Inkrafttreten
Diese Geschäftsordnung tritt am 17.08.2007 in Kraft.


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Kontext


Stand: 12.09.2007

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