Geschützte Biotope (Rechtsgrundlage)
Seit der Aktualisierung des Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG) 2010 gilt dessen § 30 für die geschützten Biotope unmittelbar, das Landschaftsgesetz Nordrhein-Westfalen regelt in § 62 den Verfahrensablauf:
§ 30 BNatSchG - Gesetzlich geschützte Biotope
(1) Bestimmte Teile von Natur und Landschaft, die eine besondere Bedeutung als Biotope haben, werden gesetzlich geschützt (allgemeiner Grundsatz).
(2) Handlungen, die zu einer Zerstörung oder einer sonstigen erheblichen Beeinträchtigung folgender Biotope führen können, sind verboten:
1. natürliche oder naturnahe Bereiche fließender und stehender Binnengewässer einschließlich ihrer Ufer und der dazugehörigen uferbegleitenden natürlichen oder naturnahen Vegetation sowie ihrer natürlichen oder naturnahen Verlandungsbereiche, Altarme und regelmäßig überschwemmten Bereiche,
2. Moore, Sümpfe, Röhrichte, Großseggenrieder, seggen- und binsenreiche Nasswiesen, Quellbereiche, Binnenlandsalzstellen,
6. Fels- und Steilküsten, Küstendünen und Strandwälle, Strandseen, Boddengewässer mit Verlandungsbereichen, Salzwiesen und Wattflächen im Küstenbereich, Seegraswiesen und sonstige marine Makrophytenbestände, Riffe, sublitorale Sandbänke, Schlickgründe mit bohrender Bodenmegafauna sowie artenreiche Kies-, Grobsand- und Schillgründe im Mee-res- und Küstenbereich.
Die Verbote des Satzes 1 gelten auch für weitere von den Ländern gesetzlich geschützte Biotope.
(3) Von den Verboten des Absatzes 2 kann auf Antrag eine Ausnahme zugelassen werden, wenn die Beeinträchtigungen ausgeglichen werden können.
(4) Sind auf Grund der Aufstellung, Änderung oder Ergänzung von Bebauungsplänen Handlungen im Sinne des Absatzes 2 zu erwarten, kann auf Antrag der Gemeinde über eine erforderliche Ausnahme oder Befreiung von den Verboten des Absatzes 2 vor der Aufstellung des Bebauungsplans entschieden werden. Ist eine Ausnahme zugelassen oder eine Befreiung gewährt worden, bedarf es für die Durchführung eines im Übrigen zulässigen Vorhabens keiner weiteren Ausnahme oder Befreiung, wenn mit der Durchführung des Vorhabens innerhalb von sieben Jahren nach Inkrafttreten des Bebauungsplans begonnen wird.
(5) Bei gesetzlich geschützten Biotopen, die während der Laufzeit einer vertraglichen Vereinbarung oder der Teilnahme an öffentlichen Programmen zur Bewirtschaftungsbeschränkung entstanden sind, gilt Absatz 2 nicht für die Wiederaufnahme einer zulässigen land-, forst-, oder fischereiwirtschaftlichen Nutzung innerhalb von zehn Jahren nach Beendigung der betreffenden vertraglichen Vereinbarung oder der Teilnahme an den betreffenden öffentlichen Programmen.
(6) Bei gesetzlich geschützten Biotopen, die auf Flächen entstanden sind, bei denen eine zulässige Gewinnung von Bodenschätzen eingeschränkt oder unterbrochen wurde, gilt Absatz 2 nicht für die Wiederaufnahme der Gewinnung innerhalb von fünf Jahren nach der Einschränkung oder Unterbrechung.
(7) Die gesetzlich geschützten Biotope werden registriert und die Registrierung wird in geeigneter Weise öffentlich zugänglich gemacht. Die Registrierung und deren Zugänglichkeit richten sich nach Landesrecht.
(8) Weiter gehende Schutzvorschriften einschließlich der Bestimmungen über Ausnahmen und Befreiungen bleiben unberührt.
