Gewaltschutz

Häusliche Gewalt

"Häusliche Gewalt" ist jede Form von Beziehungsgewalt, die in der privaten Sphäre - im Gegensatz zum öffentlichen Raum stattfindet. Bei häuslicher Gewalt gegen Frauen handelt es sich nicht um Einzelfälle. Wissenschaftliche Studien belegen, dass ein Viertel aller Frauen irgendwann in ihrem Leben Opfer häuslicher Gewalt werden. Kinder sind von Gewalt immer mit betroffen. 2010 wurden in Nordrhein-Westfalen 21.400 Fälle häuslicher Gewalt von der Polizei registriert. Sie ist die häufigste Ursache für Verletzungen bei Frauen. 

Täter Opfer

In 95 Prozent der Fälle häuslicher Gewalt sind Frauen die Opfer und Männer die Täter. Einkommen, Bildung oder Alter spielen bei Tätern und Opfern keine Rolle. Gewaltbeziehungen entstehen nicht von heute auf morgen. Sie entwickeln sich im Verlauf von Monaten und Jahren. Anfangs wird die Gewalt verharmlost, Opfer suchen die Schuld bei sich selbst, bei unbedachten Äußerungen und Handlungen. Die Täter üben Gewalt aus zur Durchsetzung ihrer Interessen. Der Zeitpunkt der Gewaltausübung ist für das Opfer nicht vorhersehbar. Opfer sind somit ständig von der Möglichkeit einer Gewaltanwendung bedroht. Sie erleben ein Wechselbad der Gefühle, weil sich Phasen der Gewaltanwendung mit Reuebekundungen und Beteuerungen der Besserung abwechseln. Den betroffenen Frauen fällt es daher schwer, sich aus der Gewaltbeziehung zu lösen. Die ökonomische Abhängigkeit und Angst vor dem Täter, das Gefühl der Verantwortlichkeit für die Familie, Erwartungen und Druck von außen lösen beim Opfer Lähmung und Verwirrung aus.

Gesetzliche Grundlagen

Mit dem Inkrafttreten des Gewaltschutzgesetzes zum 1. Januar 2002 und der gleichzeitigen Änderung des Polizeigesetzes Nordrhein-Westfalen ist ein Paradigmenwechsel bei der Bekämpfung häuslicher Gewalt eingetreten: Das Opfer kann nun in der eigenen Wohnung bleiben, der Täter muss gehen. Seither können Opfer häuslicher Gewalt beim Zivilgericht beantragen, dass der Täter die Wohnung langfristig nicht mehr betreten darf. Darüber hinaus kann ihm verboten werden, sich in einem bestimmten Umkreis der Wohnung aufzuhalten und Kontakt zu dem Opfer aufzunehmen.

Soforthilfe durch das Polizeigesetz NRW

In Ergänzung des Gewaltschutzgesetzes des Bundes hat Nordrhein-Westfalen als eines der ersten Bundesländer ebenfalls Anfang 2002 sein Polizeigesetz geändert. Nach § 34a Polizeigesetz Nordrhein-Westfalen besitzt die Polizei die Befugnis den Täter sofort aus der Wohnung zu weisen und ihm für die Dauer von in der Regel zehn Tagen den Zutritt zu der gemeinsam genutzten Wohnung zu verbieten. In dieser Zeit können sich die Opfer fachkundig beraten lassen oder beim Zivilgericht beantragen, dass ihnen die Wohnung zugesprochen wird.
Auch ohne Strafantrag des Opfers nimmt die Polizei in jedem Fall häuslicher Gewalt eine Strafanzeige auf, die sie zur Einleitung eines Ermittlungsverfahrens an die Staatsanwaltschaft weiterleitet. Der betroffenen Frau legt sie nahe, sich von einer hierfür qualifizierten Einrichtung beraten zu lassen und informiert über entsprechende Angebote vor Ort. Außerdem übergibt sie ihr ein Informationsblatt, in dem die Möglichkeiten zivilgerichtlichen Schutzes erläutert und die örtlichen Beratungseinrichtungen genannt werden. Für die Frauen, die sich in ihrer eigenen Wohnung nicht sicher fühlen, die als Folge der Gewaltsituation ihren Alltag zunächst nicht allein meistern können oder die eine intensivere Betreuung benötigen, besteht nach wie vor die Möglichkeit, in einem Frauenhaus Schutz und Hilfe zu suchen. In Schulungen und durch Aufklärungsmaterial wurden die Polizeikräfte in Nordrhein-Westfalen auf diese Aufgaben vorbereitet.

 

Mehr Informationen entnehmen Sie den folgenden Gesetzen:

Gewaltschutzgesetz
Polizeigesetz, § 34

Kontakt


Stand: 21.11.2011

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