§ 62 LG NRW - Gesetzlich geschützte Biotope
(1) Maßnahmen, die zu einer erheblichen oder nachhaltigen Beeinträchtigung oder zu einer Zerstörung folgender Biotope führen können, sind verboten:
1. Natürliche oder naturnahe unverbaute Bereiche fließender und stehender Binnengewässer einschließlich ihrer Ufer und der dazugehörigen uferbegleitenden natürlichen oder naturnahen Vegetation sowie ihrer natürlichen oder naturnahen Verlandungsbereiche, Altarme und regelmäßig überschwemmten Bereiche,
2. Moore, Sümpfe, Röhrichte, seggen- und binsenreiche Nasswiesen, Quellbereiche, Binnenlandsalzstellen,
3. offene Binnendünen, natürliche Felsbildungen, offene natürliche Block-, Schutt- und Geröllhalden, Lehm- und Lösswände, Zwergstrauch-, Ginster- und Wacholderheiden, Borstgrasrasen, artenreiche Magerwiesen und -weiden, Trockenrasen, natürliche Schwermetallrasen, Wälder und Gebüsche trockenwarmer Standorte,
4. Bruch-, Sumpf- und Auwälder, Schlucht-, Blockhalden- und Hangschuttwälder.
(2) Die untere Landschaftsbehörde kann im Einzelfall Ausnahmen zulassen, wenn die Beeinträchtigungen der Biotope ausgeglichen werden können oder die Maßnahmen aus überwiegenden Gründen des Gemeinwohls erforderlich sind. Entsprechendes gilt für Pläne, durch die Rechte Dritter zur Durchführung von Maßnahmen im Sinne von Absatz 1 rechtsverbindlich begründet werden sollen. In diesen Plänen sind für die erforderlichen Kompensationsmaßnahmen verbindliche Regelungen zu treffen. Eine Ausnahme kann auch zugelassen werden, wenn während der Laufzeit vertraglicher Vereinbarungen oder der Teilnahme an öffentlichen Programmen zur Bewirtschaftungsbeschränkung ein Biotop im Sinne des Absatzes 1 entstanden ist. Werden Ausnahmen für Maßnahmen zugelassen, die aus überwiegenden Gründen des Gemeinwohls notwendig sind, verpflichtet die untere Landschaftsbehörde den Verursacher der Maßnahme zu Kompensationsmaßnahmen oder zur Zahlung eines Ersatzgeldes; hierfür sind § 4a Abs. 2 und § 5 Abs. 1 anzuwenden.
(3) Das Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz Nordrhein-Westfalen erfasst die geschützten Biotope nach Absatz 1 in der Biotopkartierung und grenzt sie in Karten eindeutig ab. Die untere Landschaftsbehörde unterrichtet die Eigentümerinnen und Eigentümer zeitnah in geeigneter Form von dem Abgrenzungsvorschlag und gibt ihnen Gelegenheit zur Stellungnahme. Danach legt das Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz Nordrhein-Westfalen im Einvernehmen mit der unteren Landschaftsbehörde die endgültige Abgrenzung des Biotops fest. Ist kein Einvernehmen zu erzielen, entscheidet die oberste Landschaftsbehörde. Die geschützten Biotope sind nachrichtlich in den Landschaftsplan sowie in die ordnungsbehördliche Verordnung gemäß § 42a zu übernehmen. Die Vorschriften gelten auch bei Änderungen der geschützten Biotope.
(4) Die Karten nach Absatz 3 sind bei der unteren Landschaftsbehörde zur Einsicht jeder Person bereit zu halten und den Gemeinden für deren Gebiet zur Verfügung zu stellen. Die untere Landschaftsbehörde teilt Eigentümerinnen und Eigentümern oder sonstigen Nutzungsberechtigten auf Anfrage mit, ob sich auf ihrem Grundstück ein geschützter Biotop befindet oder ob eine bestimmte Maßnahme verboten ist.
(5) Die in § 4 Abs. 3 Nr. 3 aufgeführten Flächen bleiben von den Verboten nach Absatz 1 unberührt. Dies gilt auch für Flächen in rechtsverbindlichen Bebauungsplänen, die für eine andere Nutzung vorgesehen sind, für den Zeitraum zwischen der Zulässigkeit und der Verwirklichung der geplanten Nutzung.
(6) Die oberste Landschaftsbehörde wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem zuständigen Ausschuss des Landtags durch Rechtsverordnung die in Absatz 1 genannten Biotope insbesondere allgemein zu beschreiben, Ausschlussmerkmale dafür festzulegen, die typischen Pflanzengesellschaften und -arten näher zu benennen und, soweit erforderlich, Mindestgrößen für einzelne Biotoptypen festzulegen sowie die in den Absätzen 2 bis 4 genannten Verfahrens- und Regelungsinhalte zu konkretisieren.
Kontakt
Stand: 29.06.2011













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